In Europa gilt die handschriftliche Unterzeichnung seit der Neuzeit als rechtsverbindlich. Die Unterschrift gilt als eindeutige Willensbekundung und als Identitätsnachweis des Unterzeichnenden. Sie darf krakelig und verschnörkelt sein, nicht einmal leserlich muss sie sein. Allerdings muss sie individuelle, charakteristische Merkmale aufweisen und einmalig sein. Der Bundesgerichtshof hat detailliert festgelegt, was das bedeutet. Sie wird als "ein aus Buchstaben einer üblichen Schrift bestehendes Gebilde" definiert. So ist es nicht erlaubt, mit einem fremden Namen zu unterschreiben, mit einem Künstlernamen hingegen schon, wenn dieser allgemein bekannt ist. In Deutschland muss die Unterschrift den vollen Familiennamen enthalten, der Vorname alleine genügt nicht. Auch Abkürzungen sind nicht erlaubt, genauso wenig wie drei Kreuze oder Symbole. Sogenannte Faksimiles, also maschinelle oder elektronische Vervielfältigungen der Unterschrift zählen auch nicht: Gültig ist die Signatur nur, wenn sie eigenhändig unter ein Schriftstück gesetzt wird. Vor allem muss aus dem Schriftzug hervorgehen, von wem er stammt. Das bedeutet, dass die Unterschrift zumindest Andeutungen von Schrift aufweisen muss.
Wochengrafik:Skurrile Unterschriften
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Markus Söder: Eine schludrige Handschrift ist bei der Unterschrift zwar zulässig, doch nur wer viel Fantasie hat, sieht das "S" im Nachnamen von Söder. Immerhin ist seine Signatur, wie es der BGH vorsieht, charakteristisch.
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Kerstin Schreyer: Noch kürzer hielt sich seine Staatsministerin für Familie, Arbeit und Soziales. Doch das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden: Bei Personen, die "aus beruflichen Gründen tagtäglich eine Vielzahl von Unterschriften zu leisten haben", nehme die Lesbarkeit im Laufe der Zeit ab.
Bild: Hanna Eiden -
Henry Kissinger: Die Mindestvoraussetzung an eine rechtsgültige Signatur ist in Deutschland der volle Familienname - eine gerade Linie ist hingegen noch keine Unterschrift. Das würde der ehemalige US-Außenminister wohl gerade noch so erfüllen.
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Mark Zuckerberg: Dass sein Name aus 14 Buchstaben besteht, sieht man Zuckerbergs Unterschrift nicht an. Zulässig wäre sie laut BGH trotzdem. Eine Unterschrift muss nicht lesbar sein und darf sogar aus zwei Schlangenlinien bestehen.
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Albrecht Dürer: Der Maler und Kunsttheoretiker kennzeichnete seine Werke stets mit einem Monogramm, das aus seinen Initialen bestand. Eine solche Paraphe würde heute jedoch nicht den Anforderungen an eine Unterschrift genügen.
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Elizabeth I.: Auch eine Unterschrift nur mit dem Vornamen ist nicht ausreichend. Ausnahme: Die Person ist unter dem Namen allgemein bekannt. Das dürfte bei der englischen Königin Elizabeth I. (1533 bis 1603) der Fall gewesen sein, weshalb sie ihren Nachnamen Tudor einfach wegließ.
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Jacob Lew: Als Barack Obama ihn zum Finanzminister machte, wurde Lews Unterschrift fortan auf neue Dollarnoten gedruckt. Über die Kringel spottete das ganze Land. Hobbypsychologen sahen darin Achterbahn-Loopings, andere eine lange Reihe von Nullen - nicht so gut, wenn man Finanzminister ist. Sogar Obama machte sich darüber lustig und bat ihn, wenigstens einen einzigen lesbaren Buchstaben einzufügen, um "unsere Währung nicht zu entwerten". Also arbeitete Lew eine neue offizielle Unterschrift aus.
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In Bayern erhielten dieser Tage zahlreiche Familien Post von Markus Söder mit Details zum geplanten Familiengeld. Dabei konnten sie die Unterschrift ihres Ministerpräsidenten begutachten - ein Überblick über prominente Signaturen.
Von Anna Reuß