Recht auf Reisen:Wenn der Flieger weg ist

Die Bahn zum Flughafen war um Stunden verspätet, der Flieger nicht mehr zu erreichen, der Urlaub fiel aus. Der verhinderte Reisende zückte sein "Rail und Fly"-Ticket und wehrte sich.

Wenn ein Reiseveranstalter ein "Rail & Fly-Ticket" anbietet, ist die Anreise zum Flughafen für die Gäste ein Teil des Reisevertrags. Verpasst ein Urlauber zum Beispiel wegen einer erheblichen Verspätung der Bahn seinen Flieger, haftet der Reiseveranstalter für die Folgen. Das gilt zum Beispiel dann, wenn der Kunde nicht in den Urlaub fliegen kann und den Reisepreis zurückverlangt. Das hat das Landgericht Frankfurt entschieden (Az.: 2-24 S 109/09), berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in Wiesbaden in ihrer Fachzeitschrift "ReiseRecht aktuell".

In dem Fall hatte der Kläger eine Pauschalreise nach Venezuela gebucht und vom Veranstalter ein "Rail & Fly-Ticket" bekommen. Damit fuhr er von seinem Heimatort zum Flughafen in Frankfurt. Er plante die Abfahrt so, dass er drei Stunden vor dem Abflug ankommen würde. Wegen einer erheblichen Verspätung der Bahn traf er aber erst eine Dreiviertelstunde vor dem Abflug ein und wurde am Check-in-Schalter abgewiesen. Weil es keinen aufpreisfreien Alternativflug gab, verzichtete der Kunde auf den Urlaub.

Der Veranstalter verlangte von ihm Stornokosten in Höhe von 90 Prozent des Reisepreises - zu Unrecht, entschied das Gericht. Denn die Verspätung der Deutschen Bahn sei dem Veranstalter zuzurechnen. Auch dass in dessen Prospekt der Satz "Jeder Reisende ist für seine rechtzeitige Anreise selbst verantwortlich" stand, ändere daran nichts. Diese Formulierung sei "kein wirksamer Haftungsausschluss".

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