Süddeutsche Zeitung

Urteil zu Flüchtlingspolitik:EuGH: Massenfluchtbewegung ändert nichts an EU-Asylzuständigkeiten

  • Der Europäische Gerichtshof hat sich heute mit Grundsatzfragen der EU-Flüchtlingspolitik befasst.
  • Einem Urteil der Luxemburger Richter zufolge gelten die europäischen Zuständigkeitsregeln für Asylverfahren auch trotz der Ausnahmesituation im Sommer 2015. Mitgliedsstaaten wie Deutschland dürfen aber freiwillig Asylanträge prfüen, für die sie eigentlich nicht zuständig wären.
  • Außerdem wurde ein Gutachten vorgelegt: Danach müssen sich auch Ungarn und die Slowakei an der Verteilung von Flüchtlingen in der EU beteiligen.

Zwei Jahre nach Beginn der Flüchtlingskrise hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Grundsatzurteil die geltenden EU-Asylregeln bestätigt. Trotz der Ausnahmesituation im Sommer 2015 bleibt den Luxemburger Richtern zufolge das Ersteinreiseland für die Asylverfahren zuständig.

Aber, so heißt es in dem Urteil auch: Andere Mitgliedsstaaten - wie Deutschland im Spätsommer 2015 - dürfen freiwillig Flüchtlinge aufnehmen. Sie könnten "einseitig oder in abgestimmter Weise im Geist der Solidarität von der Eintrittsklausel Gebrauch" machen. Die Eintrittsklausel im Dublin-Vertrag erlaubt es, Asylanträge auch dann zu prüfen, wenn man nach den Dublin-Zuständigkeitsregeln eigentlich für das Asylverfahren nicht zuständig wäre.

2015 und 2016 hatten sich über die Westbalkanroute Hunderttausende Menschen auf den Weg in die EU gemacht. Kroatien hatte wegen des Andrangs die Grenzen geöffnet und die Menschen in andere EU-Staaten durchreisen lassen. Vor dem EuGH ging es um zwei Fälle, in denen Menschen ihre Asylanträge danach in Österreich und Slowenien gestellt hatten.

Beide Länder sahen jedoch Kroatien in der Pflicht, die Asylverfahren abzuwickeln. Denn nach der sogenannten Dublin-Verordnung ist jener Mitgliedstaat für die Prüfung eines Antrags zuständig, in dem der Flüchtling zuerst europäischen Boden betritt. Die Richter bestätigten diese Auffassung. Wenn ein EU-Staat aus humanitären Gründen die Ein- oder Durchreise erlaube, entbinde ihn das nicht von seiner Zuständigkeit für die Prüfung der Asylanträge. Der Grenzübertritt sei in solchen Umständen weiter als illegal zu werten.

Die Richter folgten damit nicht den Argumenten der EuGH-Generalanwältin Eleanor Sharpston. Sie hatte in ihrem Gutachten die Ansicht vertreten, dass unter den "ganz außergewöhnlichen Umständen" der Flüchtlingskrise das Abweichen der EU-Staaten von den Dublin-Regeln rechtens gewesen sei.

EuGH-Gutachten zu Flüchtlingsverteilung

Am Europäischen Gerichtshof wurde an diesem Mittwoch zudem ein Gutachten zur Verteilung von Flüchtlingen in der EU vorgelegt. Auch Ungarn und die Slowakei müssen sich an der Verteilung von Flüchtlingen in der EU beteiligen, sagte der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof (EuGH), Yves Bot. Ungarn und die Slowakei hatten gegen den Beschluss des EU-Ministerrats vom September 2015 geklagt, wonach 160 000 Flüchtlinge aus Italien und Griechenland auf die restlichen EU-Staaten umverteilt werden sollen. Sie waren damals ebenso wie Tschechien und Rumänien im Kreis der EU-Staaten überstimmt worden.

Generalanwalt Bot schlägt vor, die Klagen der Slowakei und Ungarns abzuweisen. Der Mechanismus trage "wirksam" und in "verhältnismäßiger" Weise dazu bei, dass Griechenland und Italien die Folgen der Flüchtlingskrise von 2015 bewältigen könnten, teilte Bot in seinem Schlussantrag mit.

Schlussanträge sind Vorschläge, wie die Richter des EuGH entscheiden können. Meistens folgen die Luxemburger Richter diesen Gutachten. Ein Urteil dazu könnte von September an fallen.

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