Urteil vor dem Arbeitsgericht:Berliner Kopftuch-Regel

Das Berliner Arbeitsgericht verhandelt das Kopftuchverbot

Frauen mit Kopftüchern folgen dem Prozess vor dem Arbeitsgericht.

(Foto: Jörg Carstensen/dpa)

Mit Kopftuch darf eine muslimische Lehrerin nicht an der Grundschule unterrichten. Das Verfassungsgericht war eigentlich anderer Ansicht.

Von Wolfgang Janisch, Karlsruhe

Vor gut einem Jahr hat das Bundesverfassungsgericht das pauschale Kopftuchverbot für Lehrerinnen gekippt. Die Freiheit, das religiös konnotierte Kleidungsstück zu tragen, darf zwar eingeschränkt werden - aber nur bei einer "hinreichend konkreten Gefährdung oder Störung des Schulfriedens oder der staatlichen Neutralität". Soll heißen: Die Erlaubnis ist die Regel, das Verbot die Ausnahme.

Einige Länder tun sich aber schwer mit der Umsetzung, allen voran Berlin. Dort steht bis heute in Paragraf 2 Neutralitätsgesetz, Lehrkräfte dürften im Dienst "keine auffallenden religiös oder weltanschaulich geprägten Kleidungsstücke tragen". Also auch keine Kopftücher - ganz unabhängig vom Zustand des Schulfriedens, eine Ausnahme gilt nur für Berufsschulen. Nun hat das Arbeitsgericht Berlin entschieden: Das Verbot ist rechtens. Die Entschädigungsklage einer muslimischen Grundschullehrerin, der wegen ihres Kopftuchs eine Stelle versagt worden war, wurde abgelehnt.

In seiner Pressemitteilung vermeidet es das Gericht, den unübersehbaren Widerspruch zum Karlsruher Urteil zu thematisieren. Stattdessen verweist es auf die Ausweichmöglichkeit; die Schulverwaltung hatte der Frau einen Job in einer "Willkommensklasse" für Flüchtlingskinder an der Berufsschule angeboten. Zudem behandle das Berliner Gesetz alle Religionen gleich und enthalte keine Privilegierung etwa von Christen - wie vom Bundesverfassungsgericht angemahnt. Zwar hatte Karlsruhe damals auch eine Diskriminierung von Religionen untersagt, jedoch ging die zentrale Aussage des Beschlusses weit darüber hinaus: Es gehört zur Glaubensfreiheit von Lehrerinnen, im Unterricht Kopftuch zu tragen; nichts anderes gilt für Kippa, Nonnenhabit oder das Kreuz.

Die Karlsruher Entscheidung richtete sich damals konkret auf das - inzwischen geänderte - nordrhein-westfälische Schulgesetz. Betroffen waren aber insgesamt acht Bundesländer. Bis auf Berlin haben inzwischen alle - manche nur zaghaft - versucht, die höchstrichterlichen Vorgaben umzusetzen. Niedersachsen erlaubte muslimischen Lehrerinnen im Herbst 2015 per Erlass das Kopftuchtragen, in Hessen, wo man auf Einzelfallprüfungen setzt, unterrichten derzeit drei Frauen mit Kopftuch, auch Bremen und das Saarland revidierten ihre Verbote im Verwaltungsweg. Die grün-rote Regierung in Baden-Württemberg hatte 2015 einen Gesetzentwurf zunächst vor- und dann weggelegt - offenkundig tat man sich schwer mit einem Verzicht auf die Hervorhebung christlicher Bildungs-werte. Zur Not lässt sich das Gesetz aber kopftuchfreundlich auslegen, was in der Praxis auch so gehandhabt wird.

In Bayern enthält das Gesetz eine klare Anti-Kopftuch-Formulierung. Religiös motivierte Kleidungsstücke seien verboten, wenn sie "als Ausdruck einer Haltung verstanden werden können", die mit den Grundwerten und Bildungszielen der Verfassung "einschließlich den christlich-abendländischen Bildungs- und Kulturwerten nicht vereinbar ist", heißt es. An eine Reform denkt die Regierung nicht, allerdings sucht man in der Praxis den Ausgleich. Kopftuchverbote seien bisher nicht bekannt geworden, teilt das Bildungsministerium mit.

Zur SZ-Startseite
Jetzt entdecken

Gutscheine: