Welche Flughäfen werden bestreikt?
Zum Streik aufgerufen sind nach Angaben der Gewerkschaft Verdi die Beschäftigten der deutschen Verkehrsflughäfen bis auf Berlin. Die Arbeit soll am Montag, 27. März, von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr niedergelegt werden. Dies werde ihren Flugbetrieb "weitestgehend zum Erliegen bringen", hat etwa die Lufthansa bereits angekündigt. Wenn Flüge deshalb annulliert oder umgebucht werden, kontaktieren die Airlines in der Regel die Passagiere, die bei der Buchung ihre Kontaktdaten hinterlassen haben. Wer ohne Benachrichtigung bleibt, sollte den aktuellen Stand der Buchung selbst kontrollieren und konstant den Status des Flugs auf der Webseite seiner Fluggesellschaft überprüfen.
Was gilt, wenn der Flug gestrichen wurde?
In diesem Fall haben die Passagiere gemäß der EU-Richtlinie 261/2004 zwei Optionen.
- Sie können von der Airline einen Ersatzflug verlangen. Bei innerdeutschen Flügen darf auch auf Bus und Bahn umgebucht werden. Ohne Rücksprache mit der Fluggesellschaft ein Bahnticket zu kaufen, ist nicht sinnvoll: Es ist nicht gewährleistet, dass sämtliche Kosten erstattet werden. Außerdem hat, wer am Flughafen festsitzt, Anspruch auf Betreuungsleistungen wie Getränke, Essen und gegebenenfalls eine Übernachtung im Hotel. Das gilt bei Flügen von bis zu 1500 Kilometern bei mindestens zwei Stunden Wartezeit. Bei einer Strecke von 1500 bis 3500 Kilometern gibt es nach drei Stunden Unterstützung, ab 3500 Kilometern Strecke nach vier Stunden.
- Oder sie verzichten auf den Flug und lassen sich das Geld erstatten. Die Rückzahlung muss innerhalb von sieben Tagen erfolgen.
Welche Ansprüche haben Passagiere, wenn ihr Flug verspätet abfliegt?
Auch dann muss die Airline ihre wartenden Kunden am Flughafen betreuen. Ab einer Wartezeit von fünf Stunden können Passagiere zudem vom Beförderungsvertrag zurücktreten und eine Erstattung des Flugpreises verlangen. Gutscheine müssen sie nicht akzeptieren. Reisebüros dürfen für die Rückabwicklung des Ticketkaufes keine Extra-Gebühren verlangen.
Müssen Passagiere für die Betreuungskosten zunächst selbst aufkommen?
Die EU-Richtlinie sieht vor, dass die Betreuung kostenlos bereitgestellt wird. Das klappt aber oft nicht. Sollte die Airline trotz Nachfrage nichts anbieten, kann sich der Fluggast selbst um Verpflegung und möglicherweise ein Hotelzimmer kümmern. Dann ist es wichtig, alle Belege aufzubewahren, um die Kosten anschließend der Fluggesellschaft in Rechnung stellen zu können. Warum es zur Verspätung kam, spielt für die Übernahme der Kosten keine Rolle. Die Airline muss dem Fluggast immer helfen, egal ob die Verspätung durch eine Aschewolke, einen Sturm oder einen Streik entstanden ist.
Bekommen Fluggäste eine zusätzliche Entschädigung?
Bei Annullierung, Überbuchung oder Verspätung von drei Stunden oder mehr haben Passagiere laut EU-Verordnung Anspruch auf eine Entschädigung von bis zu 600 Euro - aber nur, wenn der Auslöser dem "Risikobereich" der Airline zuzuordnen ist. Das kann auch im Streikfall gelten. Hier ist entscheidend, wer die Arbeit niederlegt. Sind es nicht die Beschäftigten der Airline, sondern Angestellte eines externen Dienstleisters oder der Flughafengesellschaft wie im aktuellen Fall, stehen die Chancen auf Entschädigung schlecht.
Ansprüche prüfen und geltend machen können Passagiere beispielsweise mit Hilfe der Flugärger-App der Verbraucherzentrale NRW, einen Musterbrief gibt es auch auf der Webseite des Europäischen Verbraucherzentrums Deutschland. Im Streitfall kann man sich gratis an die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr wenden oder gegen Provision einen Dienstleister wie Flightright, Fairplane, EUclaim oder EUflight beauftragen.
Müssen Passagiere trotzdem pünktlich am Flughafen sein?
Auch bei einer großen absehbaren Verspätung sollten Passagiere immer zur ursprünglichen Abflugzeit am Flughafen sein, sofern sie nicht vorab schon umgebucht wurden. Es besteht sonst die Gefahr, dass die Fluggesellschaft kurzfristig einen Ersatzflug anbieten kann - und der Reisende ihn dann verpasst.
Welche Rechte haben Flugreisende, wenn der Zubringerflug ausfällt und der Anschlussflug verpasst wird?
Wird wegen ein Flug gestrichen, muss die Airline nach der EU-Verordnung für Fluggastrechte den Passagier per Ersatzflug zum Ziel befördern, also für die gesamte Strecke eine neue Verbindung anbieten. Die Flüge müssen dafür allerdings Teil eines gemeinsam gebuchten Flugplans sein.
Welche Regelungen gelten bei Pauschalreisen?
Bei Pauschalreisen ist der Reiseveranstalter der Ansprechpartner: Er muss dafür sorgen, dass der Kunde in die Luft kommt, denn der Flug ist Teil des Vertrags. Auch bei den Kosten für Verpflegung oder eine Übernachtung, die durch eine Verspätung entstehen, ist der Reiseveranstalter in der Pflicht. Entgehen dem Pauschalreisenden durch den Streik Urlaubstage, muss der Veranstalter den Anteil des Reisepreises für diese Tage zurückerstatten, erklärt der Reiserechts-Experte Paul Degott. Verkürzt sich der Urlaub massiv - kommt der Betreffende also bei einem einwöchigen Urlaub zum Beispiel erst drei Tage später an -, seien außerdem die Chancen auf Schadenersatz gut: Dann gibt es nicht nur das Geld für die Tage zurück, an denen der Urlaub ausgefallen ist, sondern auch eine Entschädigung dafür, dass der Urlaub insgesamt beeinträchtigt war.
Wie ist die Rechtslage, wenn durch einen verspäteten Abflug der Start einer Kreuzfahrt verpasst wird?
Wenn Flug und Kreuzfahrt als Paket gebucht wurden, ist der Veranstalter verpflichtet, den Gast aufs Schiff zu bringen, muss sich also um Ersatzflüge kümmern oder dafür sorgen, dass der Gast an einem anderen Hafen zusteigen kann. Wer seine Anreise individuell organisiert hat, hat zwar Anspruch auf sämtliche Leistungen aus der Fluggastrechteverordnung, also beispielsweise auf die Umbuchung auf einen neuen Flug. Um alles Weitere muss man sich dann jedoch selbst kümmern - und dafür auch bezahlen.