Reiserecht:Vorsicht, Waschbecken fällt!

Wasser fließt in einem Waschbecken ab

Hält es oder hält es nicht, dieses Waschbecken? Reiseveranstalter können nicht alle Mängel erkennen, meint das Gericht.

Ein Urlauber putzt sich arglos im Hotel auf Fuerteventura die Zähne, da stürzt das Waschbecken herab - genau auf seinen rechten Fuß. Das schreit nach Schmerzensgeld, nur bekommt der Tourist vom Reiseveranstalter keinen Cent.

Von Ekkehard Müller-Jentsch

Einem Urlauber fällt im Hotelzimmer auf Fuerteventura ein Waschbecken auf den Fuß. Der Mann verlangt vom Münchner Reiseveranstalter Schmerzensgeld für die Prellungen und Gehbehinderungen sowie Schadensersatz für entgangene Urlaubsfreuden und Arztkosten. Doch er wird kein Geld bekommen.

Bei Hotels im Bereich der EU dürfen Reiseveranstalter darauf vertrauen, dass technische Mindeststandards eingehalten werden, sagt das Amtsgericht München. Deshalb genügt es, etwa die Badezimmer in den Herbergen nur stichprobenartig zu überprüfen. Den Reiseveranstalter trifft also keine Schuld.

1158 Euro hatte der Urlauber für das Pauschalarrangement samt Halbpension bezahlt. Eines Morgens löste sich beim Zähneputzen das Waschbecken im Bad seines Hotelstudios aus der Halterung und fiel auf den rechten Fuß des Gastes, zerbarst mit lautem Knall.

Der Mann erlitt Prellungen am Fußrücken und ein ausgeprägtes Hämatom an der Fußsohle. Wegen der anhaltenden Schmerzen konnte er den Urlaub nicht mehr genießen und insbesondere keinen Sport mehr treiben. Das Tourismusunternehmen wollte aber keinerlei Zugeständnisse machen: Das Waschbecken sei unter Beachtung der örtlichen Vorschriften montiert worden, ließ die GmbH ihren Kunden wissen. Geschulte Mitarbeiter würden regelmäßiges jedes Hotel im Angebot kontrollieren.

Der Streit landete schließlich vor einem Münchner Amtsrichter. "Der Unfall mit dem Waschbecken stellt keinen Reisemangel dar", erklärte dieser. Natürlich hätten Reiseveranstalter eine grundsätzliche Fürsorgepflicht, für die sie haften müssten, wenn das Hotel am Urlaubsort eine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Das Waschbecken sei aber nach den örtlichen und damit maßgeblichen Vorschriften ordnungsgemäß eingebaut worden. Es sei ohne vorherige Anzeichen heruntergefallen.

Selbst wenn die Befestigung aus Haken und Dübeln und Klebemasse im Lauf der Zeit schimmelig und rostig und dadurch lose geworden sei, habe nichts darauf hingedeutet, dass das Waschbecken zur Gefahr geworden ist, stellte der Richter fest. Da das Becken regelmäßig durch das Putzpersonal abgewischt und dadurch auch belastet worden sein muss, habe den Unfall niemand vorhersehen können.

Innerhalb der EU dürfe der Veranstalter von einem Mindeststandard ausgehen, so dass Stichproben genügen: "Diese Kontrollen müssen in regelmäßigen Abständen vorgenommen werden", sagte der Richter. Hierbei seien alle wesentlichen Hotel-Einrichtungen auf Sicherheitsrisiken zu überprüfen - genaues Hinschauen genüge jedoch, nach versteckten Mängeln müsse nicht gesucht werden.

Der Richter war davon überzeugt, dass eine Lockerung der Befestigung des Waschbeckens bei Sichtkontrollen durch Kontrolleure des Reiseveranstalters nicht erkennbar gewesen sei. "Die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht dürfen nicht überspannt werden." Das Urteil (Az.: 274 C 14644/13) ist rechtskräftig.

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