
Die ersten Vorbereitungen für die Bundestagswahl im kommenden Jahr sind bereits angelaufen – doch zuvor muss das Bundesverfassungsgericht darüber entscheiden, ob das geltende Wahlrecht überhaupt mit dem Grundgesetz vereinbar ist. An diesem Dienstag verkündet das Karlsruher Gericht sein Urteil. Die wichtigsten Fragen und Antworten zu diesem Verfahren.
Was regelt das neue Wahlrecht?
Mit dem vor gut einem Jahr in Kraft getretenen Wahlgesetz hat die Ampelkoalition umgesetzt, woran die Vorgängerregierung gescheitert war – eine Verkleinerung des zeitweise auf 736 Sitze angewachsenen Bundestags auf eine verlässliche Größe. Das Reformgesetz schreibt die Zahl der Mandate auf 630 fest und hat einen Modus gefunden, um dieses Limit dauerhaft zu gewährleisten.
Maßgeblich für die Zahl der Mandate sind danach allein die Zweitstimmen, die eine Partei erhält. Zwar werden mit der Erststimme nach wie vor die Direktkandidaten in den Wahlkreisen gewählt. Wenn eine Partei aber mehr Wahlkreissieger hat als – nach Zweitstimmen – Sitze im Parlament, müssen die Sieger mit den schlechtesten Ergebnissen draußen bleiben.
Wie kam es zur Aufblähung des Bundestags?
Die Wurzel dieser Entwicklung liegt ebenfalls in Karlsruhe. 2012 hatte das Gericht die Zahl der Überhangmandate, von der damals vor allem die in den Wahlkreisen starke Union profitierte, auf 15 begrenzt. Die darauffolgende Reform schuf den Treiber des parlamentarischen Wachstums – der Überhang wurde durch Ausgleichsmandate zugunsten der anderen Parteien kompensiert. 2013 zählte der Bundestag (Sollgröße 598) 631 Mitglieder, 2017 waren es 709, 2021 bereits 736 Abgeordnete.
Wenn die jüngste Reform dieses Problem gelöst hat – warum wurde geklagt?
CDU und CSU kritisieren vorwiegend die Entwertung der Wahlkreise. Sie sehen es als eine Art von Wählertäuschung an, wenn nicht jeder Wahlkreissieger damit automatisch das Ticket nach Berlin löst. „Wahlkreismandate werden nicht mehr gewonnen oder verloren, sie werden zugeteilt“, hatte sich CDU-Chef Friedrich Merz in der Verhandlung im April empört.
Was wollen die anderen Kläger?
Die Linkspartei wendet sich gegen den zweiten – und damals überraschenden – Teil der Reform, die Streichung der Grundmandatsklausel. Danach zogen bisher auch Parteien in den Bundestag ein, die unterhalb der Fünf-Prozent-Hürde blieben, aber mindestens drei Direktmandate gewonnen haben. Für die in einigen Wahlkreisen starke Linke, zuletzt bei 4,9 Prozent, war das eine Überlebensgarantie. Aber auch die CSU hat hier ein existenzielles Interesse: Sie hat zwar fast alle Wahlkreise gewonnen, aber holte 2021 bundesweit nur 5,2 Prozent.
Warum haben auch Wählerinnen und Wähler geklagt?
Mehr als 4200 Beschwerdeführer, die von der Organisation „Mehr Demokratie“ unterstützt werden, wenden sich ebenfalls gegen die Streichung der Klausel. Ihr Argument: Dadurch ist die Hürde für den Einzug ins Parlament noch höher geworden. Mit der Folge, dass immer mehr Stimmen durch die Fünf-Prozent-Klausel ohne Repräsentation im Parlament bleiben, also gleichsam auf null gestellt werden. Mit einer zunehmenden Fragmentierung der Parteienlandschaft könnte sich das Problem der „versenkten“ Stimmen vergrößern. Bei einer Wahl im Saarland betraf dies schon einmal mehr als 20 Prozent der Stimmen.
Lässt sich die Entscheidung vorhersagen?
Bei der Anhörung im April schienen die Richterinnen und Richter nicht so recht davon überzeugt zu sein, dass es irgendwie undemokratisch sei, wenn nicht jeder Wahlkreissieger und jede Siegerin ins Parlament einziehe. Das Zusammenspiel von Erst- und Zweitstimme, der für ein Mandat maßgebliche Zählmodus – all dies könnte Teil der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers sein. Heißt: Der Umbau hin zu einem noch klarer an der Verhältniswahl orientierten System, das nur noch in geringerem Maße personale Elemente enthält, ist womöglich eine Entscheidung, die der Gesetzgeber so treffen darf. Sicher ist das natürlich nicht, aber es wäre jedenfalls überraschend, wenn das Gericht nach all den Verwerfungen der vergangenen zwölf Jahre eine weitere Grundsatzreform notwendig machen würde.
Und die Grundmandatsklausel?
Das dürfte der heikelste Punkt in dem Verfahren sein. Die Fragen von der Richterbank ließen ein beträchtliches Missfallen daran erkennen, dass die Wahlrechtsreform geradezu gezielt zum Nachteil zweier Parteien ausgefallen ist – der CSU und der Linken. Von „gewachsenen Strukturen“ war die Rede und von der „politischen Identität und Freiheit“ einer Partei, die sich auf Bayern konzentriere.
Was bedeutet das verfassungsrechtlich?
Im deutschen System einer weitgehenden Verhältniswahl ist es zwar erlaubt, dass ein Teil der Stimmen im Parlament keine Repräsentation findet. Allerdings bedarf dies einer Rechtfertigung. Die Fünf-Prozent-Hürde – die das Gericht immer wieder kritisch gesehen hat – ist bisher wegen der drohenden Zersplitterung des Parlaments für zulässig gehalten worden. Wenn nun aber die Grundmandatsklausel wegfällt, wird die Hürde für den Einzug ins Parlament noch höher. Das macht eine Rechtfertigung der Hürde deutlich schwieriger.
Was, wenn das Gericht diesen Punkt für verfassungswidrig erklärt?
Das wahrscheinlichste Szenario ist, dass die Sache an den Gesetzgeber zurückgeht. Die Ampelkoalition müsste über die Sommerpause den Fehler möglichst rasch reparieren, die Zeit drängt. Sie könnte dann beispielsweise die Grundmandatsklausel wieder einführen – vielleicht auch in modifizierter Form. Oder sie senkt die Fünf-Prozent-Hürde auf vier oder drei Prozent. Aus Sicht des Bundestags – respektive seines juristischen Bevollmächtigten Florian Meinel – wäre dies in Zeiten politischer Fragmentierung das falsche Signal: „Gerade jetzt muss die Sperrklausel das leisten, was sie in der frühen Bundesrepublik geleistet hat, nämlich eine Konsolidierung des Parteiensystems.“

