Whistleblower Edward Snowden:Auslieferung als Schicksal

A protester carry two portraits of Snowden during a demonstration against secret monitoring programmes PRISM, TEMPORA, INDECT and showing solidarity with whistleblowers Snowden, Manning and others in Berlin

NSA-Affäre: Eine Demonstrantin trägt Porträts von Whistleblower Edward Snowden während eines Protests in Berlin im Juli 2013.

(Foto: REUTERS)

Politiker der Union und der SPD behaupten, Edward Snowden sei in Deutschland wegen des deutsch-amerikanischen Auslieferungsabkommens nicht sicher. Angeblich deswegen will man ihn nicht hier, sondern in Moskau als Zeugen hören. Es ist eine dürftige Ausrede. Man versucht, die eigene Hasenherzigkeit juristisch zu tarnen; man fürchtet den Zorn der USA. Die Bundesrepublik ist ein US-fürchtiger Staat.

Ein Kommentar von Heribert Prantl

Der Fall Snowden hat dazu geführt, dass eine Rechtsquelle in den Mittelpunkt der Betrachtungen rückt, die sonst keine besondere Beachtung findet: das deutsch-amerikanische Auslieferungsabkommen. In den Äußerungen von Politikern der Union und der SPD wird von diesem Auslieferungsabkommen nicht einfach geredet, es wird von diesem Vertrag geraunt - so als wisse man erstens nicht genau, was da eigentlich drinnen steht; so als handele es sich zweitens um ein nicht nur hochrangiges, sondern höchstrangiges Gesetz, noch über dem Grundgesetz stehend; und drittens so, als sei es leider auch ein sehr nebulöses Recht - dessen Nebel im Ernstfall von der US-Forderung nach Auslieferung so durchstoßen und gelichtet würde, dass man sich dann dieser Forderung nicht entziehen könne.

Das alles stimmt nicht. Dieser Auslieferungsvertrag ist, wie alle anderen völkerrechtlichen Verträge und wie jedes Gesetz, im Bundesgesetzblatt nachzulesen. Der Auslieferungsvertrag datiert vom 20. Juni 1978 und wurde durch Zusatzverträge vom 21. Oktober 1986 und vom 18. April 2006 ergänzt. Er erfordert auch keine außergewöhnliche Interpretationskunst. Es ist in diesem Vertrag aufgelistet, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen einem Auslieferungsersuchen stattgegeben werden muss und in welchen Fällen nicht.

Entscheidend bleibt deutsches Recht

In Artikel 4 dieses Auslieferungsvertrages in Verbindung mit Artikel 2 des ersten Zusatzvertrages ist die Ablehnung einer Auslieferung geregelt: Sie ist dann möglich, wenn es um politische Straftaten und Straftaten mit politischem Charakter geht. Der wissenschaftliche Dienst des Bundestags hat sich mit diesen Artikeln befasst und kam zu folgendem Ergebnis: "Entsprechend besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass Deutschland ein Auslieferungsersuchen der USA ablehnt, weil es wegen einer aus deutscher Sicht politischen Straftat gestellt wurde. Es bedürfte einer Prüfung im Einzelfall, ob die auszuliefernde Person wegen einer politischen Straftat verfolgt wird. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die USA als ersuchender Staat davon ausgehen, dass es sich um eine politische Straftat handelt. Entscheidend ist vielmehr, ob nach deutschem Recht eine politische Straftat oder eine Straftat mit politischem Charakter gegeben ist."

Zu den politischen oder politisch motivierten Straftaten gehören nach der Definition, die das Bundesinnenministerium in seinen eigenen Veröffentlichungen trifft, die klassischen Staatsschutzdelikte (Spionage, Hochverrat, Landesverrat) und alle Straftaten, die "der Erreichung oder Verhinderung politischer Ziele dienen oder sich gegen die Realisierung politischer Entscheidungen richten". So sieht das auch die rechtswissenschaftliche Literatur und die Rechtsprechung: Ausgeliefert wird typischerweise nur wegen schwerwiegender nichtpolitischer Delikte. Als Delikte mit politischem Charakter gelten auch in der US-amerikanischen Rechtsprechung diejenigen, die auf die Veränderung der politischen Struktur oder Organisation des Staates gerichtet sind. Das lässt sich bei Snowden kaum leugnen.

Die Auslieferungsregeln in dem Vertrag, den die EU und die USA nach dem 11. September 2001 - nämlich im Jahr 2003 - geschlossen haben, sind enger als die des deutsch-amerikanischen Auslieferungsabkommens: Im Abkommen EU/USA gibt es für die EU-Länder nur einen Ablehnungsgrund: die in den USA drohende Todesstrafe. Der ausliefernde EU-Staat gewährt daher eine Auslieferung nur unter der Bedingung, dass die Todesstrafe nicht vollstreckt wird. Nach Artikel 17 des Vertrages EU/USA kann der ersuchte Staat aber durchaus weitere Ablehnungsgründe geltend machen, die sich aus dem bilateralen Auslieferungsabkommen ergeben.

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