Süddeutsche Zeitung

Vorratsdatenspeicherung:Das Privatleben bleibt geschützt

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Der EuGH kippt die anlasslose Vorratsdatenspeicherung. Nun entscheidet Karlsruhe über die deutsche Regelung.

Von Wolfgang Janisch, Karlsruhe

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die anlasslose Massenspeicherung von Telekommunikationsdaten für europarechtswidrig erklärt. Nach einem am Mittwoch verkündeten Grundsatzurteil dürfen Telekommunikations-Dienstleister nicht dazu verpflichtet werden, Telefon- und Internetverbindungsdaten sowie Standortdaten völlig unverdächtiger Nutzer generell für eine bestimmte Frist aufzubewahren. Eine solche "allgemeine und unterschiedslose" Speicherung, wie sie europaweit üblich ist, verstößt demnach gegen den Datenschutz sowie den Schutz des Privatlebens nach der EU-Grundrechtecharta. (Az: C-203/15 ua)

Konkret ging es in dem Verfahren um die Gesetze in Schweden und Großbritannien, wo diese Daten für sechs beziehungsweise zwölf Monate gespeichert werden. Aber der Grundsatz gilt für die gesamte EU. Auch Deutschland wird sein Mitte 2017 in Kraft tretendes Gesetz voraussichtlich überarbeiten müssen, weil zwar die Speicherfristen von zehn und (für Standortdaten) vier Wochen im europäischen Vergleich kurz sind, aber ebenfalls "anlasslos" gespeichert wird. Ein Sprecher des Bundesjustizministeriums teilte allerdings mit, die Regierung halte die deutsche Regelung für vereinbar mit Grundgesetz und EU-Recht. Damit dürfte die Entscheidung in Karlsruhe fallen: Beim Bundesverfassungsgericht ist bereits eine Verfassungsbeschwerde von Bürgerrechtlern und Politikern anhängig. Die Grünen-Politiker Katja Keul und Konstantin von Notz kritisierten, die deutsche Regelung stelle "alle Bürgerinnen und Bürger anlasslos unter Generalverdacht. Sie zielt weder auf einen konkreten Verdacht noch auf einen bestimmten Personenkreis ab".

Mit seinem zweiten wichtigen Urteil zu diesem Thema - 2014 kippte er die EU-Vorratsdatenrichtlinie - vollzieht der EuGH einen Paradigmenwechsel. Bisher haben Gerichte wie etwa das Bundesverfassungsgericht die anlasslose Speicherung zwar grundsätzlich erlaubt, allerdings hohe Hürden für den Zugriff auf die Daten errichtet. Der EuGH schränkt nun bereits die Speicherung selbst ein: Erlaubt sei nur noch eine "gezielte" Vorratsdatenspeicherung, die sich auf das "absolut Notwendige" beschränke - hinsichtlich der Fristen, der betroffenen Personen und der erfassten Kommunikationsmittel.

Konkret denkt der EuGH dabei an eine regional beschränkte Datenspeicherung etwa an Kriminalitätsschwerpunkten, aber auch eine Eingrenzung auf bestimmte Personenkreise wie zum Beispiel die bei den Kriminalämtern geführten "Gefährder". Aber auch hier dürften Sicherheitsbehörden nur auf die Datenpools zugreifen, wenn es um Ermittlungen wegen schwerer Straftaten gehe - und nur dann, wenn eine "unabhängige Stelle" wie ein Gericht dies genehmige.

Das Gericht begründet sein Urteil mit der hohen Sensibilität der gespeicherten Daten. Mit den Informationen über die Teilnehmer einer Kommunikation, über Ort, Dauer und Frequenz "können sehr genaue Schlüsse auf das Privatleben der Personen (...) gezogen werden". Dies ermögliche die Erstellung eines Profils, "das im Hinblick auf das Recht auf Achtung der Privatsphäre eine genauso sensible Information darstellt wie der Inhalt der Kommunikationen selbst", heißt es in dem Urteil.

Eine Datenspeicherung auf Vorrat könne ausnahmsweise zulässig sein, sie dürfe aber nicht - wie in Schweden und Großbritannien - zur Regel werden. Denn nach der EU-Datenschutzrichtlinie sei Kommunikation grundsätzlich vertraulich, so das Urteil.

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SZ vom 22.12.2016
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