Recht auf Kreuzfahrten:Landgang entgangen

Hält ein Reiseveranstalter einen zentralen Programmpunkt nicht ein, können Urlauber den Reisepreis mindern - im vorliegenden Fall sogar um 25 Prozent.

E. Müller-Jentsch

Wenn auf einer Pauschalreise von den vertraglich zugesicherten Höhepunkten einer gestrichen wird, muss das Reiseunternehmen seine Kunden entschädigen. Bei einer achttägigen Ostseekreuzfahrt war einem Münchner Ehepaar das Anlaufen des Hafens von Stockholm mit einem 17-stündigen Aufenthalt versprochen worden.

Recht auf Kreuzfahrten: Ein Besuch in der Altstadt von Stockholm ist den Münchner Kreuzfahrern entgangen.

Ein Besuch in der Altstadt von Stockholm ist den Münchner Kreuzfahrern entgangen.

(Foto: Foto: pixelio)

Weil diese Sightseeing-Tour dann aber sang- und klanglos gestrichen wurde, bekommen die Reisenden nun ein Viertel vom Reisepreis zurück, stellte das Amtsgericht München fest.

Die Kreuzfahrt im Juli 2008 führte von Kiel über Visby, Tallinn, St. Petersburg, Stockholm und Kopenhagen wieder zurück nach Kiel. Der Reiseverlauf sah vor, dass nach Durchquerung der Stockholmer Schären, einer einzigartigen Insellandschaft, auch der Stadthafen von Stockholm angelaufen werden sollte, und zwar von Freitagabend bis Samstag gegen 13 Uhr. Die Münchner freuten sich deshalb riesig darauf, die schwedische Hauptstadt zu besichtigen und dort einen schönen Abend zu verbringen.

Umso größer war ihre Enttäuschung, als ihnen bereits kurz nach dem Ablegen in Kiel mitgeteilt wurde, dass man aus St. Petersburg erst so spät auslaufen könne, dass die Schären in der Nacht nicht mehr durchfahren werden dürften. Daher könne das Schiff den Stockholmer Stadthafen nicht anlaufen.

Als Trostpflaster wurde den Reisenden eine Information über einen eventuellen Bustransfer von Nynashamn nach Stockholm überreicht - dieser Ort ist rund 60 Kilometer von der Schweden-Metropole entfernt.

Teil 2: Warum die Kläger Recht bekamen

Richtig sauer wurden die Münchner aber, als sie im Internet auch noch eine Information fanden, dass es ohnehin nie vorgesehen war, dass ihr Schiff in den Hafen von Stockholm einlaufen sollte, da die Stopps der Schiffe dieses Reiseunternehmens dort nur im 14-Tage-Rhythmus stattfinden.

Die Eheleute verlangten 25 Prozent des Reisepreises, also 599,50 Euro, zurück. Das Reiseunternehmen weigerte sich aber zu bezahlen. Deshalb klagten die Münchner.

Ein Richter des Amtsgerichts gab den Kreuzfahrern recht: Schon ein Blick in die Vertragsunterlagen zeige, dass das Anlaufen des Hafens von Stockholm versprochen war "und damit geschuldet wurde". Da dieses Einlaufen unterblieb, "ist die Reise in erheblichem Umfang mangelhaft gewesen", erklärte der Richter.

Er befand, dass in Anbetracht der Gesamtumstände eine Minderung von 25 Prozent angemessen sei: "Dabei ist insbesondere die Tatsache zu berücksichtigen, dass die Kreuzfahrt nur acht Tage dauerte und dass nur vier große Städte angelaufen werden sollten." Mit Stockholm sei damit eines der Highlights ausgefallen - "immerhin war hier ein 17-stündiger Aufenthalt geplant gewesen".

Bustransfer ist keine Ersatz

Die Möglichkeit eines Bustransfers von Nynashamn sei dafür kein Ersatz, stellte der Amtsrichter fest. "Es macht schließlich einen Unterschied, ob das Schiff zwischen acht Uhr abends und 13 Uhr des nächsten Tages im Hafen von Stockholm und damit nur wenige Gehminuten von der Altstadt entfernt vor Anker liegt, oder ob man für einen Stockholm-Aufenthalt mehrere Stunden im Omnibus verbringen müsste." Außerdem sei auch die Fahrt durch die landschaftlich überaus reizvollen Schären entfallen.

Das Urteil ist rechtskräftig (Aktenzeichen: 262 C 1337/09).

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