Verwaltungsgerichtshof:VGH verbietet mehrere Parolen bei propalästinensischer Demo

Ein Junge trägt eine palästinensische Flagge auf einer pro-palästinensischen Demo in der Innenstadt von Frankfurt. (Foto: Boris Roessler/dpa)

Welche Slogans dürfen bei einer Kundgebung im Zusammenhang mit dem Nahost-Konflikt verwendet werden? Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat dazu ein Urteil gesprochen.

Direkt aus dem dpa-Newskanal: Dieser Text wurde automatisch von der Deutschen Presse-Agentur (dpa) übernommen und von der SZ-Redaktion nicht bearbeitet.

Kassel (dpa/lhe) - Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat einer für diesen Samstag geplanten propalästinensischen Kundgebung in Frankfurt bestimmte Parolen untersagt, die zur Vernichtung Israels aufrufen. Wie der VGH am Samstag mitteilte, muss die Antragstellerin der Demonstration unter anderem die Parole „From the river to the sea“ unterlassen. Damit hob der VGH eine anderslautende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt auf. Die von der Stadt Frankfurt eingelegte Beschwerde hatte damit teilweise Erfolg. (Az: 2 B 1715/23)

Zur Begründung führt der Zweite Senat aus, dass das Aufrufen zur Vernichtung Israels gegen die öffentliche Sicherheit verstoße. Gerade eine lautstarke Propagierung der Vernichtung des Staates Israel vermittele erhebliche Gewaltbereitschaft und sei ihrem Inhalt nach auf Aggression und Rechtsbruch angelegt, entschied das Gericht.

Die Parole „From the river to the sea“ („Vom Fluss bis zum Meer“) habe die Stadt Frankfurt zu Recht untersagt. Das Äußern dieser Parole als Erkennungszeichen der Hamas sei aufgrund der Verfügung des Bundesinnenministeriums vom 2. November verboten. Das Ministerium hatte damals ein Betätigungsverbot für die Hamas ausgesprochen.

Die Parole „From the river to the sea“ geht zurück auf die 1960er Jahre. Sie wurde damals von der Palästinensischen Befreiungsorganisation PLO verwendet, um auszudrücken, dass ein einziger Staat vom Fluss Jordan bis zum Mittelmeer angestrebt wird - darunter würde auch das Gebiet Israels fallen.

© dpa-infocom, dpa:231202-99-157237/2

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