Zum 1. AugustRechtsanspruch auf Ganztag startet

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Bundesfamilienministerin Karin Prien (CDU) hat den Start der bundesweiten Ganztagsbetreuung für Grundschüler als Meilenstein bezeichnet. Ab dem 1. August haben zunächst nur die Erstklässler „einen Rechtsanspruch auf ganztägige Bildung und Betreuung“, wie es in einer Mitteilung ihres Ministeriums vom Donnerstag heißt. „Ein guter Ganztag eröffnet Kindern Chancen, weit über den Unterricht hinaus“, sagte Prien. Der Ganztag sei auch ein Schlüssel für mehr Bildungsgerechtigkeit und ermögliche es, Kinder unabhängig vom Hintergrund ihrer Eltern zum Bildungserfolg zu führen. „Kinder, deren Familien sich keine Nachhilfe oder teure Freizeitangebote leisten können, erhalten hier Unterstützung und vielfältige Möglichkeiten, ihre Talente zu entfalten“, sagte Prien. Mit dem Rechtsanspruch sorge man dafür, „dass diese Chancen Schritt für Schritt allen Kindern offenstehen“.

Bereits heute sind den Angaben nach 74 Prozent der Grundschulen Ganztagsschulen. Rund 1,9 Millionen Kinder im Grundschulalter werden ganztägig entweder in einer Ganztagsschule oder einem Hort betreut. Die Inanspruchnahme liegt damit bei 57 Prozent. Ab dem Schuljahr 2029/30 gilt der Anspruch auf Ganztagsbetreuung für alle Kinder der Klassenstufen eins bis vier. Die Bundesregierung stellt bis 2029 Finanzhilfen in Höhe von 3,5 Milliarden Euro für Investitionen in den Ausbau der kommunalen Bildungsinfrastruktur bereit. Gefördert werden unter anderem Neubauten, Umbauten, Erweiterungen, energetische Sanierungen sowie die Ausstattung von Ganztagseinrichtungen. Darüber hinaus beteiligt sich der Bund dauerhaft an den zusätzlichen Betriebskosten der Länder, die durch den Rechtsanspruch entstehen.

Der Anspruch aber wird nach Einschätzung des Instituts der deutschen Wirtschaft in einigen westdeutschen Ländern vorerst nicht vollständig eingelöst. „Hier bestehen teilweise noch größere Lücken“, erläuterte IW-Experte Wido Geis-Thöne der Deutschen Presse-Agentur. So „reicht in den westdeutschen Bundesländern, außer Hamburg, der zeitliche Umfang der Betreuung und das Angebot während der Ferien auch nicht immer aus, um den Rechtsanspruch vollständig zu erfüllen“.

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