Süddeutsche Zeitung

Reiserecht:Schraube auf dem Rollfeld ist ein "außergewöhnlicher Umstand"

  • 250 Euro wollte ein Fluggast von der Fluggesellschaft, weil sein Flug mehr als drei Stunden Verspätung hatte.
  • Grund war eine Reifenpanne durch eine Schraube auf dem Rollfeld.
  • Die Chancen auf eine Entschädigung in solchen Fällen stehen nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs eher schlecht.

Die Ausgleichszahlungen, die laut Europäischem Recht bei Flugverspätungen und Annullierungen geleistet werden müssen, sind nur ein kleiner Trost angesichts des Ärgers über die verpatzte Reise - aber besser als nichts. Doch in vielen Fällen versuchen Airlines, auf "außergewöhnliche Umstände" zu verweisen, um sich dadurch der Zahlungspflicht zu entziehen. Ist auch eine Reifenpanne durch eine Schraube auf dem Rollfeld ein solcher "außergewöhnlicher Umstand"? Ja, entschied am Donnerstag der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg (Az. C‑501/17). Die Beschädigung wird damit ähnlich bewertet wie ein Vulkanausbruch oder ein Vogelschlag.

Der Fall:

Ein Passagier verlangte von der Fluggesellschaft Germanwings Schadenersatz, nachdem sich sein Flug von Dublin nach Düsseldorf um mehr als drei Stunden verzögert hatte. Eine Schraube, die in Dublin auf dem Rollfeld lag, hatte den Reifen des Flugzeugs beschädigt. Wegen der Reparatur konnte der Pilot erst deutlich später starten. Germanwings verwies auf "außergewöhnliche Umstände" und verweigerte die Zahlung. Das Amtsgericht Köln als erste Instanz sah die Airline dagegen in der Pflicht. Die mögliche Beschädigung eines Flugzeugs auf der Start- oder Landebahn gehöre zu den Risiken des normalen Flugbetriebs und sei deshalb kein außergewöhnlicher, sondern ein beherrschbarer Umstand. Germanwings ging in Berufung, das Landgericht Köln verwies den Fall an den Europäischen Gerichtshof in Luxemburg.

Der juristische Hintergrund:

Üblicherweise haben Passagiere innerhalb der EU bei Flugausfällen oder Verspätungen von mehr als drei Stunden ein Anrecht auf Entschädigung. Geregelt sind die Ansprüche in der EU-Fluggastrechtverordnung. Die Höhe hängt davon, wie weit der Flug ging - oder gehen sollte:

  • 250 Euro sind es bei 1500 Kilometer Flugstrecke.
  • 400 Euro sind es bei 1500 bis 3500 Kilometern.
  • 600 Euro sind es bei mehr als 3500 Kilometern.

Doch eine entscheidende Ausnahme sorgt dafür, dass Passagiere oft leer ausgehen: Kann die Airline belegen, dass "außergewöhnliche Umstände" für Verspätung oder Annullierung verantwortlich waren, muss sie nicht zahlen. Was genau unter diesen Begriff fällt, ist immer wieder Gegenstand von Gerichtsentscheidungen. Schlechtes Wetter kann ein solcher Grund sein oder ein Vulkanausbruch am Start- oder Zielort. Im Jahr 2017 entschied der EuGH, dass auch die Kollision mit einem Vogel ein solcher außergewöhnlicher Umstand ist.

Technische Defekte dagegen fallen in der Regel nicht darunter. Mit Fehlern an der Elektronik oder Macken in der Mechanik müsse eine Fluggesellschaft immer rechnen und deshalb vorbeugen, durch regelmäßige Wartung und Techniker in Bereitschaft, so der Tenor entsprechender Entscheidungen. Oder eben zahlen, wenn es doch zu einer Verspätung kommt.

Das Urteil:

Die "Beschädigung des Reifens eines Flugzeugs durch einen Fremdkörper, wie einen umherliegenden Gegenstand, auf dem Rollfeld eines Flughafens" falle unter den Begriff "außergewöhnlicher" Umstand, entschied das Gericht. Zwar seien die Reifen beim Start und bei der Landung sehr starken Belastungen ausgesetzt und müssten deshalb von der Airline besonders sorgfältig auf ihre Funktionsfähigkeit kontrolliert werden, heißt es in der Entscheidung. Eine Beschädigung durch eine Kollision mit einem Fremdkörper könne jedoch - ähnlich wie ein Vogelschlag - nicht "als Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens angesehen werden". Im Klartext: Dafür kann die Airline nicht verantwortlich gemacht werden.

Ganz allerdings entlässt das Gericht die Fluggesellschaften nicht aus der Pflicht. Das Unternehmen müsse nachweisen, "dass es alle ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel eingesetzt hat, um zu vermeiden, dass der Austausch des durch einen Fremdkörper auf dem Rollfeld eines Flughafens beschädigten Reifens nicht zur großen Verspätung des betreffenden Fluges führt".

Ob der verspätete Passagier tatsächlich leer ausgeht oder doch noch eine Ausgleichszahlung erhält, weil die Fluggesellschaft die entsprechenden Beweise nicht liefern kann, muss nun das Kölner Landgericht entscheiden.

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