Süddeutsche Zeitung

Vorratsdatenspeicherung:Politthriller mit Überlänge

Lesezeit: 3 min

Der Europäische Gerichtshof befasst sich abermals mit der leidigen Speicherpflicht für Telefon- und Internetverbindungsdaten - die Fronten sind verhärtet. Bleibt er bei seiner strikten Linie?

Von Wolfgang Janisch, Karlsruhe

Will man den Streit um die Vorratsdatenspeicherung mit einem Film vergleichen, dann drängt sich folgende Charakterisierung auf: Politthriller mit Überlänge, zu Beginn mit klarer Rollenverteilung für Gut und Böse, dann aber zunehmend moralisch komplex. Gegen Ende verliert man leicht den Überblick und verpasst den Moment, an dem es spannend wird.

Es könnte sein, dass dieser Moment gerade gekommen ist: An diesem Montag und Dienstag befasst sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einer mündlichen Verhandlung mit der leidigen Speicherpflicht für Telefon- und Internetverbindungsdaten. Ein Verfahren stammt aus Irland, ein weiteres aus Frankreich, zwei der Fälle kommen aus Deutschland. Geklagt hatten der Internetprovider SpaceNet sowie die Telekom. Und am Montag zeichnete sich ab, dass die Fronten verhärtet sind. Die Mitgliedsstaaten, so berichtete ein Teilnehmer, forderten am Montag vom EuGH mehr oder minder ultimativ, dass er seine liberale Rechtsprechung zum Datenschutz korrigiert und den Weg für eine Rückkehr zur umfassenden Speicherpflicht frei macht.

Das ist insofern bemerkenswert, als der EuGH seine anfangs noch viel striktere Linie bereits gelockert hat. Der Anfang, das war zuerst 2014 und dann 2016, als der EuGH die EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung kippte und festlegte, jede Form der "allgemeinen und unterschiedslosen" Vorratsdatenspeicherung sei mit den EU-Grundrechten nicht vereinbar. Das war ein fulminanter Vorstoß eines Gerichtshofs, der den Datenschutz als eines seiner Paradethemen auserkoren hatte; die EU-Grundrechtecharta war noch jung, und der EuGH wollte demonstrieren, dass er ein ernst zu nehmender Hüter der Grundrechte ist. Er ging sogar noch über das Vorratsdaten-Urteil des Bundesverfassungsgerichts hinaus. Karlsruhe hatte 2010 eine sechsmonatige Speicherpflicht prinzipiell für zulässig gehalten - vorausgesetzt, sie war mit strikten rechtsstaatlichen Sicherungen beim Zugriff auf die Daten versehen.

Der EuGH hingegen klang nach null Toleranz beim Datenschutz. Die inzwischen deutlich moderatere Speicherpflicht in Deutschland musste in der Folge ausgesetzt werden, das gilt bis heute. Dabei galten für die deutschen Provider Speicherpflichten von zehn (bei Verbindungsdaten) und vier Wochen (bei Standortdaten), also weitaus weniger als zuvor die Sechs-Monats-Frist. Aber auch die kurze Speicherpflicht galt nun mal unterschiedslos für alle - ohne jeden Anlass. Und das hatte der EuGH untersagt.

Doch in den vergangenen Jahren wurde deutlich: Diese strikte Linie wird nur schwer zu halten sein. Vor zwei Jahren hatte der EuGH über mehrere Fälle verhandelt, und schon damals hatte sich eine geschlossene Front von Mitgliedstaaten gebildet, die nach mehr Spielraum beim Speichern riefen. Auch die EU-Kommission begann, sich für den Erhalt der Vorratsdatenspeicherung einzusetzen. Im Oktober des vergangenen Jahres verkündete der EuGH sein Urteil. Er zählte auf, wann eine Speicherpflicht gerechtfertigt sein könnte. Etwa bei einer konkreten Terrorlage, zur Verfolgung sogenannter Gefährder oder Überwachung kriminalitätsträchtiger Hotspots. Aber eben immer strikt begrenzt auf das absolut Notwendige.

Grundsätzlich blieb es aber beim Nein zur anlasslosen Speicherpflicht. Mit einer kleinen Ausnahme: Bei IP-Adressen, die zur Aufklärung des verbrecherischen Geschäfts mit der Kinderpornografie nötig waren, signalisierte der EuGH mehr Spielraum. Das war ersichtlich ein Entgegenkommen an die Nöte der Ermittler.

Ein Urteil dürfte voraussichtlich erst im Frühjahr zu erwarten sein

Wird der EuGH seinen Kritikern weiter entgegenkommen? Verhandelt wurde am Montag auch über einen Fall aus Irland, der die Kritik am EuGH weiter emotionalisieren dürfte. Es geht um einen furchtbaren Sexualmord aus dem Jahr 2012 an einer Erzieherin in Dublin. Der Verdächtige bestritt die Tat, bei seiner Verurteilung spielten Daten eines Mobiltelefons eine wichtige Rolle - gewonnen aus einer Vorratsdatenspeicherung, die der EuGH später für rechtswidrig erklärte. Datenschutz versus Mordaufklärung, da kann man als Gericht wenig gewinnen.

Ein Urteil des EuGH dürfte wohl erst im Frühjahr zu erwarten sein. Zu rechnen ist mit weiteren Präzisierungen. Aber von seiner grundsätzlichen Linie, nach der es keine "anlasslose" Speicherung geben darf, wird er ohne Gesichtsverlust kaum abrücken können.

Jedenfalls hat der Rat der EU in einem Arbeitspapier vom Juni schon mal über einen Ausweg aus dem Dilemma diskutiert. Denkbar ist danach ein neuer EU-einheitlicher Ansatz; möglich wäre es aber auch, die Speicherpflicht den Staaten zu überlassen. Auch "quick freeze" wird erwogen, ein anlassbezogenes rasches Einfrieren von Verbindungsdaten. Aber ein Verzicht aufs Speichern scheint europaweit derzeit keine Option zu sein.

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