Süddeutsche Zeitung

Urteil:Am Minimum

Lesezeit: 2 min

Das Bundessozialgericht hat entschieden: EU-Zuwanderer haben zwar keinen Anspruch auf Hartz IV, aber auf Sozialhilfe. Geklagt hatte eine rumänische Familie, die 2008 nach Deutschland gekommen war.

Von Wolfgang Janisch, Kassel

Noch im September hatte der Europäische Gerichtshof entschieden, dass EU-Zuwanderer beim Bezug von Hartz IV schlechter gestellt werden dürfen als Inländer. Danach muss Deutschland EU-Ausländern, die sich "allein zur Arbeitssuche" in Deutschland aufhalten, keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II einräumen - europarechtlich gesehen. In einem Grundsatzurteil hat nun das Bundessozialgericht entschieden, dass EU-Zuwanderer gleichwohl einen Anspruch auf ein menschenwürdiges Existenzminimum haben können - und zwar über die Leistungen der Grundsicherung. Davon dürften insbesondere Migranten profitieren, die sich in Deutschland mit Kurzzeitjobs über Wasser halten. Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld läuft nach sechs Monaten aus, wenn sie weniger als ein Jahr gearbeitet haben. Voraussetzung eines Grundsicherungsanspruchs ist laut Bundessozialgericht ein "verfestigter Aufenthalt"- der gegeben sei, wenn sich der Ausländer mehr als sechs Monate in Deutschland aufhalte. Diese Gruppe könne damit "regelmäßig" zumindest Hilfe zum Lebensunterhalt beanspruchen.

Geklagt hatte eine vierköpfige rumänische Familie, die 2008 nach Deutschland gekommen war

Geklagt hatte eine vierköpfige rumänische Familie, die 2008 nach Deutschland gezogen war. Der Mann, gelernter Schlosser, hatte mehrere erfolglose Versuche unternommen, einer Arbeit nachzugehen - unter anderem als Abbruchunternehmer. Schließlich beantragte er Hartz IV für die Zeit von Oktober 2010 bis November 2011; das zuständige Integrationscenter Gelsenkirchen lehnte den Anspruch ab. Das Bundessozialgericht hat nun zwar bestätigt, dass ihm kein Arbeitslosengeld II zustehe. Das war im konkreten Fall umstritten, weil der Fall des Rumänen nicht exakt unter den Wortlaut des Paragrafen passte, der den Leistungsausschluss erlaubt. Das oberste Gericht wählte aber einen anderen juristischen Weg, um doch noch zu einer Garantie des menschenwürdigen Existenzminimums zu kommen: Er kann, sozusagen als Auffangnetz, Leistungen auf Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch 12 beantragen - Leistungen also, die in der Höhe dem Hartz-IV-Anspruch entsprechen, allerdings nicht vom Bund, sondern von den Kommunen getragen werden.

Nach den Worten des Senatsvorsitzenden Thomas Voelzke folgt dies aus einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2012, wonach Asylbewerber einen Anspruch auf ein menschenwürdiges Existenzminimum haben. In den vergangenen Wochen hatten einige Sozialgerichte verfassungsrechtliche Bedenken gegen einen Leistungsausschluss artikuliert, etwa das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Az: L 6 AS 1583/15 B ER) und davor das Sozialgericht Mainz (Az: S 12 AS 946/15 ER). Im Kern läuft deren Argumentation darauf hinaus, dass nach dem Karlsruher Urteil zum Asylbewerberleistungsgesetz das Existenzminimum durch die Menschenwürde garantiert ist und deshalb niemandem genommen werden darf: Was für Asylbewerber gilt - so folgern nun die Gerichte - das muss für EU-Ausländer erst recht gelten. Dagegen führt beispielsweise das Landessozialgericht Berlin ins Feld, der bedürftige EU-Zuwanderer könne in das Land seiner Herkunft zurückkehren und dort Sozialhilfe beantragen; der Asylbewerber könne dies in der Regel nicht.

Mit seinem Urteil hat das Bundessozialgericht diesen Verfassungsanspruch auf das Existenzminimum gleichsam in die sozialrechtlichen Vorschriften integriert. Sie müssen so ausgelegt werden, dass der Vorgabe aus Karlsruhe Rechnung getragen wird. Zugleich hat das Gericht damit vermieden, was Kritiker gefordert hatten: den Fall dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.

Bestens informiert mit SZ Plus – 4 Wochen kostenlos zur Probe lesen. Jetzt bestellen unter: www.sz.de/szplus-testen

URL:
www.sz.de/1.2766265
Copyright:
Süddeutsche Zeitung Digitale Medien GmbH / Süddeutsche Zeitung GmbH
Quelle:
SZ vom 04.12.2015
Jegliche Veröffentlichung und nicht-private Nutzung exklusiv über Süddeutsche Zeitung Content. Bitte senden Sie Ihre Nutzungsanfrage an syndication@sueddeutsche.de.