Urteil in München:Bundesfinanzhof bestätigt "Soli"

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Auch 20 Jahre nach der Wiedervereinigung hat der Solidaritätszuschlag seine Berechtigung. Das haben die obersten deutschen Finanzrichter entschieden. Demnach sei der "Soli" mit dem Grundgesetz konform. Jetzt will die Klägerin vors Bundesverfassungsgericht ziehen.

Der Solidaritätszuschlag verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Das hat der Bundesfinanzhof in einem Musterprozess in München entschieden und die Klagen einer Steuerzahlerin und eines Kleinbetriebs abgewiesen. Der "Soli" erfülle seine Funktion, den durch die Wiedervereinigung entstandenen Finanzbedarf des Bundes zu decken, sagte der Vorsitzende Richter Hermann-Ulrich Viskorf bei der Urteilsverkündung. Zu einem "dauerhaften Instrument der Steuerumverteilung" dürfe der Solidaritätszuschlag allerdings nicht werden, forderte das oberste deutsche Finanzgericht.

In zwei mündlichen Verhandlungen mussten die Richter klären, ob der Zuschlag grundsätzlich mit der Verfassung vereinbar ist. Zudem ging es um die Frage, ob der "Soli" mehr als zwei Jahrzehnte nach der Wiedervereinigung immer noch seine Berechtigung hat. Dies haben die obersten Finanzrichter nun bestätigt. Die unterlegene Klägerin hatte bereits im Vorfeld angekündigt, dass sie im Falle einer Niederlage das Bundesverfassungsgericht anrufen wolle.

Bisher waren alle Versuche gescheitert, den Solidaritätszuschlag vor Gericht zu kippen. Geklagt hatte unter anderem eine Anwältin aus dem oberbayerischen Burghausen gegen die Höhe und fehlende zeitliche Befristung des Solidaritätszuschlags. Der "Soli", den Millionen deutsche Steuerzahler als Folge der Wiedervereinigung zahlen müssen, sei eine ergänzende Steuer auf Zeit und müsse jedes Jahr überprüft werden. "Dies ist 1995 angekündigt, allerdings nicht umgesetzt worden", sagte die Klägerin.

Ihrer Ansicht nach muss der Bund das Finanzierungsmodell umgestalten: "In seiner derzeitigen Form muss der Solidaritätszuschlag abgeschafft werden." Ähnlich argumentierte der zweite Kläger, ein Gewerbetreibender aus dem Raum Köln. Der "Soli" sei eingeführt worden, um die Wiedervereinigung zu finanzieren. "Wir wollen klären, ob dieser Finanzbedarf noch besteht", sagte der Steuerberater, der den Kläger in München vertritt.

Der Solidaritätszuschlag wurde kurz nach der deutschen Wiedervereinigung 1991 zunächst nur befristet eingeführt, um den wirtschaftlichen Aufbau in den neuen Ländern zu finanzieren. Im Jahr 1995 setzte ihn die damalige schwarz-gelbe Koalition aber fort - diesmal unbefristet und mit einem Satz von 7,5 Prozent. Seit 1998 liegt der "Soli" bundesweit einheitlich bei 5,5 Prozent Zuschlag auf die Einkommenssteuer. Im laufenden Jahr rechnet der Bund dadurch mit Einnahmen von rund 12 Milliarden Euro.

(AZ: II R 50/09 u.a.)

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