Mehrere zehntausend Urlauber kamen zum Ende der Winterferien nicht mehr aus ihren Urlaubsorten weg, weil Straßen und Pässe wegen heftiger Schneefälle gesperrt waren. Mag es für Kinder noch lustig sein, einen Schultag zu verpassen, stellen sich für Erwachsene wichtige Fragen.
Kann ich im Büro Ärger bekommen?
Wer am Sonntag noch am Urlaubsort festsitzt und am Montag wieder im Büro sein müsste, sollte so schnell wie möglich seinen Arbeitgeber informieren. Der Arbeitnehmer ist zur "sofortigen Mitteilung" verpflichtet, wenn er nicht rechtzeitig zur Arbeit erscheinen kann - auch wenn "höhere Gewalt" im Spiel ist, sagt der Arbeitsrechtexperte Ünal Özkök von der Kanzlei Hohmann & Dankowski. Einen Kollegen zu bitten, die Nachricht weiterzugeben, geht natürlich auch - allerdings, so Özkök, "trägt man selbst das Risiko, wenn die Nachricht nicht ankommt".
Ob der Arbeitgeber einen Urlaubstag gewährt oder einen unbezahlten Fehltag verbucht, das ist Verhandlungssache - einen Anspruch auf Lohn für den ausgefallenen Arbeitstag hat der Arbeitnehmer nicht. Allerdings sollte dem Arbeitgeber auch klar sein: Als Vorwand für eine Abmahnung, gar für eine Kündigung taugt ein solcher Fehltag nicht, so Özkök: "Der Arbeitnehmer kann ja nichts dafür, wenn es schneit."
Alternativen zu bekannten Skigebieten:Über den Pistenrand geschaut
In der Hochsaison platzen die bekannten Skiorte aus allen Nähten. Doch nicht weit davon gibt es ruhigere, aber genauso attraktive Skigebiete, wo der Brettlspaß sogar noch günstiger ist - sechs Alternativen.
Sitzen Skiurlauber bei der Abreise an ihrem Urlaubsort fest, muss der Reiseveranstalter nicht für Hotelkosten aufkommen. Bei "höherer Gewalt" müsse der Urlauber die unbeabsichtigte Verlängerung seiner Reise selbst zahlen, sagt Christine Röck von der Tourismusagentur Österreich Werbung. Jedoch passiere es "immer wieder", so Röck, dass sich Hoteliers in den Wintersportorten kulant zeigen und den Urlaubern die Übernachtungskosten erlassen.
Dass Hotelbetreiber die Situation ausnützen und den Preis erhöhen, habe er indes noch nicht erlebt, sagt Markus Lagner vom Tourismusverband Lech-Zürs - jener Region, wo gerade Tausende Urlauber festsaßen: "Da würde man sich ja selbst ein Bein stellen."
Gelangen Reisende wegen gesperrter Straßen nicht an ihren Urlaubsort, ist ausschlaggebend, ob sie privat oder über einen Veranstalter gebucht haben. Wer seine Unterkunft selbst organisiert hat, muss nach Auskunft des Reiserechtlers Paul Degott aus Hannover das Zimmer bezahlen, auch wenn er es nicht beziehen kann. Hier greift das Mietrecht. "Das Risiko der Anreise trägt in diesem Fall der Urlauber", so Degott.
Anders verhält es sich, wenn man eine Pauschalreise gebucht hat, in der die Anreise enthalten ist. In diesem Fall ist der Veranstalter verpflichtet, den Preis komplett zu erstatten, wenn die Reise ganz ausfallen muss. Sind die Urlauber bereits unterwegs, etwa mit dem Bus aus Hamburg in Richtung Alpen, und der Bus erreicht den Urlaubsort nicht, ist der Veranstalter zwar zum Rücktransport verpflichtet, nicht aber zum Ersatz der Transportkosten.
Der Urlauber kann nur den Preis für den Hotelaufenthalt erstattet bekommen. Denn die Transport-Leistung wurde ja erbracht. Anspruch auf Schadenersatz besteht laut Paul Degott nicht.
Nein. Veranstalter sind nicht verpflichtet, Urlauber per Helikopter abzuholen. Selbst ein dringender Geschäftstermin rechtfertige solch einen Aufwand nicht, sagt Paul Degott. "Das gehört zum persönlichen Urlaubsrisiko." Ausgeflogen wird nach Angaben von Andrea Masal von Vorarlberg Tourismus allerdings, sobald jemand schwer erkrankt.
Auch wenn die Versorgung der Eingeschlossenen nicht sichergestellt werden kann oder Gefahr durch Lawinen besteht, kommen die Hubschrauber zum Einsatz, sofern die Witterung es zulässt. In jedem Bergort in Österreich gibt es dazu sogenannte Lawinenkommissionen, die den jeweiligen Bürgermeistern unterstellt sind. Diese entscheiden dann in Absprache mit der Landesregierung über die Sperrung von Straßen oder Helikoptereinsätze.
Es gibt keine bundesweit einheitliche Regelung, wie bei Fehltagen verfahren wird, die durch Wetterkapriolen verursacht werden. In Bayern sind Eltern verpflichtet, die Schule zu informieren, wenn ihr Kind "aus zwingenden Gründen" nicht zum Unterricht erscheinen kann.
Ein solch "zwingender Grund" sei natürlich gegeben, wenn man eingeschneit ist, sagt der Sprecher des Kultusministeriums, Ludwig Unger. Eltern aus Nordrhein-Westfalen müssen nach Angaben einer Sprecherin des dortigen Schulministeriums sogar schriftlich eine Entschuldigung nachreichen und erklären, warum ihr Kind nicht am Unterricht teilnehmen konnte. Die Schule kann demnach verlangen, dass man den Urlaubsort nennt und die Zeiten, in denen die Zufahrtsstraße nicht passierbar war.