Die Verlängerung der Berliner Mietpreisbremse um weitere fünf Jahre und die damit verbundene Einschränkung des Eigentumsgrundrechts verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Angesichts der „schwierigen Lage auf den Wohnungsmärkten“ ist die Mietpreisregulierung verhältnismäßig und dient „gewichtigen Gemeinwohlbelangen“, entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss.
Die Berliner Mietpreisbremse trat erstmals zum 1. Juni 2015 in Kraft. Das entsprechende Bundesgesetz erlaubt den Ländern eine Begrenzung von Mietsteigerungen in angespannten Wohnungsmärkten. Das Land Berlin sah für das gesamte Stadtgebiet einen „angespannten Wohnungsmarkt“. Bei einer Wiedervermietung darf danach die Miete nicht mehr als zehn Prozent über der örtlichen Vergleichsmiete liegen.
Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits mit Beschluss vom 18. Juli 2019 die Mietpreisbremse gebilligt. Der Eingriff in das Eigentumsgrundrecht sei im öffentlichen Interesse, so das Gericht damals. Als das Land Berlin mit Wirkung zum 1. April 2020 die Mietpreisbremse für weitere fünf Jahre verlängerte, verklagten Berliner Mieter ihre Vermieterin erfolgreich auf Rückzahlung der über der Mietpreisbremse liegenden Miete. Die Vermieterin legte gegen die Verlängerung der Mietpreisbremse Verfassungsbeschwerde ein. Ihr Eigentumsgrundrecht werde verletzt, lautete die Begründung.
Die Verfassungsrichter entschieden nun jedoch, dass die Berliner Mietpreisbremse wegen des angespannten Wohnungsmarktes weiterhin verhältnismäßig ist, auch weil „zahlreiche Überschreitungen der gesetzlich zulässigen Miethöhe zu verzeichnen“ sind. Der Gesetzgeber habe mit der „Regulierung der Miethöhe einem sozialen Ungleichgewicht Rechnung“ getragen, „das durch den hohen Bedarf und das knappe Angebot an Mietwohnungen entsteht“, heißt es in dem Beschluss. Die Verordnung aus dem Jahr 2020 sei mit der Verfassung vereinbar, so das Gericht.