Reiserecht und Corona:Urlaub absagen - oder sogar jetzt buchen?

Leerer Strand in Florida

Strände sind, wie hier in Florida, wegen der Corona-Pandemie verwaist, Hotels geschlossen. Ob sich daran bis zum Sommer etwas ändert, ist ungewiss.

(Foto: Chandan Khanna/AFP)
  • Pauschalreisen wurden gestrichen, auch die meisten Individualreisen können kostenlos storniert werden.
  • Für im Sommer geplante Reisen müssen Kunden mit Stornogebühren rechnen, wenn sie selbst den Urlaub absagen. Immer mehr Veranstalter gestatten aber eine gebührenfreie Umbuchung.
  • Viele Anbieter und Airlines lockern ihre Konditionen, um Kunden zu halten.

Von Eva Dignös

Urlaub machen, am Strand, in den Bergen oder auf den Boulevards einer quirligen Großstadt - das ist vorerst vorbei. Das Auswärtigen Amts warnt vor allen "nicht notwendigen, touristischen Reisen in das Ausland", und zwar weltweit. Pauschalreisen wurden storniert, Flüge annulliert, Hotels geschlossen - angesichts der weltweiten Auswirkungen der Corona-Pandemie ist der Gedanke an unbeschwerte Ferien ohnehin in weite Ferne gerückt, so erholungsbedürftig man auch wäre. Doch was ist mit dem Sommerurlaub, der vielleicht schon lange gebuchten und bezahlten Reise in einigen Monaten? Die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick.

Welche Reisen können storniert werden?

Das Auswärtige Amt warnt vor jeglichen touristischen Reisen ins Ausland - ganz gleich wohin. Diese weltweite Reisewarnung, die noch bis 14. Juni in Kraft bleibt, ermöglicht in der Regel die kostenfreie Stornierung von Fahrten und Flügen ins Ausland, die in diesem Zeitraum stattfinden sollten: Rechtlich betrachtet gilt die Warnung als starkes Indiz für "unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände" - und diese wiederum berechtigen zum Rücktritt von der Reise.

Das gilt nicht nur für die Reisenden, sondern auch für die Veranstalter: Tui und Studiosus haben Buchungen bis 14. Juni abgesagt, ebenso andere Pauschalreiseanbieter wie FTI und DER Touristik. Bei Alltours oder Schauinsland Reisen finden sogar bis Ende Juni keine Flugreisen statt. Pauschalreisende müssen in der Regel nicht selbst aktiv werden - und sollten es auch gar nicht versuchen: Die Hotlines sind überlastet oder nicht mehr erreichbar. Man werde sich bei allen Kunden schnellstmöglich melden, heißt es beispielsweise auf der Webseite des Tui-Konzerns. Das könne aber noch einige Zeit in Anspruch nehmen: Die Buchungen würden chronologisch nach Abreisedatum bearbeitet. Für alle Veranstalter gilt: Kunden haben einen Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises. Ein Gutschein oder eine Umbuchung werden zwar gerne angeboten, müssen aber nicht akzeptiert werden. Daran hat auch der Vorstoß der Bundesregierung nichts geändert, Gutscheine als Ersatzleistung zuzulassen: Die EU-Kommission verweigert dafür die Zustimmung. Gutscheine müssten aus Gründen des Verbraucherschutzes freiwillig bleiben, so der Tenor aus Brüssel, sollten aber so attraktiv gestaltet werden, dass sie für Kunden als Alternative zur Erstattung interessant werden, beispielsweise durch Insolvenzabsicherung, flexible Übertragbarkeit und das Recht auf Rückzahlung, sofern der Voucher nicht genutzt wird. Eine entsprechende Regelung für freiwillige Gutscheine hat das Bundeskabinett nun auf den Weg gebracht.

Individualreisende können sich ebenfalls auf die Reisewarnung sowie auf die Schließung der meisten Grenzen berufen. Wenn sie Hotelzimmer oder Mietwagen nicht nutzen können, müssen sie nach deutschem Recht dafür auch nicht bezahlen: "Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die Unterkunft in einem Sperrgebiet liegt und nicht erreichbar ist", informieren die Verbraucherzentralen. Das gelte auch für Buchungen auf einem deutschsprachigen Hotelportal, erklärt Reiserechtsexperte Ernst Führich. Wurde der Vertrag jedoch direkt mit Vermietern im Ausland geschlossen, wird das Recht des jeweiligen Landes angewendet. Möglicherweise ist auch dort der Vertrag wegen der weltweiten Reisewarnung des Auswärtigen Amtes hinfällig. Das jedoch muss im Einzelfall abgeklärt werden. Je nach Stornobedingungen müssen Betroffene sonst auf Kulanz hoffen: Vielleicht lässt sich der Hotelaufenthalt verschieben, anstatt ihn teuer zu abzusagen.

Was ist mit Reisen innerhalb Deutschlands?

Die Reisewarnung gilt nur für das Ausland, trotzdem waren auch zwischen Nordsee und Alpen bis Anfang Mai keine touristischen Reisen mehr möglich. Die Maßnahmen der Bundesregierung gegen die Ausbreitung des Coronavirus enthielten unter anderem das Verbot, Übernachtungsangebote für touristische Zwecke zu nutzen. Damit lagen nach Einschätzung von Rechtsexperten der Verbraucherzentralen ebenfalls "unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände" vor - und Reisen konnten kostenfrei storniert werden, sofern dies der Anbieter oder Hotelier nicht ohnehin schon gemacht hatte.

Was gilt für Reisen, die erst in einigen Wochen stattfinden?

Oft ist der Sommerurlaub längst gebucht. Die weltweite Reisewarnung gilt noch bis Mitte Juni, danach soll wieder gereist werden können - auch ins Ausland. Mit einer schnellen Rückkehr zur Normalität ist allerdings nicht zu rechnen. "Wir sollten uns nicht der Illusion hingeben, dass es eine schnelle Rückkehr zu Business as usual geben kann. Wir wollen zwar dafür sorgen und die Voraussetzung schaffen, dass Sommerurlaub möglich sein wird, aber das nur unter verantwortbaren Umständen", sagt Außenminister Heiko Maas. Die Bürger müssten sich darauf einstellen, dass ein Urlaub im europäischen Ausland in diesem Jahr "wahrscheinlich wenig zu tun haben wird mit dem Urlaub, den man kennt, wenn man an bestimmten Orten schon mal gewesen ist".

Für Reisen im Sommer gibt es in der Regel keine kostenlosen Rücktrittsmöglichkeiten. "Daher ist es ratsam, bereits gebuchte Reisen, die erst in einigen Wochen oder Monaten angetreten werden sollen, nicht schon jetzt zu stornieren. Ansonsten fallen Stornogebühren an", sagt Reiserechtsexpertin Sabine Fischer-Volk von der Kanzlei Karimi in Berlin. Nur: Abzuwarten kann auch teuer werden - je näher der Reisetermin rückt, umso höher sind die Ausfallkosten, die ein Veranstalter berechnen darf. Urlauber sollten die aktuelle Lage im Blick behalten und immer wieder je nach Kosten und Bedeutung der Reise abwägen. Denn ganz unterschiedliche Szenarien sind vorstellbar:

  • Ein Urlaub wird jetzt vom Kunden kostenpflichtig storniert. Zum Zeitpunkt der eigentlich geplanten Abreise kann immer noch nicht gereist werden, deshalb würde der Rücktritt dann nichts mehr kosten. "Unserer Ansicht nach sollten Reisende dann ihre Stornierungsgebühren zurückerhalten", betonen Rechtsexperten der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. "Es ist aber nicht gesagt, dass Ihr Reiseveranstalter das auch so sieht."
  • Kunden warten erst einmal ab, stornieren kurz vor Abreise aber dann doch, obwohl keine Reisewarnung mehr vorliegt. Dann müssen sie deutlich mehr zahlen, als bei einem frühzeitigen Rücktritt.
  • Wer auf jeden Fall reisen will und deshalb an seiner Buchung festhält, erfährt möglicherweise erst sehr kurzfristig, ob die Reise tatsächlich stattfindet - entweder weil die weltweite Reisewarnung nochmals verlängert wurde oder wegen der Lage am Reiseziel. Diese sollte man im Blick behalten: Reiseeinschränkungen und Ausgangssperren können sehr kurzfristig verhängt werden, wie viele Reisende in den vergangenen Monaten leidvoll erfahren mussten. Für Pauschalreisen gilt übrigens: Wenn vor Ort zu viele Einschränkungen zu erwarten sind, kann kostenfrei abgesagt werden.
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Trotz Coronakrise: Werden jetzt Zahlungen für einen gebuchten Urlaub in den Sommermonaten fällig, muss das Geld überwiesen werden.

Können Reisen umgebucht werden?

Hier kommt die Branche ihren Kunden zunehmend entgegen. Reisen, die in den kommenden Wochen beginnen sollten, dürfen bei vielen Veranstaltern nun kostenlos verschoben oder storniert werden, bei Tui beispielsweise, bei der DER-Touristik-Gruppe, zu der unter anderem Meiers Weltreisen, ITS Reisen, Jahn Reisen und ADAC Reisen gehören, oder beim Veranstalter FTI.

Wie sieht es mit schon gebuchten Flügen aus?

Die Lufthansa Group hat ihre Regeln für Umbuchungen ebenfalls angepasst: Wer ein Ticket für stornierte oder bestehende Flüge hat, kann es behalten, ohne sich zunächst auf ein neues Flugdatum festlegen zu müssen. Der Wert des Tickets bleibt bestehen, dieses darf auf ein neues Abflugdatum bis einschließlich 31. Dezember 2021 umgebucht werden. Dabei darf das Reiseziel verändert werden. Zusätzlich wirbt Lufthansa mit 50 Euro Nachlass. Zudem gebe es keine Umbuchungsgebühren, egal in welchem Tarif ursprünglich gekauft wurde. Wer jetzt aber denkt, dass er Ende des Jahres statt nach Mallorca nun billig auf die Malediven kommt, irrt: "Sollte der umgebuchte Tarif aufgrund einer Änderung beispielsweise der Destination (Umbuchung von Kurz- auf Langstrecke), Wechsel der Reiseklasse oder ähnlichem, teurer sein, kann trotz des Discounts eine Aufzahlung erforderlich werden", heißt es bei der Lufthansa.

Unabhängig von der Reisewarnung des Auswärtigen Amts gilt: Hat ein Land einen Einreisestopp verhängt oder Visa für Deutsche gelöscht und kann die Airline den Passagier gar nicht mehr ans Ziel befördern, bekommt er sein Geld zurück. "Der Vertrag muss rückabgewickelt werden", erklärt Reiserechtsjurist Paul Degott.

Ob es darüber hinaus eine Entschädigung gemäß der EU-Fluggastrichtlinie gibt, ist umstritten. Airlines berufen sich auf außergewöhnliche Umstände und wollen nur Ticketpreise erstatten oder kostenlose Umbuchungen anbieten. Fluggastportale hingegen sehen gute Chancen auf Entschädigungen von 250 bis 600 Euro. Grundsätzlich können sich Konsumenten im Streitfall an die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (SÖP) wenden, individuell mit einem eigenen Rechtsanwalt klagen oder mit einem der zahlreichen Internetportale kooperieren, die gegen Erfolgshonorare den juristischen Streit mit den Fluggesellschaften übernehmen.

Kann man derzeit noch Reisen buchen?

Reiseangebote und Flüge für den Sommer sind buchbar, zum Teil ist das Angebot aber noch eingeschränkt. Es empfiehlt sich, vor einer Buchung mehr als sonst darauf zu achten, ob Flug, Hotelaufenthalt oder Pauschalreise kurzfristig und mit möglichst wenig finanziellem Verlust wieder abgesagt werden können. Je mehr Flexibilität, umso besser. Viele Veranstalter hoffen, dass das Geschäft bald wieder anspringt, und kommen ihren Kunden mit kostenlosen Umbuchungs- oder Stornierungsoptionen und mit Marketingaktionen entgegen. Auch in der Kreuzfahrt-Branche lockern Reedereien ihre Stornierungsbedingungen: Viele Reisen können bis wenige Tage vor Abfahrt kostenlos abgesagt werden.

Und wenn der Reiseveranstalter in der Krise pleite geht?

Viele Anbieter kämpfen ums Überleben. Im Fall einer Insolvenz seien europäische Veranstalter zwar insolvenzversichert, sagt Reiserechtsexpertin Sabine Fischer-Volk. Ob der gesamte Reisepreis vom Insolvenzversicherer erstattet werden kann, hänge allerdings von der Zahl der Insolvenzen in einem Geschäftsjahr ab. Für die Verluste bei der Thomas-Cook-Pleite im Jahr 2019 reichte die Deckungssumme von 110 Millionen Euro nicht aus. Die nächsten Wochen sind entscheidend: Mehrere Touristikkonzerne wollen Staatshilfe in Anspruch nehmen und könnten so durch die Krise kommen.

Wann bewahrt die Reiserücktrittskostenversicherung vor zusätzlichen Kosten - und wann nicht?

Eine Reiserücktrittskostenversicherung übernimmt Stornogebühren, wenn eine Reise nicht angetreten werden kann. Angst vor Corona allerdings reicht als Grund nicht aus. Gezahlt wird bei plötzlichen Erkrankungen, Todesfällen in der engen Verwandtschaft, bei plötzlicher Arbeitslosigkeit oder schweren Vermögensschäden. Wer unterwegs Symptome bekommt, bräuchte eine Reiseabbruchversicherung. Zudem empfiehlt das Auswärtige Amt zu prüfen, ob von der Auslandskrankenversicherung auch ein Rücktransport bezahlt würde. Und selbst dann könnten Versicherte derzeit auf ihren Kosten sitzenbleiben: Viele Versicherungen schließen nach Angaben der Verbraucherzentralen Leistungen bei "Schäden, Erkrankungen und Tod infolge von Pandemien" aus. Das kann für die Reiserücktritts- wie für die Auslandskrankenversicherungen gelten - der Blick ins Kleingedruckte ist wichtiger denn je.

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