Verbotsverfahren:Die NPD, ein zündelnder Zwerg

NPD-Verbotsverfahren

NPD-Anhänger auf einer Demonstration im hessischen Friedberg, 2009.

(Foto: dpa)
  • Das Bundesverfassungsgericht prüft ein Verbot der rechtsextremen NPD.
  • Die Richter lassen Zweifel daran erkennen, ob die Partei für ein Verbot relevant genug ist.
  • Vier Sachverständige zeichnen ein vielschichtiges Bild.

Von Wolfgang Janisch, Karlsruhe

Das Parteiverbot ist in Artikel 21 Grundgesetz geregelt und damit fraglos ein Rädchen im großen Getriebe der Verfassung. Nur ist es ein Rädchen, das knirscht, wenn man es in Bewegung setzen will, nicht nur, weil es seit dem bislang letzten Parteiverbot im Jahr 1956 stillgestanden hat. Es knirscht, weil es sich mit dem Demokratieprinzip reibt - Verbote vertragen sich schlecht mit der Offenheit des politischen Prozesses, auf dem das parlamentarische System beruht. Und wer die dreitägige Verhandlung des Bundesverfassungsgerichts verfolgt hat, konnte dieses Knirschen hören. Ganz deutlich.

Es waren die Fragen von der Richterbank, die das unangenehme Geräusch verursacht haben. Peter Huber stellte die Frage nach einer "Bagatellgrenze" für Parteiverbote, Andreas Voßkuhle wies darauf hin, dass die NPD gerade einmal 0,15 Prozent der kommunalen Mandate erringen konnte. Doris König fragte nach der Verhältnismäßigkeit, Monika Hermanns nach der Realisierungsgefahr. Der gemeinsame Nenner dieser Skepsis war: Ist die politisch marginale NPD, mag sie auch verfassungsfeindlich agieren, nicht zu irrelevant, um sie zu verbieten?

Erstens: Keine Zweifel an der rassistischen Haltung

So war nach drei Verhandlungstagen zweierlei zu erkennen. Erstens: dass die rassistische, auf einem biologistischen Volksbegriff gründende Haltung der NPD gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung verstößt, daran dürfte wenig Zweifel herrschen. Freundlich, aber bestimmt fragten die Richter den NPD-Vorsitzenden Frank Franz und den Ex-Abgeordneten Jürgen Gansel, was genau eigentlich mit "Volksgemeinschaft" gemeint sei. Oder mit der Aussage "Integration ist Völkermord". Oder damit, dass - ein Statement aus einem Leitfaden der Jungen Nationaldemokraten - ein Afrikaner sich zwar an europäische Verhaltensweisen anpassen, aber nie Europäer werden könne - wie ein "Affe", der zwar einen Lichtschalter betätigen, aber dessen Funktion nicht begreifen könne.

Alles Dinge, die sich mit dem Menschenwürdeprinzip - das der Senat aller Voraussicht nach zum Fundament des Parteiverbotsverfahrens machen wird - schwerlich in Einklang bringen lassen. Die Funktionäre versuchten zwar abzuwiegeln. Besonders überzeugt sahen die Richter dabei nicht aus.

Zweitens: Wie groß ist das Gefahrenpotenzial?

Komplizierter ist der zweite Teil der höchstrichterlichen Prüfung: Eine Partei muss - will man sie verbieten - "darauf ausgehen", die Ordnung des Grundgesetzes zu beeinträchtigen oder zu beseitigen. "Darauf ausgehen": Damit, so waren die Fragen der Richter zu verstehen, ist ein Gefahrenpotenzial oder wenigstens eine gewisse Relevanz der Partei gemeint. Ihre Größe, ihre Kampagnenfähigkeit, ihre Wahlergebnisse - etwas, das deutlich macht, dass hier jemand nicht nur "viel redet, aber nichts kann", wie Voßkuhle sagte.

Die NPD hat circa 5200 Mitglieder und dümpelt bei Bundestagswahlen seit Jahren knapp über der Ein-Prozent-Hürde, die für die Wahlkampfkostenerstattung nötig ist. In Mecklenburg-Vorpommern hat sie noch fünf Landtagsmandate, in Sachsen ist sie zuletzt aus dem Landtag herausgewählt worden, in Kommunalparlamenten hat sie etwa 330 Mandate. Sieht so die braune Gefahr aus?

Das Bundesverfassungsgericht hatte vier Sachverständige geladen, die bis in den Mittwochabend hinein ein vielschichtiges Bild zeichneten. Eckhard Jesse, emeritierter Politikwissenschaftler aus Chemnitz, sagte: "Die NPD ist ein Zwerg, sie spielt keine Rolle."

Steffen Kailitz vom Dresdner Hannah-Arendt-Institut dagegen brachte auf den Punkt, was die NPD-Programmatik - könnte sie die Macht übernehmen - politisch bedeuten würde: nämlich die Vertreibung von acht bis elf Millionen Menschen aus Deutschland. Die NPD plane als "lebenswichtigen Schritt" eine "Ausländerrückführung", um die natürliche Ordnung wieder herzustellen. Und wer nicht germanisch-stämmig sei, sei in ihrer Sicht ein Fremdkörper. "Wer so denkt, muss Arier-Nachweise einführen", schloss Kailitz. Doch in Nähe zur Verwirklichung des Programms konnte auch er die NPD nicht verorten. "Dazu müssten sich die politischen Umstände sehr ändern" - derzeit wirke die NPD überwiegend abschreckend.

"Die NPD ist mehr als nur eine Partei"

Ähnlich klang Dierk Borstel, Politikwissenschaftler aus Dortmund. Er skizzierte zwar ausführlich seine Eindrücke aus Anklam in Mecklenburg-Vorpommern, wo der Rechtsextremismus mit Hilfe der NPD zur Normalität geworden sei. Aber auf Voßkuhles Frage, ob Anklam ein gefährlicher Herd rechtsextremen Gedankenguts sei oder doch nur der letzte Ort der Gallier, musste Borstel einräumen: Anklam sei ein "spezifischer Kontext", der sich nicht in vielen Regionen finde.

Die auf Rechtsextremismus spezialisierte Journalistin Andrea Röpke dagegen schätzte das Gefahrenpotenzial größer ein. Die Funktionäre seien, zum Teil heim-lich, in anderen rechtsextremen Zusammenhängen aktiv, bei nationalistischen Kinderfesten, bei gewalttätigen Aufzügen oder etwa beim Pegida-Ableger in Mecklenburg-Vorpommern. Man dürfe nicht nur auf die Partei blicken. "Die NPD ist mehr als nur eine Partei."

Schwerpunkt Ost

Die Hochburgen der NPD liegen in Ostdeutschland, allen voran in Sachsen. Nirgendwo ist die rechtsextreme Partei stärker verankert als dort. Nach Angaben des Bundesamtes für Verfassungsschutz verfügt die NPD in Sachsen über 81 Mandate in Gemeinderäten, Stadträten, Kreistagen und anderen kommunalen Vertretungen.

In ganz Deutschland zählte das Bundesamt Anfang dieses Jahres mehr als 330 kommunale NPD-Mandate - fast vier Fünftel davon in Ostdeutschland (273). Die Zahlen ändern sich allerdings immer wieder leicht. Im Westen liegt Nordrhein-Westfalen mit 17 vorn. In Thüringen waren es zu Jahresbeginn 59 Mandate, in Mecklenburg-Vorpommern 56, in Brandenburg 47 und in Sachsen-Anhalt 30. Hinzu kommen fünf NPD-Abgeordnete im Landtag von Mecklenburg-Vorpommern. dpa

Wird den Richtern, die ihr Urteil in einigen Monaten verkünden werden, dies für ein Verbot reichen? Ein starkes Indiz dafür war bereits der Umstand, dass sie die Verhandlung überhaupt angesetzt hatten. Denn damit hat der Senat implizit ent-schieden, dass er den Verbotsantrag für schlüssig und ein Verbot für wahrscheinlich hielt. Die Anhörung brachte jedenfalls keine dramatische Wende; die Schwäche der NPD etwa war dem Gericht längst bekannt.

Die NPD verteidigte sich zwar wortreich, ihr Anwalt Peter Richter - im Vorfeld als eine Art Superhirn der Rechtsextremen gepriesen - hatte aber nicht wirklich viel zu bieten: Sein Versuch, den Zweifel der V-Mann-Kontamination zu säen, war schon am zweiten Prozesstag gescheitert. Er, der sich bis dahin inhaltlich nicht geäußert hatte, reichte dann kleinlaut einen Schriftsatz nach, den er in aller Eile über Nacht geschrieben haben wollte. Das war einer der seltenen lustigen Momente: Er überreichte dem Senat einen ziemlich dicken und ersichtlich schon lange vorbereiteten Aktenordner.

Andererseits: Der Zweifel der Richter zog sich wie ein roter Faden durch die Anhörung. Und nie wiegt der Zweifel schwerer als im Parteiverbotsverfahren. Denn dort gilt ein Zweidrittelquorum. Sollten drei der acht Richter mit Nein stimmen, wäre auch der zweite Anlauf in Sachen NPD-Verbot gescheitert.

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