Wikileaks:Julian Assange in der Blackbox der Menschenrechte

WikiLeaks-Gründer Julian Assange

Julian Assange am Freitag bei einem Video-Auftritt im Frontline Club in London.

(Foto: REUTERS)

Erleidet der Wikileaks-Gründer eine illegale Haftstrafe? So sieht es eine UN-Arbeitsgruppe. Aber ein Mafia-Boss, der sich vor der Justiz versteckt, könnte genauso argumentieren.

Analyse von Heribert Prantl

Die Lage von Julian Assange ist, um es vorsichtig zu formulieren, nicht gemütlich und auch nicht gesund. Seit dreieinhalb Jahren hockt der Mann in der Botschaft des Staates Ecuador. Diese Botschaft befindet sich zwar in zentraler Lage von London, an der Rückseite vom Kaufhaus Harrods; aber das macht sie nicht zum Gourmet-Tempel und nicht zum Gourmet-Hotel. Die Botschaft ist eine eher winzige Klause und verfügt nicht einmal über ein Gärtlein, das eine Art Hofgang erlaubt. Kein guter Ort also, um dort dreieinhalb Jahre zuzubringen.

Hätte eine staatliche Justiz den Wikileaks-Gründer dort nun schon so lange eingesperrt - man müsste tatsächlich von einer Menschenrechtsverletzung reden. Aber: Assange hat sich dort selbst eingesperrt, auf der Flucht vor der schwedischen Justiz, die ihn wegen angeblicher Sexualdelikte verfolgt. Assange fürchtet, dass die schwedische Justiz ihn an die USA ausliefert, die ihm dann den Prozess wegen des angeblichen Verrats von Staatsgeheimnissen machen. Deswegen hat er sich in den Schutz der Botschaft begeben und genießt dort den Schutz der Immunität - die freilich, wie nun die eine Arbeitsgruppe der UN-Menschenrechtskommission erklärt, wirklich kein Genuss ist.

In dem - rechtlich nicht verbindlichen - Votum einer unabhängigen Arbeitsgruppe des UN-Menschenrechtsrats heißt es, dass es sich bei den Formen der Freiheitsberaubung, unter denen Assange leide, um "willkürliche Inhaftierung" handele. Im Votum der Arbeitsgruppe finden sich Wörter wie "illegale Haft" und "Menschenrechtsverletzung" sowie ein Hinweis darauf, dass ihm für diese Haftzeit beziehungsweise für den Hausarrest in der Botschaft ein Schadensersatz zustehe.

Seltsam? Seltsam! Sowohl die schwedischen als auch die britischen Behörden verweisen darauf, dass Assange nicht in die Botschaft Ecuadors eingewiesen worden sei, sondern sich freiwillig dorthin begeben hat. Die Briten verweisen darauf, dass sie nicht sagen: "Du darfst dort nicht heraus." Die Schweden sagen das auch. Und der Staat Ecuador hält ihn nicht in seiner Botschaft fest. Assange kann natürlich jederzeit gehen - aber draußen wartet die Polizei mit einem europäischen Haftbefehl. Über die rechtsstaatliche Sorgfalt solcher Haftbefehle kann man nun allerhand Kritisches sagen; aber der Haftbefehl gegen Assange ist nun einmal wirksam; er fußt auf den Recherchen der schwedischen Justiz.

Wer trägt Verantwortung für die Länge des Strafverfahrens?

Man muss das Votum der UN-Menschenrechtler genauer anschauen, um auf die Spur der dortigen Überlegungen zu kommen. Es geht den UN-Streithelfern für Assange offenbar vor allem um die lange Dauer des Verfahrens. Seit dreieinhalb Jahren sitzt Assange nun in seinen 20 Quadratmetern in London. Wenn ein Strafverfahren nach dreieinhalb Jahren noch immer nicht richtig begonnen hat, kann von einem "speedy trial", wie es rechtsstaatlich notwendig ist, wirklich nicht die Rede sein. Bei einer Untersuchungshaft von dreieinhalb Jahren würde das der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte nicht anders sehen. Aber es handelt sich eben nicht um Untersuchungshaft. Die europäischen Richter prüfen, wenn es um die zu lange Dauer eines Strafverfahrens geht, stets die Frage: Wer trägt die Verantwortung für diese Länge? Es geht, so sagen das die Juristen, um eine "Gesamtbetrachtung".

Bei einer solchen Gesamtbetrachtung findet der Straftrechts- und Menschenrechtsexperte Otto Lagodny nicht die Dauer des Verfahrens, sondern das Votum der UN-Arbeitsgruppe "befremdlich". Lagodny ist Universitätsprofessor in Salzburg für ausländisches Straf- und Strafverfahrensrecht sowie Strafrechtsvergleichung, und ein Kenner des Völkerrechts und der Rechtsprechung zu den Menschenrechten. Ein Strafverfahren in Abwesenheit, so sagt er, dürfe Schweden nun einmal nicht durchführen. Er sieht deshalb nicht, wie man im Fall Assange eine Menschenrechtsverletzung stichhaltig begründen könne - Assange habe sich nun einmal aus freien Stücken in den Schutz der Botschaft begeben. Vielleicht, so fügt der Professor sybillinisch hinzu, sei die Botschaft Ecuadors in diesem Fall so etwas wie "eine Blackbox der Menschenrechte".

In ein paar Jahren wird womöglich ein Mafia-Boss, der sich zwanzig Jahre vor der Justiz auf einem sizilianischen Bauernhof versteckt hatte, die Anrechnung dieser "Haft" auf die Freiheitsstrafe beantragen, zu der er nach seiner Ergreifung verurteilt wird - und zu diesem Zweck auf das Assange-Votum der UN-Arbeitsgruppe verweisen. Das Assange-Votum dieser Arbeitsgruppe birgt jedenfalls mehr Fragen als Antworten.

Zur SZ-Startseite

Lesen Sie mehr zum Thema

Jetzt entdecken

Gutscheine: