Bei einer Kreuzfahrt müssen Passagiere laute Geräusche aus dem Maschinenraum hinnehmen. Wie das Amtsgericht München mitteilte, wurde eine entsprechende Klage eines Ehepaars abgewiesen. Die Reisenden waren bei einer Kreuzfahrt im Mittelmeer im März 2007 direkt am Schiffsheck untergebracht gewesen.
Nach der Reise hatten sie 40 Prozent des Preises vom Schiffsunternehmer zurückgefordert, weil dort mehr Lärm als in anderen Kabinen der gleichen Preiskategorie geherrscht habe. Auch der gebuchte Balkon habe wegen Wassernebels und Schiffsschwankungen nicht benutzt werden können. Außerdem seien in die Kabine Diesel- und Küchengerüche gezogen.
Allenfalls Unannehmlichkeiten
Das Gericht entschied jedoch, dem Reiseveranstalter komme bei der Vergabe der Kategorien ein gewisser Ermessensspielraum zu. In dem Urteil (AZ 242 C 16587/07) hieß es, die von den Klägern geschilderten Umstände seien allenfalls Unannehmlichkeiten, die bei einer Kreuzfahrt hinzunehmen seien.
Ein Reisemangel, der eine Minderung des Preises rechtfertigen würde, läge nur vor, wenn der Lärm, etwa wegen eines Defektes, über den Normalpegel hinausgehe. Das Urteil ist rechtskräftig.