Reiserecht: Einchecken:Schreie aus der Warteschlange

Wenn absehbar ist, dass das Einchecken zu lange dauert und dadurch der Flug verpasst wird, müssen Passagiere sich bemerkbar machen. So urteilte ein Gericht in Berlin.

Fluggesellschaften müssen wartende Passagiere zwar gesondert aufrufen und dann beschleunigt abfertigen, wenn bei ihnen die Frist zum rechtzeitigen Einchecken abzulaufen droht. Falls die Airline dies unterlässt und sich der Gast nicht selbst beim Personal meldet, trifft ihn aber eine Mitschuld, sofern er das Flugzeug verpasst. Das hat das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg entschieden (Az.: 226 C 331/08), berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift ReiseRecht aktuell.

Flughafen Passagier Check-In, dpa

Falls Passagiere sich nicht bemerkbar machen, haben sie auch keinen Anspruch auf die volle Ausgleichszahlung für einen verpassten Flug.

(Foto: Foto: dpa)

Im verhandelten Fall ging es um einen Flug von Mallorca nach Nürnberg. Die spätere Klägerin und ihre Tochter hatten sich nach eigener Darstellung 70 Minuten vor dem Abflug zum Einchecken angestellt. Sie wurden jedoch von einem Schalter zum nächsten geschickt und erreichten den richtigen erst 35 Minuten vor dem Start des Flugzeugs. Ihre Bordkarte erhielten sie wegen des Überschreitens der Check-in-Mindestzeit von 45 Minuten dann nicht mehr.

Die Fluggesellschaft hatte es jedoch versäumt, die Passagierin und ihre Tochter vor der Schalterschließung gesondert aufzurufen, befand das Gericht. Die beiden Frauen hatten deshalb einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung von zusammen 500 Euro. Auch die Zusatzkosten für einen Ersatzflug und eine Bahnfahrt - zusammen fast 280 Euro - flossen in den Anspruch der Klägerin ein.

Den Gesamtbetrag von nahezu 780 Euro kürzte das Gericht allerdings um ein Drittel. Die wartende Frau habe sich nicht bei Airline-Mitarbeitern gemeldet, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt schon "erkennen musste, dass sie den Abfertigungsschalter nicht mehr erreichen würde", so das Gericht.

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