Bundesverfassungsgericht:Der Flughafen ist kein Wohnzimmer

Warum auf dem Airport künftig demonstriert werden darf: Karlsruhe urteilt für die Versammlungsfreiheit in den Flanierbereichen. Wer neue Marktplätze schafft, muss auch die Marktplatzregeln für und gegen sich gelten lassen.

Heribert Prantl

Flughäfen sind mehr als Flughäfen, sie sind Marktplätze. Wer neue Marktplätze schafft, muss die Marktplatzregeln für und gegen sich gelten lassen: Ein generelles Demonstrationsverbot auf Flughäfen ist daher verfassungswidrig.

Flughafen-Betreiber Fraport verzeichnet im August mehrere Rekorde

Der Staat muss die Versammlungsfreiheit und das Demonstrationsgrundrecht achten - jedenfalls in den Bereichen des Flughafens, die als "Kauflandschaften" und "Erlebniswelten" gestaltet sind, sagt das Bundesverfassungsgericht.

(Foto: dapd)

Das Bundesverfassungsgericht hat daher jetzt ein "Flughafenverbot" gegen Aktivisten einer "Initiative gegen Abschiebungen" für verfassungswidrig erklärt. Sie hatten Flugblätter gegen eine bevorstehende Abschiebung verteilt.

Die "Fraport Aktiengesellschaft", die den Frankfurter Flughafen betreibt und deren Aktien zu 52 Prozent dem Land Hessen und der Stadt Frankfurt gehören, hatte sich auf ihr Haus- und Eigentümerrecht berufen - und zusammen mit Einsatzkräften des Bundesgrenzschutzes die Aktion beendet. Aufgrund des zeitlich unbegrenzten Hausverbots durften die Demonstranten den Flughafen nur noch als Fluggäste betreten.

So rigoros geht das aber nicht, meinten die Verfassungsrichter in ihrem Urteil, und hielten die Verfassungsbeschwerde für begründet.

Wenn der Staat die Mehrheit der Gesellschaftsanteile halte, könne er sich seiner Grundrechtsbindung nicht durch eine "Flucht ins Privatrecht" entziehen. Er müsse die Versammlungsfreiheit und das Demonstrationsgrundrecht achten - jedenfalls in den Bereichen des Flughafens, die als "Kauflandschaften" und "Erlebniswelten" gestaltet seien.

Die Verfassungsrichter erlaubten daher grundsätzlich Demonstrationen in den Flanierzonen bei Einhaltung der Versammlungsregeln - dort also, "wo die Verbindung von Ladengeschäften, Dienstleistungsanbietern, Restaurationsbetrieben und Erholungsflächen einen Raum des Flanierens schafft und so Orte des Verweilens und der Begegnung entstehen".

Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit gewähre den Bürgern auf solchen Verkehrsflächen das Recht, "Publikum mit politischen Auseinandersetzungen, gesellschaftlichen Konflikten oder sonstigen Themen zu konfrontieren". Solche Möglichkeiten, Aufmerksamkeit zu erzielen, seien Grundlage der demokratischen Willensbildung.

Der Frankfurter Flughafen sei, so die Richter, in wesentlichen Bereichen als ein Ort allgemeinen kommunikativen Verkehrs ausgestaltet. Sie verweisen darauf, dass er mit Slogans wie "Einkaufen und Erleben", "City in the City", "Airport Shopping für alle" sich als "Marktplatz" anbiete: "Auf 4000 Quadratmetern zeigt sich der neue Marktplatz in neuem Gewand und freut sich auf Ihren Besuch!" Daraus folgerten die Verfassungsrichter: "Hier sind ersichtlich Orte als allgemein zugängliche öffentliche Foren ausgestaltet, deren Verkehrsflächen Versammlungen damit grundsätzlich offenstehen."

Versammlungs- und Demonstrationsverbote gelten nach dem Urteil des Verfassungsgerichts daher nur in den Sicherheitsbereichen - also hinter dem Check-in und in sonstigen Bereichen, die nur bestimmten Funktionen (zum Beispiel der Gepäckausgabe) dienen.

Nicht nur Flughäfen sind mehr als Flughäfen. Markplätze sind auch die großen Bahnhöfe. Auch dort gibt es Ladenstraßen, Restaurants, Banken, Reisebüros, Friseur- und Wellness-Studios, die den Reisenden genauso wie sonstigen Besuchern offenstehen. Es handelt sich um die Marktplätze der Moderne. Es wäre merkwürdig, wenn dort nicht das Versammlungsrecht, sondern das Hausrecht der Betreiber gelten sollte. Das wäre eine Degradierung der Grundrechte.

Wer neue Marktplätze schafft, muss die Markplatzregeln für und gegen sich gelten lassen. Die Ausübung der Grundrechte dort kann auch nicht davon abhängen, ob die Verkaufsareale dem Staat oder Privaten gehören. Ansonsten würde man ja zum Ergebnis kommen: Bei 51 Prozent Staatsbeteiligung (wie bei Fraport) sind Demos möglich, bei nur 49 Prozent Staatsbeteiligung nicht.

Die Grundrechte sind zu wichtig, als dass man sie der Prozentrechnung überlassen könnte.

Zur SZ-Startseite

Lesen Sie mehr zum Thema

Jetzt entdecken

Gutscheine: