Süddeutsche Zeitung

Urteil in Leipzig:Sächsisches Versammlungsgesetz gekippt

Niederlage für Schwarz-Gelb in Sachsen: Die Verfassungsrichter im Freistaat verwerfen das Versammlungsgesetz der Landesregierung - auch wegen gravierender Formfehler.

Der Sächsische Verfassungsgerichtshof in Leipzig hat das umstrittene Landesversammlungsgesetz gekippt. Das Gesetz sei nicht mit der Sächsischen Verfassung vereinbar, urteilten die Richter - im Gesetzgebungsverfahren seien außerdem gravierende Formfehler begangen worden.

Es ist eine Niederlage der schwarz-gelben Landesregierung - und ein Erfolg für die Opposition im Dresdner Parlament. 52 Landtagsabgeordnete der Linken, Grünen und SPD hatten geklagt. Sie hielten das Zustandekommen des Gesetzes für unrechtmäßig, weil wichtige Unterlagen im Landtag gefehlt hätten. Zudem werteten sie das Gesetz als Angriff auf die Meinungs- und Versammlungsfreiheit.

Der grüne Abgeordnete Johannes Lichdi nannte die Entscheidung der Leipziger Richter eine "krachende Niederlage" für die Koalition.

Die Verschärfung des Versammlungsrechtes war Anfang vergangenen Jahres mit den Stimmen der Koalition von CDU und FDP verabschiedet worden. Es sollte ermöglichen, Demonstrationen an bestimmten Orten zu verbieten oder mit Auflagen zu versehen.

Schwarz-Gelb will an Gesetz festhalten

Im Kern ging es dabei um die Dresdner Frauenkirche, das Leipziger Völkerschlachtdenkmal und Teile der Innenstadt von Dresden speziell am 13. und 14. Februar. Am Jahrestag der Zerstörung der Stadt im Zweiten Weltkrieg hatte es in der Vergangenheit häufig Neonazi-Aufmärsche und Gegenveranstaltungen von linken Demonstranten gegeben.

Sachsens Landesregierung reagierte inzwischen auf den Leipziger Richterspruch: Die Koalition will am umstrittenen Versammlungsgesetz festhalten. "Ich gehe davon aus, dass wir nach der Auswertung des Urteils ein neues Gesetzgebungsverfahren einleiten werden", sagte Justizminister Jürgen Martens (FDP) im Dresdner Landtag. Die Richter des Verfassungsgerichtshofes des Landes hätten das Gesetz ausschließlich aus formalen Gründen beanstandet. Die Landesregierung halte daher an den Inhalten der Regelung fest.

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