Achtung vor dem Zoll:Gefährliche Mitbringsel

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Raubkopierte CDs, gefälschte Markenkleidung oder Zigaretten: Wie Urlauber Ärger mit dem Zoll vermeiden können.

Steinkorallen, Riesenmuscheln oder Orchideen sind beliebte Mitbringsel aus dem Urlaub. Ihre Einfuhr ist jedoch illegal. Bei anderen Waren, etwa Alkohol oder Zigaretten, bestehen Höchstgrenzen. Aber es gibt Tipps, wie sich bei der Rückreise Ärger mit dem Zoll vermeiden lässt.

Ein beliebtes Urlaubsmitbringsel, allerdinsg illegal: ein Seepferdchen. (Foto: Foto: dpa)

ALKOHOL: Zollfrei dürfen aus EU-Staaten maximal zehn Liter Spirituosen, 20 Liter Likör oder Wermut, 90 Liter Wein oder 110 Liter Bier nach Deutschland eingeführt werden.

Aus Nicht-EU-Ländern wie der Schweiz oder den USA dürfen Urlauber dagegen nur einen Liter Hochprozentiges oder zwei Liter Sekt, Sake oder ähnliche Getränke mit weniger als 22 Prozent Alkoholgehalt sowie zwei Liter Wein mitbringen. Für Bewohner der Grenzregionen und beruflich Reisende, etwa Reiseleiter, gelten niedrigere Sätze.

KAFFEE: Aus einem EU-Land dürfen zehn Kilogramm Kaffee zollfrei eingeführt werden. Aus den übrigen Staaten ist die Menge auf ein Pfund Kaffee oder 200 Gramm löslichen Kaffee oder Konzentrate beschränkt.

TABAK: Auch Raucher dürfen sich nicht unbegrenzt eindecken. Aus den alten EU-Ländern sowie Malta und Zypern können Urlauber wahlweise 800 Zigaretten, 400 Zigarillos, 200 Zigarren oder ein Kilogramm Rauchtabak einführen.

Für die neuen EU-Länder wie Polen oder Ungarn sowie alle Nicht-EU-Länder gilt meist die Höchstgrenze von 200 Zigaretten, 100 Zigarillos, 50 Zigarren oder 250 Gramm Tabak.

PARFÜM: Außerhalb der EU sind duftende Mitbringsel bis zu 50 Gramm bei Parfüm sowie einem Viertel Liter Eau de Toilette zollfrei. In der EU gibt es keine Beschränkung.

ANDERE WAREN: Bei der Einreise aus Nicht-EU-Ländern bleiben Souvenirs und andere Produkte zum persönlichen Gebrauch im Wert von maximal 175 Euro zollfrei. Die 1000-Euro-Uhr aus der Schweiz muss also ebenso verzollt werden wie der Teppich für 3000 Euro aus der Türkei.

Dabei können Freibeträge mehrerer Reisender nicht addiert werden. Beispiel: Ein Ehepaar kauft in der Schweiz einen antiken Bauernschrank für 320 Euro. Da der Schrank nicht wie bei zwei antiken Stühlen zu je 160 Euro geteilt werden kann, muss dieser voll verzollt werden.

GEFÄLSCHTE MARKENARTIKEL: Gefälschte Kleidung, Taschen oder Uhren werden hierzulande - anders als etwa in Frankreich - nicht geahndet. Wer sich aus dem Griechenland-Urlaub 80 raubkopierte CDs für je zwei Euro mitbringt, muss dem Zollbeamten nur nachweisen, dass er sie für sich selbst gekauft hat.

Bei 80 unterschiedlichen CDs könnte dies gelingen; 80 gleiche CDs sehen dagegen verdächtig nach beabsichtigtem Weiterverkauf aus und kosten Zoll.

TIERE UND PFLANZEN: Sämtliche Obergrenzen verlieren ihre Bedeutung, wenn es um geschützte Arten geht. Bedrohte Tiere und Pflanzen oder Teile davon dürfen ohne Sondergenehmigung nicht eingeführt werden.

Sonst wird nicht nur das Souvenir beschlagnahmt, es droht auch ein saftiges Bußgeld. Vorsicht also bei Kakteen, Korallen, Elfenbeinfiguren, präparierten Schmetterlingen oder dem Biberfell - egal, was der Verkäufer erzählt.

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