Süddeutsche Zeitung

Schiff unter Quarantäne:"Kooperationspflicht der Reisenden"

Schiffsquarantäne wegen des Coronavirus, geänderte Routen, Gesundheitschecks: Juristin Silvia Schattenkirchner erklärt, welche Rechte Kreuzfahrt-Passagiere haben - und wann ihnen Schmerzensgeld zusteht.

Interview von Joachim Becker

Kreuzfahrtschiffe unter Quarantäne und Passagiere, die weder ein- noch ausschiffen können: Das hoch ansteckende Coronavirus wird zur Bedrohung für "schwimmende Städte" mit mehreren Tausend Passagieren. Die ADAC-Juristin Silvia Schattenkirchner erklärt, was Kreuzfahrtpassagiere jetzt beachten müssen.

SZ: Welche Rechte haben Passagiere auf einem Kreuzfahrtschiff?

Silvia Schattenkirchner: Das ist eine Frage der Güterabwägung. Zwischen gesundheitlichen Risiken einerseits und Persönlichkeitsrechten andererseits. Bisher ging es auf Kreuzfahrtschiffen eher um das relativ harmlose Norovirus. Da steht die Frage im Vordergrund, wie lange die Desinfektion des Schiffes dauert. Nur in seltenen Fällen geht von dem Schiff eine Gesundheitsgefahr für die Bevölkerung aus. Im Hafen können die dort zuständigen Behörden eine Quarantäne verhängen. Es gibt meines Wissens aber keinen Präzedenzfall mit mehreren Tausend Passagieren wie jetzt bei dem Coronavirus.

Was können Passagiere tun, die nicht rechtzeitig von Bord kommen und ihren Flug oder Zug verpassen?

Schadenersatzforderungen sind nur begründet, wenn es eine fehlerhafte Anordnung war, das Schiff unter Quarantäne zu stellen. Letztendlich ist immer zu entscheiden, ob der Reiseveranstalter seine Verkehrssicherungspflichten verletzt hat. Dieses Thema hat gerade auch die Diskussion auf dem Verkehrsgerichtstag in Goslar bestimmt: Wer eine Gefahrenlage schafft, ist dafür verantwortlich, dass er das Risiko für die Beteiligten möglichst gering hält. Deshalb ist es Aufgabe des Reiseveranstalters, das Schiff bei Krankheiten zu desinfizieren und die Ansteckungsgefahr so gering wie möglich zu halten.

Interview am Morgen

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Viele Reedereien fordern schriftliche Gesundheitserklärungen vor Antritt der Reise - sind die Gäste dazu verpflichtet?

Schon bisher wurden die Passagiere meist gefragt, ob sie sich krank fühlen, bevor sie an Bord gehen durften. Damit versuchen die Reedereien, ihre Verkehrssicherungspflichten zu erfüllen. Beim Coronavirus gibt es jetzt Schnelltests mit kontaktlosen Thermometern. Auch da gibt es sicherlich eine Kooperationspflicht der Reisenden.

Welche Rechte haben Passagiere, wenn jetzt plötzlich Häfen, die auf der Reiseroute vorgesehen waren, nicht mehr angelaufen werden?

Das ist erst einmal ein Reisemangel. Die Passagiere können eine Minderung des Reisepreises verlangen, wenn nicht alle vorgesehenen Häfen angelaufen werden. Aber dabei geht es erfahrungsgemäß meist nur um zehn bis 20 Prozent des Reisepreises. Das ist eine Besonderheit des Reiserechts, dass oft nur um einige Hundert Euro gestritten wird. Denn ein Großteil der Reiseleistung wird ja meistens erbracht, weil man Unterkunft und Bewirtung erhält. Das ist immer abhängig vom Einzelfall, jeder Reisende muss einzeln klagen. Ist man nicht rechtsschutzversichert, muss man die Anwalts- und Gerichtskosten tragen, wenn man unterliegt.

Bei erheblichen Gesundheitsgefahren wie einer Ansteckung mit dem Coronavirus geht es aber auch um das Recht, von der gesamten Reise zurückzutreten. Da kann es bei Kreuzfahrten mit der gesamten Familie auch um fünfstellige Beträge gehen.

Bei Gesundheitsgefahren geht es nicht mehr um einen Reisemangel, sondern um "außergewöhnliche Umstände", früher hieß es höhere Gewalt, und die Frage, ob ich die Reise überhaupt antreten muss. Die Ansteckung auf einem Schiff mit einem Virus kann zu einem Schmerzensgeldanspruch führen, wenn der Reiseveranstalter nicht alles Erforderliche unternimmt, um eine Ausbreitung auf dem Schiff zu verhindern. Doch genau da verläuft die Grenze zum allgemeinen Lebensrisiko: Welche Sicherheit kann der Reiseveranstalter beziehungsweise der Beförderer den Kreuzfahrtpassagieren realistischerweise versprechen? Welche Verantwortlichkeit trifft ihn? Denn die Reisenden wären der Ansteckungsgefahr bei einer Pandemie ja auch an Land ausgesetzt.

Können Reisende trotzdem von der Reise zurücktreten und den Kaufpreis zurückfordern?

Bei einer Reise nach China würde ich im Moment klar von "außergewöhnlichen Umständen" sprechen. Angesichts dieser außergewöhnlichen Umstände kann man vom Reisevertrag zurücktreten. Beim Einschiffen auf ein vom Virus betroffenes Kreuzfahrtschiff wie in Italien sehe ich dieses Kündigungsrecht auch. Die Streitfrage vor Gericht ist immer, ob die sofortige Kündigung berechtigt war oder nicht. Ob ich also noch einige Stunden auf eine Freigabe des Schiffes hätte warten müssen. Wäre es mir also zumutbar gewesen, das Schiff nach der Desinfektion zu betreten oder nicht? Wenn nicht, wäre die nächste Frage, ob ich auf eigene Kosten angereist bin oder ob die An- und Abreise bei einer Pauschalreise inbegriffen ist. Dann wäre der Reiseveranstalter verpflichtet, mich auch wieder kostenfrei nach Hause zu bringen.

Bis 2030 soll sich die Zahl deutscher Kreuzfahrer auf sechs Millionen pro Jahr fast verdreifachen. Viele Neukunden also, die nicht wissen, auf was sie sich einlassen?

Viele Kreuzfahrtschiffe sind heute schwimmende Freizeit- und Vergnügungsparks. Und genau hierin liegt das Trügerische, denn die Gefahren der Meere und von Menschen verursachte Gefahren sind weiterhin präsent.

In Notfällen hört der Spaß schnell auf ...

Deshalb sollten sich die Reisenden vorher genau informieren und auf jeden Fall den Anweisungen des Schiffspersonals folgen. Bei etwaigen Schadenersatzforderungen wird es auch um die Frage gehen, wieweit dem Reisenden ein Mitverschulden vorzuwerfen ist. Auch hier gilt ein Kooperationsgebot.

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SZ vom 06.02.2020/kaeb
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