Reiserecht:80 Dollar extra für zwei Koffer

Maximal 1134,71 Euro bei Verlust von Fluggepäck

Zusatzgebühren für die Gepäckaufgabe: Das ärgert immer wieder Flugreisende.

(Foto: dpa)
  • Dürfen Fluglinien für das Aufgeben eines Gepäckstücks eine Extragebühr verlangen? Und wie deutlich muss das in den Hinweisen auf einem Online-Buchungsportal stehen?
  • Über diese Fragen hat das Amtsgericht München entschieden - nicht zur Freude der beiden Passagiere, die geklagt hatten.

Von Ekkehard Müller-Jentsch

Wer billig will, bekommt auch billig: Dieses Fazit müssen zwei Männer nach ihrer Verhandlung vor dem Amtsgericht München ziehen. Die beiden hatte einen möglichst preiswerten Flug nach Israel gebucht und wollten dann nicht wahrhaben, dass nur je ein Handgepäck kostenfrei mitfliegen durfte. Für ihre beiden Koffer mussten die Reisenden zusammen 80 Dollar extra berappen. "Bei der Buchung eines Fluges ist ohne entsprechende Zusicherung in der Regel nicht davon auszugehen, dass die Gepäckbeförderung kostenfrei erfolgen wird", meinte dazu die Amtsrichterin.

Die Touristen hatten bei einem Flugbuchungsportal im Internet die Tickets einer israelischen Airline für den Flug nach Tel Aviv zum Preis von 416,42 Euro gekauft. Sie übersahen dabei allerdings, dass der von ihnen gebuchte Tarif lediglich die kostenfreie Mitnahme von einem Handgepäckstück pro Reisendem vorsieht. Auf dem Hinweg passierte erst einmal nichts: Ohne Beanstandung oder zusätzliche Kosten wurden ihre Koffer in die Maschine verladen. Erst beim Rückflug kassierte die Fluglinie bei den Männern dann zu deren Überraschung pro Gepäckstück 40 US-Dollar zusätzlich.

Einer der beiden Reisenden erhob gegen das Münchner Buchungsportal Klage vor dem Amtsgericht auf Rückzahlung der Extra-Kosten. Er war der Meinung, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam und für jeden Laien gänzlich unverständlich seien. Die Richterin sah sich das Kleingedruckte ganz genau an. Dann stellte sie fest, dass im abgeschlossenen Vertrag und in den Buchungsunterlagen nichts von einer kostenfreien Gepäckbeförderung stehe. Sie wies die Klage ab.

Gleiches Sicherheitsniveau, eingeschränkter Service

Mit der Liberalisierung des Luftverkehrsmarktes seien Billigfluggesellschaften auf den Markt gekommen, die einer kostenbewussten Kundschaft besonders niedrige Preise anbieten, meinte die Richterin. Die würden zwar das gleiche Sicherheitsniveau wie jede andere Gesellschaft gewährleisten, jedoch einen in der Qualität eingeschränkten Service anbieten. "Zur Verfolgung einer Strategie möglichst niedriger Kosten konzentrieren sich diese "Low Cost"-Fluggesellschaften daher auf die wesentlichen Dienstleistungen", sagte die Richterin.

Bei diesen Billigfliegern würden traditionelle Zusatzleistungen wie Sitzplatzreservierung, Gepäckbeförderung, Bordgastronomie oder Tageszeitungen an Bord zu Extraleistungen. "Damit ein Kunde von einem äußerst attraktiven Preis profitieren kann, übernimmt die Fluggesellschaft die Beförderung, jedoch nur die Beförderung", zitierte die Amtsrichterin ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs.

"Auch ist zu beobachten, dass selbst etablierte Luftfahrtunternehmen sich dafür entscheiden, die Kosten, die mit der Abfertigung, Sortierung, Beförderung und Ausgabe des Gepäcks verbunden sind, zu senken, indem sie diese Leistung für das Basisangebot abschaffen und sie gegen Zahlung fakultativer Zusatzkosten anbieten", erklärte die Richterin ihr Urteil. "Aufgrund dessen ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger ohne entsprechende Zusicherung nicht davon ausgehen durfte, dass die Leistung der Gepäckbeförderung kostenfrei erfolgen wird."

Das Urteil (Az.: 159 C 12576/15) ist rechtskräftig.

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