Süddeutsche Zeitung

Voigt klagt gegen Hausverbot:Wenn der NPD-Mann das "Wohlfühlerlebnis" stört

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Ein Rechtsextremer kämpft für Toleranz: NPD-Chef Voigt wollte Urlaub in einem Luxushotel machen, bekam aber wegen seiner politischen Ansichten Hausverbot erteilt. Nun klagt er vor dem Bundesgerichtshof auf Gleichbehandlung.

Helmut Kerscher

Es kommt äußerst selten vor, dass ein oberster Zivilrichter öffentlich aus dem Grundgesetz vorliest. Wolfgang Krüger, Senatsvorsitzender am Bundesgerichtshof (BGH), tat dies demonstrativ in der Verhandlung über ein Hotel-Hausverbot gegen den NPD-Bundesvorsitzenden Udo Voigt.

Er zitierte aus einer von der ARD-Rechtsredaktion verteilten schwarz-rot-goldenen Liliputausgabe den Artikel 3, den Grundsatz der Gleichbehandlung: Niemand dürfe "wegen seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt werden". Ein Fingerzeig auf einen Sieg des Rechtsextremisten gegen das Hotel Esplanade im brandenburgischen Bad Saarow? Kann sein, kann auch nicht sein. Der BGH will sein Grundsatzurteil zu Hausverboten in der Gastronomie im Dezember verkünden.

Der Senat stehe vor "außerordentlich schwierigen Fragen", sagte Krüger zum Schluss. Damit endete die Verhandlung wie sie begonnen hatte: Der sonst so entschieden agierende Richter überraschte mit der Eröffnung, er habe "mehr Fragen als Antworten". Dabei hatte sich der Fall für viele Beobachter zunächst als gar nicht so schwierig dargestellt. Immerhin war die Hausverbots-Klage des 59-jährigen NPD-Mannes beim Landgericht Frankfurt (Oder) und beim Brandenburgischen Oberlandesgericht gescheitert.

Voigts Frau hatte für vier Tage im Dezember 2009 einen Wellness-Aufenthalt im Luxushotel Esplanade gebucht, wie schon in den beiden vorangegangen Jahren. Doch auf die von einem Reisebüro bestätigte Buchung folgte das Nein des Hotels. Auf Nachfrage erteilte Direktor Heinz Baumeister dem NPD-Mann ein Hausverbot - wofür er mehrere Preise erhielt.

In der Begründung des Hausverbots hieß es, die politische Überzeugung von Voigt sei "mit dem Ziel unseres Hauses, jedem Gast nach Möglichkeit ein exzellentes Wohlfühlerlebnis zu bieten, nicht zu vereinbaren". Dies wiederum war nach Ansicht Voigts und seiner Anwälte mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbaren. Der als Kämpfer für Toleranz und Gleichheit bisher nicht aufgefallene NPD-Mann berief sich nun auf das Grundgesetz, namentlich auf das Gebot der Gleichbehandlung.

In Karlsruhe warnte in Abwesenheit Voigts sein BGH-Anwalt Herbert Geisler vor Hausverboten, die sich allein auf eine "nicht greifbare, innere Überzeugung" stützten. Andernfalls könnten auch Christen, Juden und Muslime oder Mitglieder etablierter Parteien betroffen sein. Das Gesetz lasse Hausverbote nur bei konkreten Störungen zu, die von Voigt nicht zu befürchten waren. Ein Verbot wegen "moralischer Immissionen" könne es nicht geben, andernfalls käme es zu uferlosen Klagen. Nach einem BGH-Urteil zu einem Stadionverbot gegen einen Fußballfan muss es für ein Hausverbot einen sachlichen Grund geben.

Demgegenüber beschwor Hotel-Anwalt Norbert Groß die Freiheit des Unternehmers. Dieser könne entscheiden, wer über seine Schwelle trete. Und dieser hafte für die Rentabilität seines Betriebs, "nicht die Bundesrepublik und nicht der Bundesgerichtshof". Weder ein Anwalt noch ein Arzt noch ein Hotelier könnten zu Verträgen mit bestimmten Personen gezwungen werden. Für Ausnahmesituationen gebe es den Notanwalt und den Notarzt. Ein Notfall habe hier aber nicht vorgelegen. Der Kläger habe vielmehr aus einer Vielzahl guter Hotels auswählen können.

Richter Krüger fragte freilich, ob diese Hotels den NPD-Politiker bei einer Bestätigung des Hausverbots aufnehmen würden. Im Übrigen sei es vorstellbar, dass das Hotel auch bei einem Wegfall des Hausverbots die Unterbringung verweigern könne. Mag sein, dass sich der BGH für diese Lösung entscheidet.

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Quelle:
SZ vom 22.10.2011
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