Süddeutsche Zeitung

Reiseapotheke:Damit Kranke nicht zu Delinquenten werden

Manche Arznei ist auch Droge. Diesen Punkt sollten besonders Reisende, die auf starke Schmerzmittel angewiesen sind, beherzigen. Ansonsten könnte das fatale Folgen haben.

Menschen, die auch während ihres Urlaubs auf starke Schmerzmittel angewiesen sind, könnten unterwegs mit dem Betäubungsmittelgesetz in Konflikt geraten. Um das zu vermeiden, empfiehlt die Bundesopiumstelle des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte in Bonn den Reisenden, unbedingt eine Bescheinigung ihres Arztes bei sich zu haben. Das gilt für alle Arzneien, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen.

Bei Reisen bis zu 30 Tagen in Mitgliedsstaaten des Schengener Abkommens reicht ein Dokument, das vom Arzt ausgefüllt und von der obersten Landesgesundheitsbehörde beglaubigt wurde. Zu den Schengen-Staaten gehören: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien und Ungarn.

Für Reisen in andere Länder rät die Bundesopiumstelle, sich eine mehrsprachige ärztliche Bescheinigung gemäß den Richtlinien des International Narcotics Control Board (INCB) ausstellen zu lassen. Diese muss ebenfalls beglaubigt werden und Angaben zu Einzel- und Tagesdosierungen, Wirkstoffbezeichnung und Dauer der Reise enthalten. Da es keine internationalen Abkommen zur Mitnahme von Betäubungsmitteln als medizinischen Bedarf von Urlaubern gibt, empfiehlt es sich außerdem, sich vor einer Reise bei der Botschaft des Ziellandes nach den jeweiligen Einfuhrbestimmungen zu erkundigen.

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dpa/dgr
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