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Verfassungsbeschwerde erfolgreich:Karlsruhe kippt Kennzeichenerfassung

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Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass das automatische Erfassen von Autokennzeichen nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Die Polizei darf nicht ohne konkreten Anlass massenhaft Kfz-Kennzeichen erfassen. Das Bundesverfassungsgericht verwarf am Dienstag in Karlsruhe Landesgesetze aus Hessen und Schleswig-Holstein, die das flächendeckende und unterschiedslose Registrieren der Nummernschilder von Pkw und Lkw erlauben.

Die Regelungen in den beiden Bundesländern seien wegen ihrer Unbestimmtheit nichtig, entschieden die Richter. In engen Grenzen sei die Erfassung der Verkehrsteilnehmer jedoch zulässig. Die Richter gaben damit mehreren Autobesitzern recht, die sich in ihren Grundrechten verletzt gesehen hatten. (Az.: 1 BvR 2074/05 u.a.)

Die verworfenen Gesetze erlaubten es der Polizei, Kennzeichen automatisch zu fotografieren und mit Fahndungslisten abzugleichen. Damit sollen etwa gestohlene oder unversicherte Fahrzeuge aufgespürt werden. Ermittler konnten demnach Kennzeichen entweder aus dem fahrenden Polizeiwagen heraus oder - wie bei einer Geschwindigkeitskontrolle - von einer festen Station aus aufnehmen und sie mit Fahndungslisten vergleichen.

Stichprobenartiger Ablgeich möglich

Das hessische Gesetz gilt seit 2006, das schleswig-holsteinische seit 2007 für zunächst zwei Jahre. Ähnliche Regelungen gibt es unter anderem in Bayern und Brandenburg. Das Polizeigesetz in Brandenburg ist nach Angaben der Verfassungsrichter ein Beispiel für eine zulässige Landesregelung über den Kennzeichenabgleich.

Die Regelungen aus Hessen und Schleswig-Holstein jedoch verletzten das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Die Normen ermöglichten Bewegungsprofile oder Ermittlungen "ins Blaue hinein". Dies vermittle jedoch den Eindruck ständiger Kontrolle und könne die Bürger einschüchtern, was von der Verfassung verboten sei.

Stichprobenartig könne aber die automatisierte Erfassung von Kennzeichen unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein, urteilten die Richter. Als Beispiel nannten sie die Suche nach gestohlenen Fahrzeugen.

Die umfassende Kennzeichenerfassung sei jedoch nur bei konkreter Gefahr möglich oder wenn sie auf bestimmte sicherheitssensible Orte wie etwa Bundesgrenzen oder Orte mit Kriminalitätsschwerpunkten begrenzt sei. Treffermeldungen dürften nur zweckgebunden benutzt und müssten gelöscht werden, wenn sie nicht mehr gebraucht würden.

Erfolgreiche Beschwerde dreier Autofahrer

Drei Autofahrer aus Hessen und Schleswig-Holstein hatten gegen die grundlose Erfassung Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie sahen ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt und befürchteten, dass die Behörden mit den Daten Bewegungsprofile erstellen.

Vor allem der Ertrag der Maßnahme ist umstritten. Mit der Methode wurden meist Autobesitzer gefunden, die ihre Versicherungsbeiträge nicht zahlten. Das Ablesen erfolgt entweder von stationären Einrichtungen oder von einem Polizeiwagen aus. Allein in Hessen wurden im Jahr 2007 über eine Million Kennzeichen automatisch gescannt und mit Fahndungslisten abgeglichen.

Bei der mündlichen Verhandlung im November vergangenen Jahres verteidigten die Länder ihre gesetzlichen Regelungen. Der hessische Innenminister Volker Bouffier (CDU) sprach von einem "Grundrechtseingriff an der Bagatellgrenze". Es gebe keinen Unterschied zu den herkömmlichen Polizeikontrollen. Dabei schreibt ein Polizist das Kennzeichen auf und startet dann selbst oder über einen Kollegen in der Wache eine Fahndungsabfrage.

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