Seit ein paar Jahren haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hierzulande die Möglichkeit, in Brückenteilzeit zu gehen. Dabei können sie ihre wöchentliche Stundenzahl im Job nach ihrem Bedarf verkürzen, und zwar für mindestens ein und maximal fünf Jahre. „Man kann Brückenteilzeit beantragen, auch wenn man keine kleinen Kinder zu versorgen oder Angehörige zu pflegen hat“, sagt Paul Krusenotto, Rechtsanwalt bei der auf Arbeitsrecht spezialisierten Kanzlei Chevalier Rechtsanwälte. Allerdings muss der Antrag mindestens drei Monate vorher in Textform, also zum Beispiel per E-Mail, beim Arbeitgeber eingehen. Und: Der Anspruch besteht nur, wenn bei dem Arbeitgeber mehr als 45 Arbeitnehmer beschäftigt sind.
Ansonsten aber darf ein Unternehmen die Brückenteilzeit nur dann nicht gewähren, wenn schon verhältnismäßig viele andere Kolleginnen und Kollegen ihre Arbeitszeit reduziert haben oder „betriebliche Gründe“ dagegen sprechen. Aber ob ein Buchhalter in Brückenteilzeit die Arbeitsabläufe in der Firma wirklich wesentlich durcheinanderbringt, sodass ihm die Teilzeit nicht gewährt werden kann, darüber entscheiden im Zweifel die Gerichte. „Die Beweislast liegt dabei beim Arbeitgeber“, sagt Krusenotto. Der entscheidende Vorteil an der Brückenteilzeit liegt darin, dass der oder die Beschäftigte nach der vereinbarten Phase in Teilzeit wieder in seine alte Vollzeit-Stelle zurückkehren kann – allerdings: Frühestens nach einem Jahr kann man einen erneuten Antrag auf eine reduzierte Arbeitszeit stellen.
Eine andere Option, vorübergehend auf 15 bis 32 Wochenstunden herunterzuschrauben, ist die Teilzeit in Elternzeit. Hier sind die gesetzlichen Hürden für Arbeitnehmer noch geringer, aber: Ohne ein Kind zu Hause, das jünger als acht Jahre ist, wird daraus nichts.