Verfassungsgericht:Karlsruhe bleibt gentechnisch unverändert

Das Bundesverfassungsgericht verhindert die große Aussaat und den Eingriff "in die elementaren Strukturen des Lebens". Die Richter haben klug und nachhaltig geurteilt.

Heribert Prantl

Es ist viel gelästert worden, als der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen ins Grundgesetz geschrieben wurde. Von Verfassungslyrik war die Rede, von der neuen Geschwätzigkeit des Grundgesetzes, von der Unschärfe dieses neuen Artikels 20a. Der neue Artikel war und ist nämlich kein Umweltgrundrecht, sondern nur eine Staatszielbestimmung.

Bundesverfassungsgericht zu Gentechnikgesetz

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat ein wichtiges Urteil zum Gentechnikgesetz erlassen.

(Foto: dpa)

"Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung." So steht das seit 1994, und im Jahr 2002 ergänzt um die Tiere, im Grundgesetz. Diese Staatszielbestimmung gewährt dem einzelnen Bürger kein Recht, auch kein Klagerecht.

Sie drückt den Umweltaktivisten kein Schwert in die Hand. Sie ist auch kein Instrument, um den Staat zum Umweltschutz zu zwingen. Und trotzdem ist dieser Artikel kein leeres Versprechen. Er steht nicht zur Verschönerung von Sonntagsreden im Grundgesetz. Der Artikel hat mehr Biss, als diejenigen geglaubt hatten, die sich über ihn lustig gemacht haben.

Zum ersten Mal hat nämlich nun das Bundesverfassungsgericht ein Urteil unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den verfassungsrechtlich gebotenen Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen ein Urteil gefällt - und die landwirtschaftliche Nutzung der Gentechnik nur in engen Grenzen erlaubt.

Es sind dies die Grenzen, die das Gentechnikgesetz gesetzt hat. Die geltenden strengen Vorschriften für den Einsatz von Gentechnik sind, so die Richter, nicht zuletzt deshalb mit dem Grundgesetz vereinbar, weil der Artikel 20a des Grundgesetzes den Staat zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen verpflichtet.

Keine Spaltung des Landes

Die Verfassungsrichter haben daher das Begehren des Landes Sachsen-Anhalt zurückgewiesen, mehr Gentechnik in der Landwirtschaft zuzulassen und das Haftungsrisko der Genbauern zu verringern. Hinter der Klage Sachsen-Anhalts standen nicht nur die Interessen der Gentechnik-Agro-Industrie, sondern auch andere Bundesländer, Bayern zum Beispiel.

Nur der Bund ist zuständig

Hätte Karlsruhe nachgegeben, hätten die Richter also den Ländern auch noch die Kompetenz für die Gentechnik gegeben - es wäre zur ganz großen Aussaat in Deutschland gekommen; es hätte dann künftig Gen-Bundesländer gegeben und Nicht-Gen-Bundesländern. In dem einen Land hätte es große Schutzzonen gegeben zwischen Feldern mit gentechnischem Anbau und herkömmlich bestellten Feldern; in anderen Ländern wären diese Schutzzonen geschrumpft.

Solchem Irrwitz hat Karlsruhe mit der klaren Ansage, dass nur der Bund zuständig ist, einen Riegel vorgeschoben. Es hat die Standortregister nicht beanstandet, in denen für jedermann einsehbar verzeichnet steht, auf welchen Feldern Gentechnik eingesetzt wird. Und es hat die Haftungsregeln bestätigt, die Gentechnik-Landwirte zu Schadenersatz verpflichten, wenn veränderte Pollen ein Nachbarfeld verunreinigen.

Sachsen-Anhalt wollte, gestützt von Gen-Agro-Industrie, ein Plus für die Gentechnik erreichen. Daraus ist nun ein Minus geworden. Im Karlsruher Urteil stehen Sätze, an denen die Gentechnik-Industrie künftig nicht vorbeikommt: Beim Aussähen und Vermarkten gentechnisch veränderter Produkte müsse "größtmögliche Vorsorge" getroffen werden - weil Gentechnik "in die elementaren Strukturen des Lebens" eingreife.

Ein elementares Urteil

Man kann dieses Urteil daher ein elementares Urteil nennen. Dem Gesetzgeber wird eine besondere Sorgfaltspflicht auferlegt "angesichts eines noch nicht endgültig geklärten Erkenntnisstandes der Wissenschaft bei der Beurteilung der langfiristigen Folgen eines Einsatzes von Gentechnik". Das schränkt die Aktivitäten der gentechnischen Industrie ein - über den aktuell entschiedenen Fall hinaus.

Das Urteil verbietet die Gentechnik in der Landwirtschaft nicht, es setzt ihr aber massive Schranken. Und es lehrt auch, dass die Juristerei das Rad nicht immer neu erfinden muss: Die Haftung der Gentechnik-Landwirte, die ihre Nachbarn schädigen, wird auf die Anwendung nachbarrechtlicher Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch zurückgeführt. Dass der "Störer" haftet, wenn er seinen Nachbarn stört - das steht seit 110 Jahren im BGB. Die alten Vorschriften werden jetzt auch auf die Risiken der Gentechnik angewandt.

Wieder einmal zeigt sich also: Das Gesetz, das Bürgerliche Gesetzbuch, war klüger und vorausschauender, als es damals die Gesetzesmacher waren. Das Verfassungsgericht hat nun auch dem neuen Gesetz, dem Gentechnik-Gesetz, die Klugheit abverlangt - die ihm die Kläger hatten nehmen wollten. Und das Verfassungsgericht hat dem Artikel 20a Grundgesetz richtigerweise die Pflicht zur Erhaltung eines ökologischen Existenzminimums entnommen. Die Verfassungsrichter waren also nicht nur klug, sondern auch nachhaltig.

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