Covid-19-Regeln und ihre Auswirkungen:Was Österreich-Urlauber wissen müssen

Grenzkontrolle beim Grenzübergang Marktschellenberg in Fahrtrichtung Salzburg

Österreich intensiviert seine Einreisekontrollen wie hier an der bayerisch-österreichischen Grenze nahe Salzburg.

(Foto: dpa)

Österreich lockert den Lockdown, verschärft aber Einreiseregeln und Testpflichten. Welche Auswirkungen hat das auf Urlaubspläne? Und was ist mit der Skisaison?

Von Eva Dignös

Seit Herbst kämpfte Österreich mit rasch steigenden Coronazahlen. Seit Ende Dezember galten deshalb wieder die harten Regeln eines Lockdowns. Nun sind erste Lockerungen in Kraft - allerdings schließen Politiker einen weiteren Lockdown nicht aus. Außerdem wird mit einer innerösterreichischen Reisewarnung für Tirol sowie einer Testpflicht bei Ausreisen aus dem Bundesland versucht, die weitere Ausbreitung der hochansteckenden südafrikanischen Virus-Mutante zu unterbinden. Nur Osttirol ist davon ausgenommen.

Was bedeutet das für Urlauber aus Deutschland? Die wichtigsten Fragen und Antworten.

Darf man noch nach Österreich reisen?

Das Auswärtige Amt warnt zwar vor nicht notwendigen, touristischen Reisen in die betroffenen Regionen, verbietet sie aber nicht. Eine Reisewarnung ist gedacht als "dringender Appell", nicht zu reisen, wie es das Auswärtige Amt formuliert. Im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie wird sie ausgesprochen, wenn mit drastischen Einschränkungen des öffentlichen Lebens, mit Quarantänemaßnahmen und einem erhöhten Ansteckungsrisiko zu rechnen ist.

Die Situation im jeweiligen Land wird regelmäßig überprüft und die Warnung gegebenenfalls angepasst. So wurden am 2. Oktober das Kleinwalsertal in Vorarlberg und die Gemeinde Jungholz in Tirol wieder von der Liste des Robert-Koch-Instituts gestrichen. Die beiden österreichische Exklaven sind nur von Bayern aus erreichbar.

Touristische Hotelaufenthalte sind aktuell wegen des Lockdowns ohnehin nicht möglich. Ein konkretes Datum, an dem Hotellerie und Gastronomie wieder aufsperren dürfen, gibt es noch nicht. Frühestens "rund um Ostern" sei es vorstellbar, teilte die österreichische Regierung mit. Grundsätzlich haben Pauschalreisende in einem Risikogebiet aber das Recht, ihren Urlaub abzubrechen. Entsteht während des Urlaubs am Ziel "ein plötzlicher Hotspot, so dass Gefahr für Leib und Leben besteht, liegen außergewöhnliche, unvermeidbare Umstände vor", die dazu berechtigen, den Vertrag zu kündigen, informiert der Bundesverband der Verbraucherzentralen. Das Geld für nicht genutzte Leistungen müsse erstattet und, sofern vertraglich vereinbart, der Rücktransport durch den Reiseanbieter organisiert werden.

Welche Beschränkungen gibt es bei der Einreise?

Österreich schränkt seit 19. Dezember die Einreisemöglichkeiten stark ein: Nach einem Aufenthalt in einem Corona-Risikogebiet - und das sind bis auf wenige Ausnahmen wie Australien, Finnland, Island oder Neuseeland fast alle Länder - muss man zunächst für zehn Tage in Quarantäne und kann sich frühestens ab dem fünften Tag "freitesten". Auch Einreisende aus Deutschland sind davon betroffen. Seit 10. Februar sind die Maßnahmen noch einmal verschärft worden. Nun muss bei der Einreise zusätzlich ein negatives PCR- oder Antigen-Testergebnis vorgelegt werden, das nicht älter als 72 Stunden ist. Alternativ kann der Abstrich innerhalb von 24 Stunden in Österreich vorgenommen werden. Pendler müssen sich ebenfalls online registrieren und dann einmal in der Woche testen lassen. Wer in Österreich unterwegs ist, muss damit rechnen, auch bei einer Verkehrskontrolle nach den Test-Nachweisen gefragt zu werden. Die Testpflicht für Tirol-Ausreisen wird ebenfalls von rund 1200 Polizisten und Soldaten kontrolliert. Alle Einreisenden, auch Pendler, sind verpflichtet, sich online zu registrieren. Erfasst werden Name, Geburtsdatum und Mail-Adresse sowie die Wohn- und die Aufenthaltsadresse in Österreich (hier finden Sie das Formular). Nach 28 Tagen sollen die Daten wieder gelöscht werden. An den Quarantäneregeln ändert sich nichts. Die Durchreise durch Österreich bleibt ohne Einschränkungen möglich.

Wie ist die Infektionslage im Land?

Die Zahl der Neuinfektionen ist durch den Lockdown gesunken, liegt aber immer noch bei rund 1500 pro Tag. Die Sieben-Tages-Inzidenz wird mit rund 100 angegeben.

Welche Anti-Corona-Auflagen gelten in Österreich?

Am 8. Februar durfte der gesamte Handel wieder öffnen, ebenso Museen und Bibliotheken. Für "körpernahe Dienstleistungen" wie Friseurbesuche ist ein negatives Testergebnis vorgeschrieben - außer man hat nachweislich in den vergangenen sechs Monaten eine Covid-19-Infektion überstanden. FFP2-Masken müssen zum Beispiel in Geschäften und öffentlichen Verkehrsmitteln getragen werden, überall sind zwei Meter Sicherheitsabstand zu anderen Menschen einzuhalten. Ausgangsbeschränkungen gelten nurmehr nachts von 20 bis sechs Uhr. Restaurants bleiben noch geschlossen und Hotels dürfen allenfalls Geschäftsreisende beherbergen (hier finden Sie die aktuellen Richtlinien in Österreich zum Schutz vor dem Coronavirus).

Müssen Österreich-Urlauber nach ihrer Rückkehr in Quarantäne?

Ja, das gilt in Deutschland in fast allen Bundesländern für Rückkehrer aus Risikogebieten. Sie sind verpflichtet, sich direkt nach der Ankunft "nach Hause oder in eine sonstige Beherbergung am Zielort" zu begeben und sich dort zehn Tage lang zu isolieren. Frühestens nach fünf Tagen darf man sich testen lassen, um bei einem negativen Ergebnis die Quarantäne vorzeitig zu beenden. Außerdem wird eine Online-Registrierung unter www.einreiseanmeldung.de verlangt. Die Details der Umsetzung der Quarantänepflicht unterschieden sich von Bundesland zu Bundesland. So gewähren einige Länder Ausnahmen für Grenzpendler oder bei Kurzreisen von weniger als 24 Stunden Dauer. Bayern hat davon allerdings wieder Abstand genommen: Von der Quarantäne befreien kann man sich nur noch mit triftigen Gründen wie Arbeit, Schule, Arztbesuchen oder Zusammenkünften mit engen Verwandten, nicht jedoch nach einem Tagesausflug zum Skifahren oder Wandern. Beschlossen hat das Bundeskabinett am 13. Januar außerdem eine Testpflicht für Rückkehrer aus Risikogebieten. Spätestens 48 Stunden nach der Einreise muss das Ergebnis vorgelegt werden, bei Staaten, die von hochansteckenden Virusvarianten betroffen sind oder einen Inzidenzwert über 200 haben, bereits vor der Einreise. Das gilt seit 14. Februar auch für Tirol: Das Bundesland wurde als Virusvariantengebiet eingestuft, kündigte das Bundesinnenministerium an. Das zieht zusätzliche Einreisebeschränkungen nach sich, von denen deutsche Staatsbürger und Personen mit Aufenthaltsrecht in Deutschland jedoch ausgenommen sind. Bayern will in grenznahen Regionen verstärkt kontrollieren, ob die Anmelde- und Testpflichten befolgt werden.

Was passiert, wenn man im Österreich-Urlaub Covid-19-Symptome entwickelt?

Nicht eigenmächtig zum Arzt gehen, sondern im Haus bleiben und die Hotline 1450 anrufen: So lautet die deutliche Maßgabe des Gesundheitsamtes Ages für Patienten mit verdächtigen Symptomen wie Husten, Fieber oder Halsschmerzen.

Mit der europäischen Krankenversicherungskarte, die auf der Rückseite der Gesundheitskarte aufgedruckt ist, besteht grundsätzlich Versicherungsschutz. Rücktransporte werden allerdings nicht bezahlt und oft auch nicht sämtliche Leistungen. Deshalb empfiehlt sich auf Reisen immer eine private Auslandskrankenversicherung. Manche Versicherer schließen allerdings Leistungen im Pandemie-Fall oder bei einer Reisewarnung aus. Ob das der Fall ist, steht in den kleingedruckten Versicherungsbedingungen.

Was wird jetzt aus der Skisaison?

Hygienekonzepte für die Skisaison wurden schon vor Monaten vorgelegt. Ob Urlauber aus dem Ausland in dieser Saison noch auf die Pisten dürfen, wird jedoch aufgrund der Einreisebeschränkungen und der Lockdown-Beschränkungen immer ungewisser. Anfang März solle die Lage für Gastronomie und Hotellerie neu beurteilt werden, kündigte Bundeskanzler Sebastian Kurz an. Eine Öffnung sei aber frühestens um Ostern möglich. Der Liftbetrieb ist seit den Weihnachtstagen erlaubt. Der Bund gibt den Rahmen vor, zum Beispiel die Maximalbesetzung in den Gondeln, in denen eine FFP2-Maske getragen werden muss. In Tirol muss seit 15. Februar außerdem auf der Piste ein maximal 48 Stunden altes negatives Testergebnis vorgewiesen werden können, Ausnahmen gelten für Tourengeher und Kinder unter zehn Jahren. Einige Skigebiete wollen deshalb schließen.

Können Reisen nach Österreich storniert werden?

Pauschalurlauber dürfen bei "unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen" am Urlaubsort, die eine "Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen", vom Vertrag zurücktreten, ohne die sonst üblichen Stornogebühren bezahlen zu müssen. Eine Reisewarnung gilt dafür als "starkes Indiz". Selbst wenn sie nicht vorliegt, gibt es seit einem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt (Az.: 32 C 2136/20) recht gute Chancen auf einen kostenlosen Rücktritt, sofern eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine gesundheitsgefährdende Ausbreitung des Virus vorliegt. Zum Zeitpunkt der Buchung darf diese Entwicklung allerdings noch nicht absehbar gewesen sein. (Was man dabei beachten muss, erfahren Sie in diesem Interview mit dem Reiserechts-Experten Paul Degott.) Alle schon geleisteten Zahlungen müssen innerhalb von 14 Tagen erstattet werden. Das gilt auch, wenn es der Veranstalter ist, der die Reise absagt.

Findet die Reise allerdings erst in einigen Monaten statt, können sich Verbraucher nicht auf die aktuelle Reisewarnung oder die derzeitige Infektionslage berufen. Dann sind - sofern der Veranstalter keine Umbuchung erlaubt - Stornogebühren zu entrichten.

Leseraufruf

Grenzen sind dicht, Quarantäne ist am Ziel und zuhause Pflicht, und die Virus-Mutanten sind schon vor uns da - Reisen ist zurzeit aus vielen Gründen weder möglich noch sinnvoll. Dabei wären im Lockdown-Stress viele Menschen eigentlich ferienreif. Doch wie sagen die Bayern, die ewigen Optimisten? A bisserl was geht immer. Daher: Schreiben Sie uns hier, wie Sie sich zuhause fühlen wie im Urlaub. Frühstücken Sie in der Hängematte, kaufen Sie die exotischste Zutat und suchen erst dann ein Rezept dazu, oder spazieren Sie durch Viertel Ihrer Stadt, die Sie noch nie betreten haben? Eine Auswahl der besten Tipps (ggf. gekürzt) wird auf sz.de/reise veröffentlicht.

Was ist mit individuell gebuchten Reisen?

Individualreisende, die Anreise und Unterkunft getrennt voneinander organisieren, sind rechtlich schlechter gestellt als Pauschalreisende: Selbst eine Reisewarnung berechtigt sie nicht zum kostenfreien Rücktritt. Je kurzfristiger die Absage, umso höher sind in der Regel die Stornogebühren. Sogar der Gesamtpreis kann fällig sein. Die Details der Stornostaffelung stehen im Vertrag, der mit dem Hotelier oder Ferienhausvermieter geschlossen wurde. Es ist auf jeden Fall einen Versuch wert, vor der endgültigen Absage Kontakt mit dem Gastgeber aufzunehmen: Vielleicht lässt sich der Aufenthalt auf das kommende Jahr verschieben. Wer jetzt erst bucht, sollte auf möglichst kulante Stornobedingungen achten. Viele Hoteliers und Ferienhausvermieter kommen ihren Kunden derzeit entgegen.

Anders sieht es aus, wenn das Urlaubsziel aufgrund der Einreisebestimmungen gar nicht erreichbar ist: Kann eine Leistung wegen behördlicher Auflagen nicht erbracht werden, ist der Preis zurückzuzahlen, erklärt Beate Gelbmann, Leiterin der Abteilung Rechtsklagen des Vereins für Konsumenteninformation (VKI). Sie beruft sich dabei auf Österreichs Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (§ 1168 Abs 1).

Allerdings versuchten sich einige Betriebe - etwa Skilift-Besitzer, die Saisonkarten verkauft hatten - mit geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor einer Rückzahlung zu drücken: Plötzlich ist diese nur noch eingeschränkt oder überhaupt nicht mehr vorgesehen. "Solche Klauseln sind unseres Erachtens meist gröblich benachteiligend und daher unzulässig", erklärt Rechtsexpertin Gelbmann. Der VKI habe deshalb einige Skilift-Betreiber bereits abgemahnt. Weil diese aber Unterlassungserklärungen abgegeben hätten, sei es noch nicht zu einem Gerichtsverfahren gekommen, auf das sich Verbraucher berufen könnten. Der VKI vertritt nur Konsumenten, die in Österreich leben - die Kontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann aber jeder anregen.

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