Süddeutsche Zeitung

Geplanter Streik der Lufthansa-Flugbegleiter:Diese Rechte haben Fluggäste

Die Flugbegleiter der Lufthansa wollen streiken, das bedeutet massive Verspätungen und Annullierung von Flügen. Welche Ansprüche haben Passagiere in dieser Situation? Gibt es Entschädigungen für abgesagte Flüge oder andere Leistungen, die die Airline anzubieten hat?

im Überblick

Es steht noch nicht fest, wann und wo gestreikt wird, doch die Auswirkungen für die Flugreisenden werden beträchtlich sein. Punktuell und ohne Vorwarnung will die Gewerkschaft der Flugbegleiter (UFO) in den kommenden Wochen ihre Mitglieder in den Ausstand schicken, massive Verspätungen und Annullierungen von Lufthansa-Flügen dürften die Folge sein.

Hoffnungen auf eine Entschädigung für abgesagte Flüge dürfen sich Fluggäste nicht machen. Erst kürzlich hatte ein BGH-Urteil die Rechte von Fluggesellschaften im Streikfall gestärkt. Entschädigungen wird die Lufthansa demnach nicht zahlen müssen, wenn wegen des Streiks des Kabinenpersonals Flüge annulliert werden. Dies bestätigten die BGH-Richter als "außergewöhnlichen Umstand", auf den die Airline keinen Einfluss habe. Dennoch gehen am Flughafen gestrandete Fluggäste nicht leer aus. Die EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004 regelt, welchen Anspruch Passagiere auf Unterstützungsleistungen haben. Sie gilt bei allen Abflügen aus der EU und bei Flügen von Airlines, die ihren Sitz in der EU haben und in die EU fliegen. Die Regelungen im Überblick:

[] Entschädigung: Nach der EU-Richtlinie bekommen Passagiere bei der Annullierung ihres Fluges eigentlich pauschal bis zu 600 Euro. Die Fluggesellschaft muss jedoch nicht zahlen, wenn dies auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht - und die lägen im Falle eines Streiks vor, hat der Bundesgerichtshof (BGH) erst kürzlich geurteilt (Az. X ZR 146/11). Dabei spiele es keine Rolle, ob das Flughafenpersonal die Arbeit niederlegt oder ob bei der Airline selbst gestreikt wird. Gänzlich ausgeschlossen sind Ausgleichszahlungen selbst nach diesem Urteil nicht. "Entscheidend ist, ob die Airline alle zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um die Auswirkungen des Streiks zu vermeiden", sagte Ronald Schmid, Professor für Luftverkehrsrecht in Dresden. "Die Airline muss sogar eine Umbuchung zu einem anderen Veranstalter vornehmen, wenn es möglich ist". Nur wenn sie im Einzelfall vor Gericht nachweisen könne, dass sie alles versucht habe, müsse sie keinen Ausgleich zahlen.

[] Ersatzbeförderung: Die Airline ist verpflichtet, die Fluggäste schnellstmöglich an ihr Ziel zu bringen. Ist dies auf dem ursprünglich vorgesehenen Weg nicht möglich, muss sie sich laut Sabine Fischer-Volk von der Verbraucherzentrale Brandenburg um eine Ersatzbeförderung kümmern. "Innerhalb von Deutschland kann das zum Beispiel eine Umbuchung auf die Bahn oder ein Bustransfer sein", so die Reiserechtsexpertin. Auf längeren Strecken gibt es eventuell die Möglichkeit, von einem benachbarten Flughafen zu starten. Verärgerte Fluggäste sollten allerdings nicht ohne Absprache mit der Airline ein Zug- oder Bus-Ticket kaufen, um so ans Ziel zu gelangen oder einen Anschlussflug zu erreichen.

[] Essen und Trinken: Müssen Passagiere am Flughafen warten, stehen ihnen laut der Verbraucherschützerin Essen und Getränke zu. In der Regel verteilen die Fluggesellschaften Gutscheine. Keine genauen Vorschriften gibt es, wie hoch der Betrag sein muss. In der EU-Verordnung heißt es nur, dass Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit stehen müssen. "Bei einer Verspätung von drei Stunden reicht durchaus ein Gutschein über zehn Euro pro Person", so Fischer-Volk.

[] Telefonate: Ebenso wie Speisen und Getränke muss gestrandeten Passagieren die Möglichkeit eingeräumt werden, zu telefonieren, Faxe zu versenden oder E-Mails zu schicken. Hier ist die Anzahl genau geregelt: Laut einer EU-Verordnung sind es zwei Telefonate oder zwei Faxe oder zwei E-Mails.

[] Unterkunft: Gibt es erst am kommenden Tag oder noch später die Möglichkeit weiterzufliegen, müssen Airlines Passagieren eine Übernachtungsmöglichkeit zur Verfügung stellen. "Eine Pritsche im Terminal reicht dazu in der Regel nicht aus", erläutert Fischer-Volk, "aber es muss auch kein Fünf-Sterne-Haus sein." Lediglich in Ausnahmesituationen müssten Fluggäste mit einem Feldbett vorliebnehmen. Dies war zum Beispiel nach den Flugannullierungen wegen der Vulkan-Aschewolke über Island der Fall, als an manchen Flughäfen alle Hotelbetten belegt waren. Auch den Transport vom Flughafen zum Hotel muss die Fluggesellschaft zahlen. Eine Obergrenze, wie viele Nächte die Airline höchstens zahlen muss, gibt es nicht.

[] Wartezeit-Regelung: Die Regelungen für Verköstigung, Telefonate und Unterkunft sind an Fristen gebunden. Bei Flügen von bis zu 1500 Kilometern gibt es diese Leistungen ab zwei Stunden Wartezeit. Bei einer Strecke von 1500 bis 3500 Kilometern gibt es nach drei Stunden Unterstützung, ab 3500 Kilometern Strecke nach vier Stunden.

[] Rücktritt vom Flug: Passagiere können von ihrem Flug zurücktreten, dürfen dann aber nicht darauf hoffen, den Ticketpreis erstattet zu bekommen. Die Fluggastrechteverordnung sieht im Streikfall neben kostenloser Umbuchung zwar auch Rückerstattung vor - allerdings erst, wenn die Verspätungsfrist von fünf Stunden überschritten wird. "Dauert ein Streik zwei Stunden und der Passagier kann nach zwei Stunden und drei Minuten befördert werden, dann muss er das einfach hinnehmen", sagt Rechtsanwalt Holger Hopperdietzel zu Süddeutsche.de. Wenn der Streik aber erkennbar länger dauert und "die Airline nicht in der Lage ist, eine Ersatzbeförderung bereitzustellen, kann ich den Vertrag kündigen und den gesamten Ticket - oder Reisepreis zurückfordern", sagt Rechtsanwalt Paul Degott aus Hannover. Reisebüros dürfen für die Rückabwicklung des Ticketkaufes keine Extra-Gebühren verlangen.

[] Welche Regelungen gelten bei Pauschalreisen?

Pauschalreisende können zwar keinen Schadenersatz für einen entgangenen Urlaub geltend machen, falls ihr Flieger wegen des Streiks erst am nächsten Tag abhebt. Doch der Reiseveranstalter ist in der Gewährleistungspflicht, da der Flug Teil des Vertrags ist. Der verhinderte Urlauber kann daher den Reisepreis anteilig um den entgangenen Urlaubstag mindern.

Urlauber, die Flug, Hotel und Mietwagen nicht als Paket bei einem Veranstalter sondern selbst und einzeln gebucht haben, haben schlechte Karten. Sie können weder beim Hotel noch bei der Mietwagenfirma eine Leistungsminderung wegen des verspäteten Fluges geltend machen.

[] Gibt es Anspruch auf Schadenersatz, wenn durch den verspäteten Abflug der Start einer Kreuzfahrt verpasst wird?

Wenn der Flug isoliert von der Kreuzfahrt gebucht worden ist, erleidet der Passagier zwar einen materiellen Schaden, weil er seine Kreuzfahrt nicht pünktlich antreten kann. Doch diesen Schaden bekommt der verhinderte Fluggast nicht von der Airline ersetzt, weil diese an der verhinderten Beförderung nicht ursächlich schuld ist. Wurden aber Flug und Kreuzfahrt als Paket gebucht, dann wird die unterbliebene Beförderung zum Schiff juristisch als Reisemangel betrachtet - zu Lasten des Veranstalters.

[] Welche Rechte haben Reisende, deren Urlaub sich verkürzt?

Entgehen dem Reisenden durch den Streik Urlaubstage, muss der Veranstalter den Anteil des Reisepreises für diese Tage zurückerstatten, erklärt Degott. Verkürzt sich der Urlaub massiv - kommt der Betreffende also bei einem einwöchigen Urlaub zum Beispiel erst drei Tage später an -, seien außerdem die Chancen auf Schadenersatz gut: Dann gibt es nicht nur das Geld für die Tage zurück, an denen der Urlaub ausgefallen ist, sondern auch eine Entschädigung dafür, dass der Urlaub insgesamt beeinträchtigt war.

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