Verhaftung von Puigdemont:Spanische Machtspiele, mitten in Deutschland

Der europäische Haftbefehl sollte nicht dazu dienen, politische Widersacher zu verfolgen. Die deutsche Justiz hat gute Gründe, Carles Puigdemont nicht an Spanien auszuliefern.

Gastbeitrag von Christoph Safferling

Der abgesetzte Präsident der katalanischen Autonomieregierung, Carles Puigdemont, wurde von der Bundespolizei in Schleswig-Holstein bei der Fahrt von Dänemark nach Belgien festgenommen. Ein Spiel mit dem Feuer - das zeigen die Demonstrationen, die direkt nach Bekanntwerden der Festsetzung vor dem Deutschen Konsulat in Barcelona begannen. Zugleich aber auch ein zwingendes europarechtliches Erfordernis.

Der Grund für die Verhaftung: Der neue europäische Haftbefehl eines spanischen Gerichts gegen Carles Puigdemont wegen Rebellion, Aufwiegelung und Veruntreuung öffentlicher Mittel. Bereits im vergangenen November, auf Puigdemonts "Flucht" nach Flandern hin, hatte die spanische Regierung versucht eine Auslieferung zu erwirken. Der Oberste Gerichtshof in Madrid hatte diesen Versuch Anfang Dezember zunächst ausgesetzt, vergangene Woche dann aber das Strafverfahren gegen die "Separatisten" doch zugelassen.

Nach der Logik des europäischen Haftbefehls müssen nun alle Polizei- und Justizbehörden der EU-Mitgliedstaaten Spanien bei der Durchführung des Strafverfahrens gegen den katalanischen Politiker unterstützen. Schließlich vertraut man sich in Europa in dem gemeinsamen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts. Aber kann das in einem solchen Fall richtig sein?

Bei gewöhnlicher Kriminalität ist eine umfassende und effektive Zusammenarbeit der Justizbehörden in Europa gut und richtig. Sie gilt in 32 Deliktsbereichen - darunter Cyberkriminalität, Terrorismus, Rassismus, Betrug, Geldwäsche, vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung, Vergewaltigung, organisierter Diebstahl, Produktpiraterie und Drogenhandel. Seit Einführung des europäischen Haftbefehls im Jahr 2004 hat sich das sonst schleppende Auslieferungsverfahren unter den EU-Mitgliedstaaten enorm beschleunigt. Das wirkt sich letztlich auch zugunsten der Beschuldigten aus, da die Verfahren schneller zum Abschluss gebracht werden können.

Innerhalb von höchsten 60 Tagen ist eine Entscheidung über die Auslieferung herbeizuführen. Der Europäische Haftbefehl dient gewiss auch dazu, die gemeinsamen Anstrengungen im Kampf gegen grenzüberschreitende Kriminalität effektiver zu machen. Das System funktioniert aber nur dann, wenn sich die Mitgliedstaaten darin vertrauen können, dass überall ein hoher rechtsstaatlicher Standard bei der Inhaftierung und der Strafverfolgung beachtet wird. Der EU-Vertrag will eben gleichermaßen Freiheit wie Sicherheit gewährleisten.

Die gegenseitige Anerkennung von Haftbefehlen ist bei den enormen Unterschieden der Strafprozesssysteme in den Mitgliedstaaten in manchen Fällen aber auch eine eher erzwungene Vertrauensmaßnahme. Was in dem einen System normal ist, kann in einem anderen als höchst unfair gelten. So sind in Italien beispielsweise Verurteilungen von abwesenden Angeklagten keine Seltenheit und von Verfassungs wegen zulässig. Hingegen steht nach der deutschen Strafprozessordnung die Anwesenheit der Person, um die es geht, nicht zur Disposition. Insofern überrascht es nicht, dass diese Frage bereits mehrfach vom Bundesverfassungsgericht und vom Europäischen Gerichtshof behandelt wurde.

Nun passiert etwas, womit kaum jemand in Europa mehr gerechnet hat. Strafrecht wird als Mittel der innenpolitischen Auseinandersetzung und zur Verfolgung politischer Widersacher auf unschöne Weise wiederentdeckt. Einen europäischen Zwang zur wechselseitigen Unterstützung der Mitgliedstaaten kann es dabei nicht geben. Gerade die deutsche Justiz sollte schon aus historischen Gründen beim Umgang mit vermeintlichen politischen Straftätern Vorsicht walten lassen. Ein menschenrechtlicher Schutz vor Verfolgung kann nicht der gegenseitigen Anerkennung geopfert werden. In zweifacher Hinsicht lässt das hier einschlägige Gesetz zur internationalen Zusammenarbeit in Strafsachen (IRG) eine Überprüfung des europäischen Haftbefehls zu.

Deutschland darf nur ausliefern, wenn es die Taten selbst für strafbar hält

Erstens handelt es sich im Fall Puigdemont nicht um gewöhnliche Kriminalität. Wenn keiner der im europäischen Haftbefehl benannten 32 Deliktsbereiche betroffen ist, gelten die allgemeinen Auslieferungsregeln. Dann gilt das Prinzip der beiderseitigen Strafbarkeit. Das heißt, Deutschland dürfte nur ausliefern, wenn es die Taten Puigdemonts selbst für strafbar hielte. Den Tatbestand der Rebellion gibt es im deutschen StGB nicht. Aber auch wenn man im Hochverrat (§ 81 StGB) eine ähnliche Strafnorm sähe, käme hier ein weiterer Grundsatz zum Tragen: Keine Auslieferung bei politischen Straftaten (§ 6 Abs. 1 IRG). Die Staaten sollen nicht in den politischen Auseinandersetzungen innerhalb eines anderen Staates mit den Mitteln des Strafrechts Partei ergreifen. Im Gegenteil: Hier beginnt der Anwendungsbereich des Grundrechts auf politisches Asyl (Art. 16 a GG). Die verfassungsrechtliche Dignität des Schutzauftrages für politisch Verfolgte kann einen Zwang zur Auslieferung nicht tolerieren.

Etwas anderes gilt selbstverständlich dann, wenn Gewalt das Mittel der Auseinandersetzung ist. Dann handelt es sich um Terrorismus. Und den zu bekämpfen, hat sich Europa gemeinsam verpflichtet. Dabei geht es um die Verhinderung von Gewalt und nicht um die Kriminalisierung politischer Ansichten.

Wie fair würde ein Prozess gegen Puigdemont ablaufen?

Zweitens ist die Fairness in dem drohenden Prozess zu bewerten: Wenn in dem ersuchenden Staat politische Verfolgung droht, also etwa ein unfairer Showprozess zu befürchten ist, kann ebenfalls die Auslieferung abgelehnt werden (§ 6 Abs. 2 IRG). Auch wenn das spanische Strafverfahrensrecht rechtsstaatlichen Anforderungen entspricht, wird im Fall Puigdemont der Vorwurf laut, es ginge der spanischen Regierung um Rache. Bilder des spanischen Ministerpräsidenten als Großinquisitor werden in Barcelona auf Demonstrationen ausgerollt. Zweifel an der Integrität des Strafverfahrens müssen an dieser Stelle ausreichen, um das Vertrauen in die Unabhängigkeit der Justiz zu erschüttern und eine Auslieferung ablehnen zu können. Nur dadurch könnte der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts für Puigdemont und für uns alle gewährleistet werden.

Der Fall zeigt, wie gut geölt das System europäischer Haftbefehl läuft. Einmal im Schengener System verzeichnet, schreitet die Polizei zur Exekution. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht ist nun zur rechtlichen Prüfung aufgerufen. Die Generalstaatsanwaltschaft in Schleswig hat das letzte Wort. Die deutsche Justiz sollte nicht Partei in der politischen Auseinandersetzung in Spanien ergreifen und nicht zuletzt aus leidvollen historischen Erfahrungen der Kriminalisierung politischer Meinung keine Schützenhilfe leisten. Sollte sie trotzdem der Auslieferung zustimmen, steht der Rechtsweg offen und zuletzt kann der Katalane das Bundesverfassungsgericht anrufen. Spätestens dort sollte den Rechten des Individuums Vorrang vor den Machtspielen in Spanien eingeräumt werden.

Christoph Safferling ist Professor für Strafrecht, Strafprozessrecht, Internationales Strafrecht und Völkerrecht an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg.

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