Annullierte Flüge:EuGh muss über Ansprüche von Reisenden entscheiden

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Im Fall von Flugannullierung oder großen Verspätungen  haben die Airlines Betreuungspflichten und müssen einen Ersatzflug anbieten. So lautet die bisherige Regelung. (Foto: dpa)

Betreuungspflichten vernachlässigt, keinen Ersatzflug angeboten: Bisher mussten Fluggesellschaften nach annullierten Flügen ihren Passagieren nur in diesen Fällen Schadenersatz und eine zusätzliche Ausgleichszahlung bezahlen. Eine EuGh-Entscheidung könnte die Passagieransprüche erweitern.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) muss auf Anfrage des Bundesgerichtshofs (BGH) darüber entscheiden, in welchem Umfang Reisende bei Flugannullierungen ihre zusätzlichen Reisekosten geltend machen können. Bislang sei ungeklärt, ob solche Kosten auf die pauschale Entschädigung von 250 Euro bis 600 Euro angerechnet werden dürfen, begründete der BGH seine Vorlage ( Az: X ZR 111/12 und 112/12).

Der Ausgang des Verfahrens im Streit mit der Airline Easyjet ist für viele Reisende und für die Fluggesellschaften von finanzieller Bedeutung: Bislang klärte der EuGH nur, dass Fluggesellschaften zu Schadenersatz sowie einer zusätzlichen Ausgleichszahlung verpflichtet sind, wenn sie bei einer Annullierung ihren Betreuungspflichten nicht nachkommen und auch keinen Ersatzflug anbieten.

Dies war in den beiden umstrittenen Vorlagen aber nicht der Fall. Die Kläger hatten nach der Annullierung ihrer Maschinen umgehend Flüge bei anderen Airlines gebucht. In einem Fall kam ein Bus sowie eine Übernachtung dazu, um ein Kreuzfahrtschiff zu erreichen. Easyjet hatte zwar alle diese Kosten erstattet, wollte sie jedoch mit dem pauschalierten Ausgleichsanspruch von 250 Euro verrechnen.

EU-Regelungen bei Flugannulierung und großer Verspätung

Doch wie sehen die EU-Regelungen bei Flugannullierungen und großen Verspätungen generell aus, in welchen Fällen gelten sie und auf welche Leistungen haben Passagiere Anspruch? Die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick.

[] Wann bekomme ich Geld zurück?

Die EU-Verordnung 261/2004 zielte vor allem auf annullierte oder überbuchte Flüge ab. Bereits 2009 hat der EuGH jedoch entschieden, dass Passagiere auch eine Ausgleichszahlung erhalten, wenn sie zu spät am Zielort ankommen, wie Sabine Fischer-Volk von der Verbraucherzentrale Brandenburg erklärt.

[] Welche Flüge fallen unter die Verordnung?

Abgedeckt sind von der Verordnung laut Fischer-Volk alle Flüge, die in der EU starten sowie Flüge in die EU mit Airlines, die ihren Sitz in der EU haben. Ein Beispiel verdeutlicht dies: "Fliege ich von Deutschland in die Türkei, bekomme ich bei einer Verspätung oder Annullierung auf jeden Fall Geld", so Fischer-Volk. "Fliege ich von der Türkei nach Deutschland, hängt es von der Airline ab: Lufthansa muss zahlen, Turkish Airlines nicht".

[] Wie viel Geld bekomme ich?

Das hängt von der Entfernung ab. Bei allen Flügen bis 1500 Kilometer gibt es 250 Euro, bei Flügen zwischen 1500 und 3500 Kilometern 400 Euro, bei Flügen über 3500 Kilometer 600 Euro. Die Beträge halbieren sich bei einer Annullierung, wenn eine zeitnahe Ersatzbeförderung angeboten wird.

[] Wann muss die Airline nicht zahlen?

Fluggesellschaften müssen nicht zahlen, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die nicht im Einflussbereich der Airline liegen. Das trifft zum Beispiel bei extremen Wetterverhältnissen, bei Streiks zu oder auch bei einer Sperrung des kompletten Luftraums - wie bei der Vulkanaschewolke 2010 über Island.

[] Welche Rechte stehen mir noch zu?

Müssen Passagiere am Flughafen länger warten, stehen ihnen laut Fischer-Volk Essen und Getränke zu. In der Regel verteilen die Fluggesellschaften Gutscheine. Gestrandete Passagiere haben zudem Anspruch darauf, auf Kosten der Airline zu telefonieren sowie Faxe oder E-Mails zu versenden. Die Anzahl ist genau geregelt: Laut EU-Verordnung sind es zwei Telefonate oder zwei Faxe oder zwei E-Mails.

[] Muss die Airline mir auch eine Übernachtung zahlen?

Können Passagiere erst am kommenden Tag oder noch später weiterfliegen, müssen Airlines sich um eine Übernachtungsmöglichkeit kümmern. Dabei reicht laut Fischer-Volk eine Pritsche im Terminal in der Regel nicht aus. Es müsse aber auch kein Fünf-Sterne-Haus sein.

© Süddeutsche.de/dpa/AFP/ - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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