Urteil zu Versammlungsfreiheit:Protestierer gestärkt, "Bullen raus"-Rufe erlaubt

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Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden: Demonstranten dürfen Lautsprecher-Durchsagen nicht verboten werden, selbst wenn dabei Polizisten als "Bullen" bezeichnet und vertrieben werden.

Von Wolfgang Janisch

Es war der 1. Mai 2008, ein Datum also, an dem auf Deutschlands Plätzen der "Tag der Arbeit" begangen wird. In München hatte das Kreisverwaltungsreferat - bestrebt, den Lärmpegel gering zu halten - für die Kundgebung ein partielles Lautsprecherverbot verfügt: Megafone und Ähnliches sollten nur für Ansprachen erlaubt sein, und natürlich für Ordnungsdurchsagen. Was eine Teilnehmerin nicht davon abhielt, zwei elektronisch verstärkte Ordnungsrufe eigener Art abzusetzen: "Bullen raus aus der Versammlung!" Und, gleichsam zur Erläuterung: "Zivile Bullen raus aus der Versammlung - und zwar sofort!"

Versammlungsfreiheit meint auch: Anti-Bullen-Aufrufe

Quittiert wurde das mit einer Geldbuße von 250 Euro. Das Bundesverfassungsgericht hat dies nun als Eingriff in die Versammlungsfreiheit beanstandet. Und zwar deshalb, weil die Durchsage durchaus etwas mit dem Ziel der Kundgebung zu tun gehabt habe, jedenfalls im weiteren Sinn. "In ihrer idealtypischen Ausformung sind Demonstrationen die körperliche Sichtbarmachung von gemeinsamen Überzeugungen", schreibt das Gericht. Demonstranten dürften dafür eintreten, "dass nur die das Anliegen der Versammlung unterstützenden Personen an ihr teilnehmen und Polizisten sich außerhalb des Aufzugs bewegen".

Wer also für seine Ziele auf die Straße geht, darf mitmarschierende Zivilbeamte auch einigermaßen drastisch hinauskomplimentieren. Wobei die 3. Kammer des Ersten Senats klarstellt, dass es den Anti-Bullen-Aufruf für harmlos hält: "Insbesondere wurden Zivilpolizisten nicht konkret und in denunzierender Weise benannt und so etwa in die Gefahr gewalttätiger Übergriffe aus der Versammlung gebracht." (Az.: 1 BvR 2135/09)

"Bullen" ja - "Scheißbullen" nein

Unbeantwortet blieb übrigens die Frage, ob man denn Polizisten überhaupt "Bullen" nennen darf. Die Rechtsprechung kennt dazu viele Fälle, die sich ungefähr so zusammenfassen lassen: Als Pauschalbezeichnung ist der Begriff noch keine strafbare Beleidigung; einen bestimmten Beamten etwa als "Scheißbullen" anzureden, hat dagegen schon zu Verurteilungen geführt. Ohnehin erreichen inzwischen härtere Formen der Pauschalbeleidigung die Gerichte. Im Karlsruher Fußballstadion hatten vor Jahren ein paar Fans ein Banner mit den Buchstaben A.C.A.B hochgehalten, was gemeinhin als "All cops are bastards" gelesen wird. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte, Meinungsfreiheit hin oder her, dafür kein Verständnis: Es liege nahe, der Bezeichnung "grundsätzlich beleidigenden Charakter" beizumessen.

© SZ vom 07.08.2014 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
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