Kreuzfahrten:Geänderte Reiseroute - Geld zurück

Wenn wegen hohem Seegang und Naturgewalten die Landgänge ausfielen, sollten Passagiere trotzdem fast den vollen Reisepreis zahlen - zu Unrecht.

Wenn die Natur die Pläne von Schiffsreisenden durchkreuzt, ist das für die Passagiere Pech - aber kein finanzielles Fiasko: Ein Reisender hatte eine Arktis-Kreuzfahrt für zwei Personen zum Preis von 12.735 Euro gebucht. Die Katalogbeschreibung enthielt einen detaillierten Routenplan. Doch schon zu Beginn der Tour wurde das Schiff im Sturm am Bug beschädigt und musste zunächst repariert werden. Mehrere Ziele wurden anschließend nicht mehr angelaufen, das Programm für die Landgänge änderte sich: Mehr als die Hälfte der Besichtigungspunkte entfiel. Die enttäuschten Kläger verlangten daher, den vollen Reisepreis erstattet zu bekommen. Der Veranstalter bot aber nur 1764 Euro an.

Das war nicht nur den Gästen, sondern auch dem Gericht zu wenig: Es entschied wegen erheblicher Mängel der Kreuzfahrt auf eine Minderung des Preises um zwei Drittel. Das berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in Wiesbaden in der Fachzeitschrift ReiseRecht aktuell unter Berufung auf ein Urteil des Landgerichts Bonn (Az.: 10 O 17/09).

Somit steht fest: Wenn wichtige Zielorte einer Kreuzfahrt ausfallen, weil die Reiseroute geändert werden muss, ist das ein Reisemangel. Die Teilnehmer können dann darauf bestehen, nicht den vollen Preis bezahlen zu müssen. Wurde die Kreuzfahrt bei einem Reiseveranstalter gebucht, haftet dieser dafür. Das gilt auch dann, wenn ihn keine Schuld an den Mängeln trifft, zum Beispiel bei Schäden am Schiff durch stürmische See.

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