BGH-Urteil:Wie schwankend darf der Reisepreis sein?

Reiseanbieter behalten sich oft schwer kalkulierbare Zuschläge auf Flugpreise vor. Der BGH befindet diese Praxis für rechtens - in gewissem Umfang.

Pauschalreisende müssen es hinnehmen, dass die in den Reisekatalogen angegebenen Preise in gewissem Umfang flexibel sind. So kann sich der Reiseveranstalter nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) auch bei Pauschalreisen Flughafenzuschläge bis zu 50 Euro vorbehalten. Mit der Entscheidung vom Donnerstag wurde eine Klage der Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs gegen TUI abgewiesen.

TUI behält sich in seinen Reisekatalogen vor, bis zur Buchung abweichende Flughafenzuschläge oder -abschläge zu erheben. Der Pauschalpreis kann sich je nach Reisedatum und Flughafen um maximal 50 Euro pro Flug erhöhen oder ermäßigen. Die aktuellen Konditionen kann der Kunde im Reisebüro erfragen.

Diese Vertragsgestaltung benachteiligt den Kunden nach dem rechtskräftigen Urteil der Bundesrichter nicht unangemessen. Denn nach dem seit November 2008 geltenden Recht dürfe sich der Reiseveranstalter bei höheren Beförderungskosten Preisanpassungen vorbehalten, erklärten die Richter. Der Reiseveranstalter TUI hatte in dem Musterverfahren auf Flexibilität gedrungen, da er andernfalls als Kataloganbieter Nachteile gegenüber Internetangeboten hätte. Im Internet kann auf geänderte Beförderungskosten aktuell reagiert werden.

Verbraucherrechte bei Fernflugreisen gestärkt

Zudem entschied der BGH, dass die Kunden von der gebuchten Flugreihenfolge abweichen dürfen. Sie dürfen demnach auf einen Zubringerflug verzichten, wenn sie sich bereits in der Nähe des Flughafens für den Fernflug befinden. Das Gericht erklärte damit Regelungen der Lufthansa und British Airways für unwirksam, wonach Flugtickets insgesamt verfallen, wenn sie nicht in der gebuchten Reihenfolge genutzt werden.

Fluggesellschaften wollen mit solchen Klauseln verhindern, dass Tickets für Flüge mit Zwischenlandung - etwa ein Fernflug mit Zubringerflug - nur für die zweite Teilstrecke, den Fernflug genutzt werden. Dazu besteht dann ein Anreiz, wenn der Preis für beide Flüge zusammen niedriger ist als der Preis, der bei Buchung nur des Fernflugs verlangt wird. Die Klausel soll ferner ausschließen, dass Fluggäste bei günstig angebotenen Hin- und Rückflügen die Tickets der einzelnen Flüge anders als vorgesehen kombinieren oder nur für Teilstrecken nutzen und so zu einem geringeren Preis fliegen, als wenn sie von vornherein die tatsächlich geflogene Strecke gebucht hätten.

Laut Urteil können die Airlines den Kunden solche Abweichungen von der gebuchten Flugreihenfolge zwar nicht grundsätzlich verbieten. Sie dürfen von den Reisenden aber den jeweils höheren Preis fordern, der für die Buchung solch eines Einzelflugs verlangt wurde.

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