Zwei Wochen zu zweit nach Dubai für nicht einmal 1400 Euro? Zu schön, um wahr zu sein. Und genau das hätte ein Münchner erkennen müssen, der dieses vermeintliche Schnäppchen-Angebot eines Reisebüros im Internet ergattert hatte. Als die GmbH den Preis-Irrtum bemerkte und die Reise strich, klagte der Münchner. Doch vergeblich: Das Amtsgericht München wies erst auf das erkennbare preisliche Missverhältnis hin und dann die Klage ab.
Kurz vor Weihnachten 2008 hatte der Münchner im Internet eine tolle Pauschalreise nach Dubai für die Zeit von Ende April bis Mitte Mai 2009 für zwei Personen gefunden. Sensationell: Die Tour sollte angeblich insgesamt nur 1392 Euro kosten. Der Münchner schlug zu, zahlte 282 Euro an, und präsentierte den tollen Urlaub seiner Lebensgefährtin als Weihnachtsgeschenk.
Informationen aus anderen Quellen einholen
Natürlich merkte der Reiseunternehmer bald darauf, dass der falsche Preis online gestellt worden war. Korrekt hätten die Dubai-Ferien für die beiden Münchner 4726 Euro kosten müssen. Deshalb weigerte sich das Unternehmen, die Reise durchzuführen: Es habe sich um einen Softwarefehler gehandelt, sagte die Firma zur Begründung und focht den bereits mit dem Münchner geschlossenen Vertrag formell an. Der verhinderte Urlauber protestierte: mehrmals habe er sich telefonisch erkundigt, ob der Preis im Internet auch stimme. Jetzt wolle er wenigstens eine Ersatzreise, oder Schadenersatz für die nutzlos aufgewendete Urlaubszeit. Das Reiseunternehmen lehnte beides ab.
Der Amtsrichter, auf dessen Tisch der Streit schließlich landete, stellte zunächst fest, dass die Reise wegen des mittlerweile verstrichenen Termins nicht mehr angetreten werden könne - also käme allenfalls ein finanzieller Ausgleich in Betracht. Für die geforderte Ersatzreise gäbe es keinerlei rechtliche Ansprüche. Doch Geld werde der Kläger in diesem Fall nicht bekommen, machte der Richter ihm gleich klar.
Als Kunde könne sich hier nämlich nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben auf den per Internet geschlossenen Vertrag berufen. "Der Preis beläuft sich doch lediglich auf etwa 30 Prozent des regulären Gesamtpreises", stellte der Richter fest. "Damit hat ein ohne weiteres erkennbares Missverhältnis zur angebotenen Leistung bestanden." Der Kläger hätte sich einfach durch andere Quellen im Internet, durch Reiseprospekte oder Fernsehsendungen entsprechend informieren können.
"Wenn er sich dennoch auf den geschlossenen Vertrag berufen will, handele er rechtsmissbräuchlich", sagte der Richter. Dem Münchner hätte klar sein müssen, dass die automatisch generierte Antwort-Mail nach der Buchung auf einem Irrtum des Reiseunternehmens beruhte und dass diesem die Durchführung der Reise zu dem niedrigen Preis unzumutbar sei. Er könne sich auch nicht darauf berufen, mehrmals telefonisch nachgefragt zu haben: Die Angestellten des Reiseunternehmens könnten schließlich auch nur die Angaben machen, die in der Datenbank hinterlegt seien. Der klagende Kunde habe also lediglich einen Anspruch auf Rückzahlung seiner Anzahlung, stellte der Richter fest. Das Urteil (Az.163C6277/09) ist rechtskräftig.