Whistleblower im öffentlichen Dienst:Pfeifen verboten

Whistleblower im öffentlichen Dienst: Im öffentlichen Dienst darf man nach wie vor nicht pfeifen. Wer es tut, muss sehen, wo er bleibt. Das ist Snowden auf Deutsch.

Im öffentlichen Dienst darf man nach wie vor nicht pfeifen. Wer es tut, muss sehen, wo er bleibt. Das ist Snowden auf Deutsch.

(Foto: Ueslei Marcelino/Reuters)

Whistleblower, die als Beamte oder Angestellte beim deutschen Staat arbeiten, genießen kaum rechtlichen Schutz. Ein Gutachten kommt deshalb zu einem bitteren Schluss: Es ist besser, den Mund zu halten.

Von Heribert Prantl

Ein Arbeitnehmer muss sein Gewissen nicht an der Stechuhr abgeben: Er darf also Missstände in seinem Betrieb anprangern, und er darf diese Missstände auch öffentlich machen, jedenfalls dann, wenn er sie zuvor intern vergeblich moniert hat. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat das vor drei Jahren entschieden: Die fristlose Kündigung einer Whistleblowerin, die als Altenpflegerin gearbeitet hatte, war ungerechtfertigt.

Was aber, wenn der Whistleblower kein normaler Arbeitnehmer, sondern Beamter ist? Und was, wenn er zwar kein Beamter, aber Angestellter im öffentlichen Dienst ist? Wenn also die Missstände, die er anprangert, Missstände sind, die der Staat zu verantworten hat? Gilt auch dann der von den Europa-Richtern plakatierte Satz, dass man sein Gewissen nicht an der Tür abgeben muss? Oder ist die Pflicht zur Verschwiegenheit, die zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt, also Verfassungsrang hat, stärker als der Druck des Gewissens und stärker als das Aufklärungsinteresse der Öffentlichkeit? Diese Verschwiegenheitspflicht ist in Paragraf 37 Beamtenstatusgesetz so formuliert: "Beamtinnen und Beamte haben über die ihnen bei oder bei Gelegenheit amtlicher Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren." Für Angestellte im öffentlichen Dienst gilt das entsprechend.

Schweigen ist Gold. Reden ist - Edeka, Ende der Karriere

Der Wissenschaftliche Dienst des schleswig-holsteinischen Landtags hat sich auf Antrag der Piratenfraktion des Landtags mit der Whistleblowerei im öffentlichen Dienst befasst. Das Ergebnis ist ernüchternd: Einen Schutz für Beamte und Angestellte, die Missstände anzeigen wollen, auf die sie in ihrem Dienstbereich stoßen, gibt es praktisch nicht - und zwar auch dann nicht, wenn es sich bei diesen Missständen um Straftaten handelt. Der Schutz von Whistleblowern im öffentlichen Dienst ist, so heißt es in der Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes, von "Unsicherheiten" und "Auslegungsproblemen" geprägt und von der Rechtsprechung "weitestgehend ungeklärt".

Seitenlang wird im Gutachten hin und her überlegt, ob und wie und wann der Beamte sein Schweigen brechen und die "Flucht in die Öffentlichkeit" antreten darf - wofür die Gutachterin, wie zwischen den Zeilen zu lesen ist, durchaus Sympathien hat. Aber dann kommt sie zur bitteren Feststellung: "Nach alledem bleibt festzuhalten, dass in Ermangelung einer gesetzlichen Grundlage, die die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Whistleblowings normiert, eine Rechtsunsicherheit verbleibt."

Schon ein normaler Arbeitnehmer muss couragiert sein, wenn er öffentlich den Mund gegen seinen Arbeitgeber aufmacht - auch wenn er die Hoffnung haben kann, dass die Gerichte seine eventuelle Kündigung für unwirksam erachten. Er wird sich die Whistleblowerei trotzdem dreimal überlegen. Die Rechtslage im öffentlichen Dienst ist so, dass man dem Menschen dort raten muss, sich lieber den Mund zu verbinden, als etwas von öffentlich-rechtlichen Sauereien nach außen zu tragen. Selbst bei Korruptionsstraftaten ist das so: Wenn solche Straftaten angezeigt werden sollen, ist zwar per Gesetz die Verschwiegenheitspflicht aufgehoben, nicht aber das Gebot des vertrauenswürdigen Verhaltens, nicht die Pflichten zur Beratung und Unterstützung des Vorgesetzten sowie zur Einhaltung des Dienstweges. Dem öffentlich-rechtlichen Whistleblower wird angesonnen - so formuliert das die einschlägige juristische Literatur -, "das Spannungsverhältnis im Rahmen der praktischen Konkordanz zu lösen", eine Strafanzeige nur als ,ultima ratio' zu betrachten und sich vorher "unter umfassender Ausschöpfung aller zumutbaren internen Abhilfemöglichkeiten um eine verwaltungsinterne Klärung zu kümmern". Kurz gesagt: Schweigen ist Gold. Reden ist Edeka - Ende der Karriere.

Dann steht man mit 54 Jahren auf der Straße: Das ist Snowden auf Deutsch

In Schleswig-Holstein bestand und besteht besonderer Anlass, sich um die rechtliche Seite des Whistleblowings im öffentlichen Dienst zu kümmern: Der Schlachthof von Bad Bramstedt, es ist mit 120 000 Schlachtungen im Jahr der größte in Norddeutschland, steht immer wieder wegen himmelschreiender hygienischer Zustände in der Kritik - und die Hinweise kamen, in diesem Jahr nicht zum ersten Mal, von einem Informanten aus der für die Kontrolle zuständigen Behörde. Im Februar 2014 hat der grüne Kieler Landwirtschaftsminister Robert Habeck den Betrieb nach einem solchen Hinweis und den nachfolgenden Recherchen für einen Monat geschlossen.

Einer Vorgängerin des Informanten von 2014, der Tierärztin Margrit Herbst (sie war am Fleischhygieneamt des Kreises Segeberg für die Kontrolle der ankommenden Rinder zuständig) , ist vor zwanzig Jahren ein solches Whistleblowing nicht gut bekommen: Sie hatte damals ihre Beobachtungen auf dem Schlachthof in Bad Bramstedt im Fernsehen öffentlich gemacht und damit die BSE-Aufklärung in Deutschland ins Rollen gebracht. Herbst wurde fristlos entlassen, wegen Bruchs der Verschwiegenheitspflicht. Sie habe Ängste geschürt und den Bestand des Schlachthofs gefährdet, urteilte das Arbeitsgericht ungerührt - obgleich Herbst recht gehabt hatte. Sie kann bestätigen, was der Wissenschaftliche Dienst gut zwanzig Jahre später noch immer konstatiert: Whistleblower im öffentlichen Dienst genießen keinen Schutz. Auszeichnungen für Zivilcourage, die man erhält, sind zwar schön - aber leben kann man davon nicht. Das Flensburger Tagblatt hat Margrit Herbst vor einiger Zeit besucht: "Sie sitzt in ihrer kleinen Dachwohnung und hadert mit ihrem Schicksal." Mit 54 Jahren stand die Tierärztin auf der Straße. Sie wurde nie rehabilitiert, sie wurde nicht wieder eingestellt. Soll es öffentlich-rechtlichen Whistleblowern heute und morgen auch so ergehen?

Der Bundesgesetzgeber müsste tätig werden. Die Parlamentarische Versammlung des Europarats hat seinen Mitgliedstaaten zu einem Gesetz zum Schutz von Informanten dringend geraten. Das Ministerkomitee des Europarats nahm diese Empfehlung im April 2014 an. Aber: In Deutschland tut sich nichts. Diverse Anläufe - etwa der Vorstoß der SPD zu einem "Hinweisgebergesetz" - sind in der vergangenen Legislaturperiode im Sand verlaufen. Ein Gesetzentwurf der Grünen wollte das Bundesbeamtengesetz und das Beamtenstatusgesetz ändern: Es sollte so das Recht von Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst, rechtswidrige Diensthandlungen anzuzeigen, ausdrücklich eingeführt werden. Dieser Gesetzentwurf wurde aber im Juni 2013 in zweiter Lesung abgelehnt. Im öffentlichen Dienst darf man also nach wie vor nicht pfeifen. Wer es tut, muss sehen, wo er bleibt. Das ist Snowden auf Deutsch.

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