Süddeutsche Zeitung

Urteil:Richter verschärfen Unterhaltspflicht für Väter

Väter müssen in Zukunft notfalls einen Nebenjob annehmen, um ihre Kinder aus erster Ehe zu versorgen.

Helmut Kerscher

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Grundsatzurteil die Rechte von Kindern aus erster Ehe gestärkt.

Geschiedene Männer, die in der zweiten Ehe die Kindererziehung und den Haushalt übernehmen und daher keine eigenen Einkünfte erzielen, müssten für den Unterhalt ihrer Kinder aus erster Ehe einen Nebenjob aufnehmen und ihr Taschengeld einsetzen, entschied der BGH am Donnerstag in Karlsruhe.

Generell sei ein Rollenwechsel von der vollen Erwerbstätigkeit zum Hausmann oder zur Hausfrau nur dann zu akzeptieren, wenn dies für die neue Familie einen erkennbaren Vorteil mit sich bringe.

Auch unter dieser Voraussetzung bleibe aber die Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern aus erster Ehe bestehen. "Mit seinen Kindern teilt man das letzte Stück Brot", sagte BGH-Richterin Meo-Micaela Hahne nach der Urteilsverkündung.

Im konkreten Fall hatte ein in zweiter Ehe verheirateter Brasilianer auf den Wegfall seiner Unterhaltspflicht gegenüber zwei Kindern aus erster Ehe geklagt. Er hatte in der neuen Ehe die Betreuung seiner drei weiteren Kinder und den Haushalt übernommen und kein eigenes Einkommen.

Seine Ausbildung zum Bauzeichner wurde in Deutschland nicht anerkannt. Die Familie lebte von den Einkünften der Frau, die als Diplompädagogin ein Kleinstheim für psychisch auffällige Kinder betrieb und etwa 2500 Euro im Monat verdiente.

Rollentausch akzeptiert

Der BGH akzeptierte unter diesen Umständen den Rollentausch des Mannes. Wegen der fehlenden Anerkennung seiner Ausbildung und wegen seiner Sprachprobleme könne die Frau ein viel höheres Einkommen erzielen. Diese sei zwar nur gegenüber ihren eigenen Kindern und ihrem Mann unterhaltspflichtig.

In seinem Fall stünden aber Unterhaltsansprüche aller minderjährigen Kinder aus beiden Ehen gleichrangig nebeneinander, betonte der BGH. Der Vater von fünf Kindern könne sich also nicht aussuchen, welche Ansprüche er erfüllen wolle. Entscheide er sich im Fall der Kinder aus zweiter Ehe für deren Betreuung und Erziehung, bleibe gegenüber den Kindern aus erster Ehe eine "Barunterhaltspflicht".

Um diese erfüllen zu können, sei der Mann verpflichtet, einen Teilzeitjob anzunehmen, hieß es. Dafür müsse ihn die Ehefrau von Erziehungsaufgaben freistellen. Zumutbar sei ein Nebenerwerb von monatlich 325 Euro. Außerdem müsse er die ihm zustehenden knapp 100 Euro Taschengeld einsetzen. Er müsse dann eben seine persönlichen Bedürfnisse zurückschneiden, sagte Richterin Meo-MicaelaHahne.

Der Vater kann sich nicht mehr darauf berufen, dass er bei einer eigenen Berufstätigkeit nur knapp 900 Euro netto verdienen würde und dann ebenfalls keinen Unterhalt zahlen könne. In diesem Punkt änderte der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung.

Diese Gegenrechnung ist nicht mehr möglich. "Wenn ein unterhaltspflichtiger Vater die neue Rolle als Hausmann gewählt hat, wird auch von den neuen tatsächlichen Verhältnissen ausgegangen", betonte Hahne. Die Grundsatzentscheidung betreffe auch Hausfrauen, wenn sie in neuer Ehe Kinder betreuen und die Kinder aus der früheren Beziehung nicht bei ihnen leben.

(Az: XII ZR 197/02)

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SZ vom 06.10.2006
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