Passagier-Rechte bei Streik:Wenn am Flughafen nichts mehr geht

Die Gewerkschaft Verdi macht Ernst: Auf mehreren Flughäfen in Deutschland kommt es zu Warnstreiks, die zu massiven Verspätungen oder Ausfällen führen können. Welche Ansprüche Passagiere in Streikzeiten haben.

Flugpassagiere müssen wegen der Warnstreiks im öffentlichen Dienst mit Behinderungen rechnen. Betroffen sein werden laut Verdi mehrere große deutsche Flughäfen, darunter Frankfurt am Main und München, aber auch Hannover, Nürnberg, Stuttgart, Köln-Bonn, Münster-Osnabrück und Saarbrücken. Die Lufthansa strich 142 Flüge, meist auf innerdeutschen Verbindungen. Die interkontinentalen Lufthansa-Flüge sollen dagegen wie geplant stattfinden.

Flughafen Streik

Wenn der Streik mal länger dauert.... Gestrandete Passagiere auf dem Flughafen von Palma de Mallorca

(Foto: Foto: dpa)

In München wurden von 462 geplanten Starts und Landungen 100 abgesagt - vor allem innerdeutsche Lufthansa-Verbindungen waren betroffen. In Frankfurt sind 80 Flüge ausgefallen, es gingen rund 2000 Beschäftigte in den Streik. Am Flughafen Nürnberg verlief der Flugverkehr trotz streikender Beschäftigten reibungslos, alle Flüge konnten planmäßig starten.

Der Münchner Flughafen rief Fluggäste dazu auf, sich im Falle eines Ausstands rechtzeitig über Ausfälle und Verspätungen zu informieren. Weitere Informationen gibt es bei der Fluggastauskunft unter der Telefonnummer 089/975-21313.

Die Lufthansa informiert unter www.lufthansa.de darüber, welche Flüge ausfallen und welche wie geplant durchgeführt werden.

Sollte es aufgrund der Streiks zu Verspätungen oder gar Annullierungen kommen, haben Fluggäste Anprüche gegenüber den Fluggesellschaften und Reiseveranstaltern. Die Verbraucherschutzzentrale Bayern hat sie zusammengestellt.

Annullierung

Ansprüche gegen die Fluggesellschaft:

Wird am Flughafen vorübergehend die Arbeit niedergelegt und der Flug deswegen gestrichen, muss die Airline nach der neuen EU-Richtlinie für Fluggastrechte den Kunden per Ersatzflug zum Ziel befördern. Frustrierte Fluggäste, denen aufgrund des langen Wartens auf einen Ersatzflug die Lust am Verreisen vergangen ist, dürfen bei der Annullierung ihres Fluges vom Luftbeförderungsvertrag zurücktreten und sich den Flugpreis erstatten lassen. Zudem haben sie Anspruch auf kostenlose Betreuung. So hat die Airline auf Wunsch des Kunden für Mahlzeiten, Erfrischungen, zwei Telefongespräche, Telexe, Faxe oder E-Mails sowie für notwendige Hotelübernachtungen inklusive Transfer zu sorgen. Schadenersatz oder Ausgleichszahlungen braucht die Fluggesellschaft nach bislang überwiegender Ansicht nicht zu leisten - auch nicht bei einem unternehmensinternen Streik.

Ansprüche gegen den Reiseveranstalter:

Ist der Flug Teil einer Pauschalreise, darf der Urlauber auch vom Reiseveranstalter einen Ersatzflug verlangen. Allerdings muss man dem Veranstalter in der Regel vorher eine angemessene Frist (einige Stunden) setzen, um einen solchen Transport zu organisieren. Geschieht nichts oder wird der Ersatzflug grundlos verweigert, kann der Reisewillige den Transfer in die eigene Hand nehmen und zum Beispiel einen Flug von einem benachbarten Flughafen samt Taxifahrt buchen - auf Kosten des Veranstalters. Im Rahmen einer Pauschalreise ist der Veranstalter auch dann zu Schadenersatzzahlungen verpflichtet, wenn das Personal von Fluggesellschaften streikt. Lediglich der Streik Dritter, zum Beispiel der Fluglotsen, vermag den Reiseveranstalter zu entlasten.

Verspätung

Ansprüche gegen die Fluggesellschaft:

Nach der europäischen Fluggastrechte-Verordnung stehen Verbrauchern auch schon bei kürzeren Verspätungen Rechte zu. Bei Abflugsverzögerungen von zwei Stunden (Kurzstrecken bis 1500 km), drei (Mittelstrecken bis 3500 km) bzw. vier Stunden (Langstrecken) wird auf Wunsch für das leibliche und kommunikative Wohl des Fluggastes gesorgt (Betreuungsleistungen). Wer die Reise nicht mehr antreten will, kann bei einer mindestens fünfstündigen Flugverspätung darauf pochen, das Geld dafür zurück zu bekommen.

Ansprüche gegen den Reiseveranstalter :

Ist das gebuchte Flugzeug wegen des Streikes bis zu vier Stunden verspätet, gilt das nach bisheriger Rechtsprechung zum Pauschalreiserecht als bloße Unannehmlichkeit. Erst wenn der Flieger mehr als vier Stunden später abhebt als geplant, kann - je nach Flugstrecke - ein Reisemangel vorliegen. Fluggäste können dann einen alternativen Transport im angemessenen Rahmen selbst organisieren und dem Veranstalter in Rechnung stellen, wenn dieser (in der Regel nach Fristsetzung) keinen möglichen Ersatzflug bereitstellt.

Preisminderung

Urlauber, die nicht selbst tätig werden möchten, haben immer noch die Möglichkeit, nach ihrer Rückkehr den Reisepreis zu mindern. Wer erheblich verspätet in die Ferien startet, kann fünf Prozent des Tagesreisepreises für jede weitere Verspätungsstunde vom Veranstalter zurückverlangen. Wird dem Fluggast allerdings vor Reiseantritt mitgeteilt, dass z.B. der Hinflug von morgens auf abends verlegt wird, ist für den verlorenen Anreisetag kein Preisnachlass möglich, es sei denn, die Nachtruhe ist beeinträchtigt. Zwar dürfte sich das bisherige Richterrecht künftig an das neue EU-Recht zu Gunsten der Reisenden anpassen, auf einen Rechtsstreit sollte man sich wegen des hohen Kostenrisikos aber nicht einlassen.

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