Online-Buchungen:Mit falschem Klick nach Costa Rica

Eine Familie klickte bei der Online-Buchung versehentlich das falsche Reiseziel an - sie muss den vollen Preis zahlen.

E. Müller-Jentsch

Ein falscher Mausklick im Internet reicht - und schon geht die Reise nach Costa Rica statt nach California. Vier Flüge in die Vereinigten Staaten wollte ein Vater für sich und seine Familie im Internetportal eines Münchner Reiseanbieters buchen. Es sollte nach San Jose gehen. Was der Mann allerdings nicht wusste: Es gibt auch ein San Jose im mittelamerikanischen Costa Rica. Und genau das hatte er irrtümlich angeklickt.

Online-Buchungen: Bei der Online-Buchung kann ein falscher Klick teuer werden.

Bei der Online-Buchung kann ein falscher Klick teuer werden.

(Foto: Foto: ddp)

Der Unterschied der internationalen Flughafenkürzel - "SJO" statt "SJC" - fiel ihm natürlich ebenfalls nicht auf. Und auf der Rechnung war ebenfalls nur der Ortsname ohne eine zusätzliche Staatenbezeichnung genannt. Erst beim Einchecken am Münchner Flughafen kam der Irrtum auf. Eilig kaufte der Vater vier neue Tickets. Die Flugscheine kosteten 9037,40 Euro.

Später klagte er gegen den Reiseveranstalter: Der habe ihn nicht spätestens bei der Buchungsbestätigung nochmals darauf hingewiesen, dass er einen Flug nach San Jose in Costa Rica gebucht habe, und somit seine "Hinweispflichten" als Betreiber eines Internetportals verletzt.

Der Vater verlangte den Differenzbetrag zwischen den Reisepreisen für den ursprünglichen und den nachgebuchten Flug.

San Jose oder San Jose?

Der Einzelrichter der 34. Zivilkammer am Landgericht München I winkte jedoch ab. Es sei nicht Sache des beklagten Veranstalters gewesen, die Kunden auf die Unterschiede zwischen San Jose in den Vereinigten Staaten und San Jose in Costa Rica hinzuweisen.

Wer online kauft, "lässt sich bewusst auf die Möglichkeiten und Vorteile und damit aber auch auf die Risiken einer Buchung im Internet ein". Dazu gehöre auch, "dass sich der Kunde bei der Auswahl verschiedener Möglichkeiten versehentlich 'verklicken' kann".

Die Betreiber von Internetportalen müssten nach Ansicht des Richters lediglich dafür sorgen, dass die Kunden erkennen können, dass sie eine Auswahl zwischen mehreren Zielmöglichkeiten haben.

Dieser Pflicht sei der beklagte Anbieter jedoch ausreichend nachgekommen. Für den falschen Mausklick sei in diesem Fall daher ausschließlich der klagende Familienvater selbst verantwortlich. Das Urteil ist rechtskräftig (Aktenzeichen: 34 O 1300/08).

Zur SZ-Startseite
Jetzt entdecken

Gutscheine: