Süddeutsche Zeitung

BGH-Urteil zur Klage von Ex-NPD-Chef Udo Voigt:"Hoteliers wissen oft nicht, wer bei ihnen bucht"

Der Bundesgerichtshof bestärkt Hotelbesitzer in ihrem Recht, Rechtsextreme als Gäste ablehnen zu können - aber nur solange die Buchung noch nicht bestätigt wurde. Um diese Einschränkung zu umgehen, macht sich der Rechtsexperte des Hotelverbands, Jürgen Benad, auf die Suche nach einem juristischen Schlupfloch.

Katja Schnitzler

Der Bundesgerichtshof hat Hotelbesitzer darin bestärkt, dass sie Gästen wie dem ehemaligen NPD-Chef Udo Voigt ein Zimmer verweigern dürfen, allein wegen deren politischer Überzeugung. Voigt hatte geklagt, dies verstoße gegen das Diskriminierungsverbot. Doch darin sind politische Überzeugungen vom Gesetzgeber explizit ausgenommen, so dass niemand wegen seiner Hautfarbe oder seines fremdländischen Namens abgewiesen werden darf - wegen seiner rechtsextremen Haltung jedoch durchaus.

Doch das Urteil hat einen Haken: Ist die Buchung bestätigt, darf der Hotelier nur noch aus schwerwiegenden Gründen von dem Vertrag zurücktreten. Er müsste also schon vorher wissen, welcher Gast da Einlass begehrt. Doch wenn Kunden über Internetportale oder Reisebüros buchen, erfährt das Hotel erst spät den Namen des Gastes. Jürgen Benad, Rechtsexperte des Dehoga Bundesverbandes (Deutscher Hotel- und Gaststättenverband), über die Suche nach dem rechtlichen Schlupfloch.

Süddeutsche.de: Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Hotelbetreiber rechtsextreme Gäste ablehnen dürfen - wie beurteilen Sie dieses Urteil, das bislang ein positives Medienecho ausgelöst hat?

Jürgen Benad: Das sehe ich ebenfalls positiv, es ist für uns aber keine große Überraschung: Hoteliers dürfen im Rahmen ihres Hausrechts nun mal entscheiden, wen sie beherbergen - und wen nicht.

Süddeutsche.de: Aber das Urteil gibt dem Kläger Udo Voigt auch teilweise recht: Wenn dem Gast die Buchung bereits bestätigt wurde, tritt das Hausrecht in den Hintergrund und der Kunde darf anreisen, selbst wenn er bekannterweise rechtsextrem ist.

Benad: Ich sehe es nicht ganz so, dass das Hausrecht geschwächt wurde. Denn selbst wenn die Buchung bestätigt wird, kann der Hotelier bei schwerwiegenden Gründen noch vom Vertrag zurücktreten. Dann muss eine andere Begründung gefunden werden als nur die politische Einstellung.

Süddeutsche.de: Aber genau das hätte im Fall des ehemaligen NPD-Chefs Voigt nicht funktioniert, das hat auch der BGH so beurteilt: Weil er in den Hotelaufenthalten zuvor weder den anderen Gästen mit seinem rechtsextremen Gedankengut zu nahegetreten war noch öffentlich verkündet hatte, dies beim nächsten Mal zu tun, hätte ihn das Hotel empfangen müssen.

Benad: In diesem Einzelfall war es tatsächlich so, dass nicht Udo Voigt selbst, sondern seine Frau und diese auch noch über ein Buchungsportal im Internet die Zimmer reserviert hatte. Dies schätzt der BGH wohl als rein privaten Urlaub ein, der nichts mit der Partei zu tun hatte. Jetzt müssen wir erst mal die genaue Urteilsbegründung studieren, um zu sehen, was wir in solch einem Fall tun können.

Süddeutsche.de: Das könnte für Hoteliers schwierig werden, schließlich erfahren sie den Namen eines Gastes, der über Internetportale oder Reisebüros reserviert, erst nach der Buchungsbestätigung - wenn überhaupt.

Benad: Auch wenn er den Namen etwa von Frau Voigt kennt, kann man schlecht nachfragen, ob sie zufälligerweise die Ehefrau des NPD-Funktionärs ist. Hätte Udo Voigt damals selbst als Parteivorsitzender gebucht, weil etwa in der Nähe eine Kundgebung oder NPD-Tagung stattfand, hätte die Sache wieder ganz anders ausgesehen. Wir müssen eben die BGH-Begründung abwarten und herausfinden, was es für schwerwiegende Gründe gibt, damit einem Gast auch nach der Buchung noch Hausverbot erteilt werden kann. Was wir brauchen, ist ein Schlupfloch für die Hoteliers.

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