Rechte bei Streik:Was Bahn-Kunden wissen sollten

Was tun, wenn beim Streik alle Räder stillstehen? Die wichtigsten Reiseinformationen im Überblick.

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Wo erhalte ich Informationen zum Streik?

Die Bahn informiert über die Auswirkungen des Streiks unter der kostenlosen Hotline-Nummer: 08000-99 66 33. Aus dem Ausland kann die Nummer 0049-1805-33 44 44 (Gebühren je nach Herkunftsland und Provider) gewählt werden.

Im Internet sollen aktuelle Hinweise zu möglichen Behinderungen unter www.bahn.de/aktuell abrufbar sein. In der Vergangenheit waren diese Informationen allerdings nicht immer aktuell und zuverlässig.

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Wenn der Zug nicht fährt

Fällt ein Zug dem Streik zum Opfer oder verpasst der Reisende seinen Anschluss, kann er ohne Aufpreis auf einen beliebigen anderen Zug ausweichen - auch auf einen teureren.

Auch Inhaber von einem Sparpreis-, Dauer-Spezial- oder einem Länder-Ticket können ihre Bahnreise mit dem nächstmöglichen Zug fortsetzen, ohne draufzuzahlen.

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Was, wenn ich nicht mehr reisen will?

Verzichtet ein Reisender wegen eines Streiks ganz auf seine Fahrt oder Weiterfahrt, muss die Bahn ihm sein Ticket und eventuelle Reservierungen erstatten.

Zeitkarten der Bahn werden anteilig erstattet, wenn der Zugverkehr am Reisetag gestört war. Die Bahn weist allerdings darauf hin, dass sie keine Erstattungen im Voraus zahlt.

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Zahlt die Bahn für verpasste Flieger?

Wer seinen Flug wegen verspäteter Züge nicht mehr erreicht, kann nicht mit Entschädigung rechnen, wie Verbraucherschützer betonen. Reisende sollten einen ausreichenden Zeitpuffer einplanen oder mit anderen Verkehrsmitteln zum Flughafen fahren.

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Zahlt die Bahn ein Taxi?

Einen Rechtsanspruch auf eine Taxifahrt gibt es nicht. Doch fragen kann weiterbringen: Mitunter zeigt sich die Bahn kulant und stellt beispielsweise Familien mit kleinen Kindern einen Taxigutschein aus. Wer selbst ein Taxi zahlt, dem raten Verbraucherschützer, die Kosten später von der Bahn zurückzuverlangen.

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Gibt es Entschädigungen für Verspätungen?

Bei Verspätungen von mehr als 60 Minuten steht Bahnfahrern im Fernverkehr grundsätzlich eine Entschädigung von 20 Prozent des Fahrpreises zu. Bei bisherigen Streiks verwehrte die Bahn diese allerdings mit dem Hinweis auf höhere Gewalt.

Die Schlichtungsstelle Mobilität sieht das anders: "Das ist höchstrichterlich nicht geklärt." Sie rät, zumindest zu versuchen, eine Entschädigung zu erhalten. Bei vergangenen Streiks habe dies durchaus geklappt.

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Verspätung: Was sage ich meinem Chef?

Berufstätige können die Verantwortung für ein Zuspätkommen nicht auf den Zugverkehr schieben. Sie müssen zumutbare Vorkehrungen treffen, um pünktlich zur Arbeit zu kommen. Das bedeutet zum Beispiel im Streikfall, auf andere Verkehrsmittel auszuweichen. Wer sich doch verspätet, sollte in der Arbeit auf jeden Fall rechtzeitig Bescheid geben.

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Welche Alternativen gibt es?

Busse: Für weite Fahrten bieten sich Linienbusse an. Meist muss man aber mehrere Tage vor Fahrtantritt buchen, um ein Ticket zu bekommen. Die Busse, etwa von Berlinienbus oder Eurolines, fahren oft mehrmals täglich zu festen Zeiten. Sie sind meist langsamer als die Bahn, dafür aber günstiger.

Mietwagen: Autos können entweder persönlich bei der Niederlassung des Autovermieters, telefonisch oder per Internet vorbestellt werden. Der Preis hängt von der Größe des Wagens ab. Oft gibt es Sonderangebote, wenn der Wagen für mehrere Tage gemietet wird. So könnte etwa ein Kleinwagen rund 60 Euro am Tag kosten. Bei Bahnstreiks stocken einige Autovermieter ihre Flotten auch extra auf.

Mitfahrzentrale: Hier gibt es viele Anbieter. Große Online-Vermittlungen wie Mitfahrgelegenheit.de oder Drive2day.de bringen Pendler und Fahrer kostenlos zusammen. Mehrere Parteien teilen sich dann die Spritkosten: Eine Strecke von Berlin nach München schlägt beispielsweise mit etwa 20 Euro zu Buche.

Car Sharing: Beim Car Sharing teilen sich viele Menschen mehrere Autos, die von einer Zentrale verwaltet werden. Die Wagen stehen etwa am Bahnhof, Flughafen oder Busbahnhof und können per Telefon oder Internet gebucht werden - auch nur stundenweise. Informationen über einzelne Anbieter wie Stadtmobil, Stattauto, book'n'drive oder die Bahntochter DB Carsharing gibt es bei www.carsharing.de.

Fahrgemeinschaft: Auch Fahrgemeinschaften mit Kollegen, Nachbarn oder Freunden bieten sich an. Rechtlich gibt es keine Schwierigkeiten. Die Auto-Haftpflichtversicherung umfasst alle Insassen, auch die Berufsgenossenschaft zahlt bei Unfällen auf Umwegen für Mitfahrer. Eine separate Insassenunfallversicherung ist daher nicht nötig.

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(sueddeutsche.de/dpa/AP/dd/beu)

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