Süddeutsche Zeitung

Reiserecht:Stornieren wegen steigender Corona-Zahlen und Maskenpflicht?

Dürfen Touristen aus Angst vor einer Infektion ihren Urlaub wieder absagen, ohne draufzuzahlen? Die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick.

Von Katja Schnitzler und Eva Dignös

Wenn Corona-Fallzahlen wie in Spanien, Kroatien oder in St. Wolfgang in Österreich wieder steigen und ein Mund-Nasen-Schutz dauerhaft unterwegs getragen werden muss, wollen einige auf diese Art von Abenteuerurlaub lieber verzichten. Die Rechte von Reisenden im Überblick.

Wie wirken sich steigendes Risiko und zunehmende Beeinträchtigungen auf die Stornierungskosten aus?

Auch in der Corona-Krise gilt: Nur aus Angst vor Ansteckung dürfen selbst Pauschalurlauber die Reise nicht einfach absagen, jedenfalls nicht ohne Stornogebühren zahlen zu müssen. Allerdings kann es derzeit weitere gute Gründe geben, den Urlaub zu stornieren, die belegbar sind und eine Absage ohne Zusatzkosten rechtfertigen. "Der Urlaub ist nicht mehr zumutbar, wenn die außergewöhnlichen Umstände touristische Leistungen massiv einschränken", sagt Reiserechtsanwalt Paul Degott.

Wer seinen Pauschalurlaub absagen möchte, vergleicht, welche Leistungen im Vertrag stehen, aber vor Ort nicht mehr erfüllt werden können. Etwa wenn eine All-inclusive-Versorgung rund um die Uhr zugesagt wurde, die Gäste aber zu bestimmten Essenszeiten am Tisch à la carte essen müssen, um Abstand zu wahren. Oder wenn eine Städterundreise gebucht wurde, doch die Hauptattraktionen gar nicht zugänglich sind. Sind die Einschränkungen allerdings vor der Buchung bekannt, fallen sie rechtlich nicht mehr ins Gewicht.

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Wichtig ist übrigens, wie sich die Lage vor Ort darstellt zum Zeitpunkt der Entscheidung, ob man fahren soll oder nicht. Fallen die Infektionszahlen danach wieder, könne der Veranstalter nicht nachträglich Stornokosten fordern, weil der Urlauber ja doch hätte anreisen können, betont Degott.

Zudem stärkt ein Urteil des Amtsgerichts Frankfurt die Rechte der Verbraucher für den Fall, dass zum Zeitpunkt der Absage die Prognose für Urlaubsziel- und -zeitraum ungünstig ist. Eine aktuelle Reisewarnung sei dafür nicht unbedingt erforderlich: Es reicht schon eine 25-prozentige Wahrscheinlichkeit, dass sich die Lage am Ferienort verschlechtert, um kostenfrei absagen zu können - in dem speziellen Gerichtsfall war das vier Wochen vor der Abreise. Was man dabei beachten muss, erfahren Sie in diesem Interview mit Reiserechts-Experten Paul Degott.

Viele Veranstalter bieten derzeit aber kulante kostenfreie Umbuchungsmöglichkeiten an, um Kunden überhaupt zum Reisen zu animieren.

Details zu Risikogebieten und Quarantäneregeln für Rückkehrer finden Sie hier.

Ändert sich die Rechtslage, wenn am Urlaubsort in der Öffentlichkeit immer eine Maske getragen werden muss?

Ob auch eine neu eingeführte, umfassende Maskenpflicht ein Rücktrittsgrund ist, darin sind sich deutsche Rechtsexperten nicht einig. Für die einen ist es eine Unannehmlichkeit, mit der man in Deutschland des Infektionsschutzes zuliebe ebenfalls zurechtkommen muss. Dies sieht die Verbraucherzentrale ebenso - solange die Atemmaske nur punktuell aufzusetzen ist. "Müssen Sie jedoch permanent einen Mund-Nase-Schutz tragen oder sind die Einschränkungen vor Ort besonders hoch, ist der Reisezweck (Erholung) meist nicht erfüllbar", heißt es auf der Webseite des Bundesverbands.

Bekommen Pauschaltouristen Geld zurück, wenn sie früher abreisen, weil ihr Urlaubsort zum Risikogebiet wird?

"Entsteht während Ihres Urlaubs am Reiseziel ein plötzlicher Hotspot, so dass Gefahr für Leib und Leben besteht, liegen außergewöhnliche, unvermeidbare Umstände vor, die Sie berechtigen, den Reisevertrag zu kündigen", so der Bundesverband der Verbraucherzentralen. Für nicht genutzte Leistungen erhalten Pauschaltouristen Geld zurück - und wenn es im Reisevertrag stand, muss der Anbieter auch für den Rücktransport sorgen.

Entwickelt sich ein Reiseziel zum Risikogebiet, droht nach der Rückkehr eine zweiwöchige Quarantäne daheim - doch Home-Office ist nicht für alle möglich. Darf man bei diesen Aussichten kostenfrei absagen?

Wer allein die Gefahr einer Quarantäne daheim als Stornierungsgrund angibt, könnte auf den Zusatzkosten sitzenbleiben, meint Reiserechtsanwalt Paul Degott. Schließlich könnten Nichtinfizierte mit einem Covid-19-Test die Quarantäne verhindern oder verkürzen. Allerdings könne man all diese Umstände gemeinsam mit anderen Einschränkungen wie der Maskenpflicht oder einem gesperrten Spa-Bereich anführen, um vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten.

Was ist mit gesundheitlich besonders gefährdeten Menschen?

Verbraucherschützer fordern ein Stornorecht für Risikopatienten. "Es macht für diese Personengruppen keinen Unterschied, ob sie nach Spanien oder Südkorea reisen. Sie müssen kostenlos stornieren können, um sich nicht unnötig in Gefahr zu begeben", betont Klaus Müller, Vorstand des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv). Nach Einschätzung der Verbraucherzentrale könnten Risikopatienten unter Umständen trotz fehlender Reisewarnung gemäß § 651 h Abs. 3 BGB kostenfrei stornieren. Steigen die Fallzahlen am Urlaubsort drastisch an, dürfte gesundheitlich besonders gefährdeten Menschen auch das aktuelle Urteil des Amtsgerichts Frankfurt zugute kommen.

Sind Corona-Einschränkungen ein Reisemangel?

Wer trotzdem seinen Sommerurlaub antritt, muss nicht alle Einschränkungen am Urlaubsort unwidersprochen akzeptieren. "Werden gebuchte und vertraglich zugesagte Leistungen nicht zur Verfügung gestellt, liegt ein Reisemangel vor, der zur Preisminderung berechtigt", sagt Kay P. Rodegra. Wer (oder was) für die Einschränkungen verantwortlich ist, spielt dabei keine Rolle. Reklamiert werden muss - das gilt ganz unabhängig von Corona - noch am Urlaubsort, um dem Veranstalter die Möglichkeit der Nachbesserung zu geben.

Was müssen Individualreisende beachten?

Wer nicht pauschal reist, sondern seine Unterkunft selbst bucht, ist an die im Vertrag vereinbarten Stornobedingungen gebunden und kann sich bei Auslandsreisen in der Regel weder auf Reisewarnungen noch auf zu befürchtende Einschränkungen berufen. Je kurzfristiger die Absage, desto höher sind die Kosten. Bevor man zähneknirschend zahlt, ist es aber einen Versuch wert, mit dem Hotelier oder Ferienhausvermieter Kontakt aufzunehmen. Vielleicht lässt sich der Aufenthalt aufs nächste Jahr verschieben oder eine andere Lösung finden.

Auch Veranstalter und Airlines sagen Reisen ab. Gibt es immer Geld zurück?

Stornieren Veranstalter Pauschalreisen und Flüge, müssen sie den Preis erstatten - Gutscheine können angenommen werden, das bleibt aber freiwillig.

Falls es erneut zu regionalen oder nationalen Lockdowns kommt: Wer zahlt den Reiseausfall, wenn man wegen geänderter Einreisebestimmungen nicht ins Urlaubsland kommt?

Bei Pauschalreisen ist der Veranstalter in der Pflicht, er zahlt entweder den Preis zurück oder bietet eine Umbuchung an - hier gilt das deutsche Reiserecht. Wegen der außergewöhnlichen Umstände werden die Kunden aber keinen Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreuden bekommen.

Individualreisende hingegen haben selbst Hotel oder Mietwagen gebucht und sind daher mit den jeweiligen nationalen Gesetzen konfrontiert. Nach deutschem Recht müssten sie nichts bezahlen, wenn sie die Leistungen nicht nutzen können. "Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die Unterkunft in einem Sperrgebiet liegt und nicht erreichbar ist", heißt es bei der Verbraucherzentrale. Wenn ein Vertrag direkt mit Vermietern im Ausland geschlossen wurde, gilt jedoch das Recht des jeweiligen Landes - hier ist es dann zum Beispiel wichtig, ob der Vertrag wegen einer Reisewarnung des deutschen Auswärtigen Amtes hinfällig wird. Je nach Stornobedingungen müssen Betroffene sonst auf Kulanz hoffen oder versuchen auszuhandeln, dass etwa der Hotelaufenthalt nur verschoben und nicht teuer storniert wird.

Wer auf einem deutschsprachigen Hotelportal im Internet oder auch beim Hotel direkt eine Unterkunft gebucht hat, für den gilt damit grundsätzlich das Recht des Beherbergungsortes.

Gut dürfte es für Individualreisende aussehen, wenn Airlines mit im Spiel sind, sagt Reiserechtsexperte Paul Degott: Verhänge ein Land einen Einreisestopp oder lösche Visa für Deutsche, könne die Airline den Passagier gar nicht mehr ans Ziel befördern. Ansonsten müsste sie sogleich für den Rücktransport sorgen und bekäme noch dazu eine Strafe des Ziellandes aufgebrummt. "Also muss der Vertrag vorher rückabgewickelt werden", die Passagiere bekommen ihr Geld für das Ticket zurück, erklärt Degott.

Wer muss die Kosten übernehmen, wenn der Urlauber schon vor der Abreise positiv auf Covid-19 getestet wird?

"Da die Erkrankung aus der Risikosphäre des Urlaubers kommt, kann sich der Reisende nicht auf unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände berufen - ein kostenfreier Rücktritt vom Reisevertrag ist daher nicht möglich", sagt Reiserechtsanwalt Kay P. Rodegra. Eine Reiserücktrittskostenversicherung helfe "nicht unbedingt, da viele Versicherungen den Pandemiefall ausgeschlossen haben". Auch Individualreisende müssen mit Stornokosten rechnen. Für Familienangehörige, die selbst nicht erkrankt sind, aber aus Gründen des Infektionsschutzes in Quarantäne müssen, sieht es finanziell auch schlecht aus: "Wer in Quarantäne ist und seine Reise nicht antreten kann, bleibt ebenfalls auf Stornokosten sitzen. Eine Reiserücktrittskostenversicherung hilft in diesen Fällen nicht und auch nach dem Infektionsschutzgesetz gibt es keine Entschädigung."

Wann bewahrt die Reiserücktrittskostenversicherung vor zusätzlichen Kosten - und wann nicht?

Eine Reiserücktrittskostenversicherung übernimmt Stornogebühren, wenn eine Reise nicht angetreten werden kann. Angst vor Corona allerdings reicht als Grund nicht aus. Gezahlt wird bei plötzlichen Erkrankungen, Todesfällen in der engen Verwandtschaft, bei plötzlicher Arbeitslosigkeit oder schweren Vermögensschäden. Wer unterwegs Symptome bekommt, bräuchte eine Reiseabbruchversicherung. Zudem empfiehlt das Auswärtige Amt zu prüfen, ob von der Auslandskrankenversicherung auch ein Rücktransport bezahlt wird.

Und selbst dann könnten Versicherte derzeit auf ihren Kosten sitzenbleiben: Viele Versicherungen schließen nach Angaben der Verbraucherzentralen Leistungen bei "Schäden, Erkrankungen und Tod infolge von Pandemien" aus. Das kann für die Reiserücktritts- wie für die Auslandskrankenversicherungen gelten - der Blick ins Kleingedruckte ist wichtiger denn je. Bei einem Aufenthalt in einem Gebiet, für das eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes gilt, zahlen manche Auslandskrankenversicherungen übrigens nicht.

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