EuGH-Urteil zu Vorratsdatenspeicherung:Flächendeckendes Sammeln von Daten bleibt tabu

EuGH-Urteil zu Vorratsdatenspeicherung: Hochleistungsrechner der TU München. Der EuGH hält die Vorratsdatenspeicherung in einigen Fällen schon für legitim.

Hochleistungsrechner der TU München. Der EuGH hält die Vorratsdatenspeicherung in einigen Fällen schon für legitim.

(Foto: Johannes Simon/SZ Photo)

Der Europäische Gerichtshof hält dem Datenschutz die Treue, kommt Kritikern aber entgegen. Für Deutschland dürfte sein Urteil gravierende Folgen haben.

Von Wolfgang Janisch, Karlsruhe

Im Grunde ist es nur ein weiteres Urteil in der schier endlosen Reihe richterlicher Entscheidungen zur Vorratsdatenspeicherung. Doch dieses Mal, es ist ein Fall aus Irland, hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) eine Antwort gegeben, die auch für die deutschen Regeln zu den Vorratsdaten maßgeblich sein dürfte: Eine "anlasslose" Speicherpflicht für solche Daten verstößt gegen EU-Recht. Der Gerichtshof hält also an seiner strikten Rechtsprechung der vergangenen acht Jahre fest.

Dabei hatte der Druck aus den EU-Staaten auf den EuGH in den vergangenen Jahren dramatisch zugenommen. In mündlichen Anhörungen, aber auch hinter den Kulissen versuchten sie, den EuGH von seiner datenschutzfreundlichen Linie abzubringen, mit dem Argument, die Verkehrs- und Standortdaten aus der Telekommunikation seien für die Kriminalitätsbekämpfung unabdingbar.

Immerhin ist der Gerichtshof den Kritikern auch einen Schritt entgegengekommen. "Gezielte" Speicherungen, etwa an Kriminalitätsschwerpunkten oder an Flughäfen und Bahnhöfen, können durchaus zulässig sein. Denn das europarechtliche Prinzip, auf das der EuGH beharrt, untersagt nicht jede Form des Datensammelns, sondern lediglich die "allgemeine und unterschiedslose" Speicherung von Telekommunikationsdaten.

Im irischen Verfahren ging es um die Aufklärung eines grausamen Mordes

Eine Pflicht zum Sammeln und Horten solcher Daten auf Vorrat - einfach nur für den Fall, dass die Polizei sie irgendwann benötigen könnte - ist den Staaten untersagt, weil damit tief in die Privatsphäre der Menschen eingegriffen wird; derart detaillierte Informationen machen regelrechte Persönlichkeits- und Bewegungsprofile möglich. Das Verbot von Speicherpflichten gilt sogar dann, wenn den Behörden der Zugriff auf die Daten allein zur Bekämpfung schwerer Kriminalität erlaubt sein soll. Im irischen Verfahren ging es um die Aufklärung eines grausamen Mordes. Im Prozess hatten auch Telefondaten eine Rolle gespielt.

In der mündlichen Verhandlung hatten mehrere Mitgliedstaaten, aber auch die EU-Kommission vehement eine Ausweitung der Speichermöglichkeiten gefordert. Denn vor anderthalb Jahren hatte der EuGH immerhin begrenzte Speicherpflichten zum Schutz der "nationalen Sicherheit" erlaubt, also etwa im Zusammenhang mit schweren Terroranschlägen. Dieses Prinzip wollten die Kritiker auf die Bekämpfung schwerer Kriminalität ausgeweitet sehen, doch der EuGH blieb bei seinem Nein. Die Kriminalitätsgefahr - letztlich ein Dauerzustand - könne nicht mit einem punktuellen Angriff auf zentrale Strukturen eines Staates etwa durch Terroristen gleichgesetzt werden.

Die flächendeckende Sammelei bleibt also ein europarechtliches Tabu. Hinter dieser sehr prinzipiellen Haltung steckt auch die Erkenntnis, dass die Risiken für die Bürger, die durch große Datenvorräte entstehen, mit dem technischen Fortschritt eher zugenommen haben, etwa durch Analysetools unter Einsatz von künstlicher Intelligenz.

Für die deutsche Vorratsdatenspeicherung dürfte dies, kaum überraschend, das endgültige Aus bedeuten. Das Bundesverwaltungsgericht hatte 2019 den EuGH angerufen, der das Verfahren parallel zum irischen Fall behandelt hat; eine Entscheidung dürfte in den nächsten Wochen bevorstehen. Die seit 2017 ausgesetzten deutschen Vorschriften waren zwar mit ihren sehr kurzen Speicherfristen vergleichsweise moderat ausgefallen - vier Wochen für Standort- und zehn Wochen für Verbindungsdaten. Weil sie aber nun mal Speichern ohne jeglichen Anlass erlauben, stehen sie im Widerspruch zur EuGH-Rechtsprechung. Die Ampelkoalition hat im Koalitionsvertrag bereits eine Anpassung an die EuGH-Linie in Aussicht gestellt.

Der Bundesjustizminister macht sich stark für "Quick freeze"

Das Urteil des obersten EU-Gerichts zeigt aber auch, dass die Kritik an seiner rigiden Linie nicht spurlos an den Richtern vorbeigegangen ist. Die 42-Seiten-Entscheidung enthält eine gehörige Portion Pragmatismus. Der EuGH erlaubt beispielsweise die Datenspeicherung nach "geografischen" Kriterien. Das können bekannte Kriminalitätsschwerpunkte sein, aber auch gefährdete Infrastrukturen - Flughäfen, Seehäfen, Bahnhöfe, Mautstellen. Das beträfe dann vor allem die Mobilfunkdaten.

Zudem erleichtert das Gericht die Anwendung einer Methode, die vor elf Jahren die damalige Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) einführen wollte: "Quick freeze". Schon in einem frühen Stadium können Telekommunikationsdaten sozusagen schockgefrostet werden, sobald ein konkreter Anlass vorliegt, etwa ein Mordfall oder eine schwere Bedrohung der öffentlichen Sicherheit. Auch der amtierende Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) hat sich für "Quick freeze" starkgemacht.

Schon vor zwei Jahren hatte der EuGH den Ermittlern zudem ein wichtiges Instrument zur Bekämpfung von Kinderpornografie an die Hand gegeben. Bei IP-Adressen gilt eine Ausnahme vom Sammelverbot, ihre Speicherung darf den Telekommunikationsbetreibern auch ohne konkreten Anlass zur Pflicht gemacht werden. Und schließlich hält der Gerichtshof noch einen weiteren Rat bereit: Natürlich könnten die Staaten auch den Erwerb von Prepaid-Karten von der echten Identitätsprüfung abhängig machen.

Ob damit die Endlosgeschichte der Vorratsdatenspeicherung auserzählt ist, wird man sehen. Auch beim Bundesverfassungsgericht sind noch mehrere Beschwerden anhängig. Und für den EuGH gilt beim Datenschutz ohnehin das Motto "Nach dem Spiel ist vor dem Spiel". In diesen Tagen berät er über ein Verfahren zur Speicherung von Fluggastdaten.

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