Süddeutsche Zeitung

Unterhaltszahlung:Maas will Mütter von "Kuckuckskindern" zur Auskunft über Sexpartner verpflichten

  • Das Bundesverfassungsgericht hat gefordert, die Rechte von "Scheinvätern" zu stärken.
  • Darauf reagiert nun das Justizministerium mit einem Gesetzesentwurf.
  • Darin heißt es: Eine betroffene Frau muss danach in Zukunft "auf Verlangen" des Scheinvaters mitteilen, mit wem sie im Zeitraum der Empfängnis Sex hatte.

Justizminister Heiko Maas will es Vätern von sogenannten Kuckuckskindern erleichtern, den wahren Erzeuger ihres Nachwuchses herauszufinden und von ihm Unterhaltszahlungen zurückzufordern. Einem Gesetzentwurf des Ministers zufolge soll es künftig eine Auskunftspflicht für Mütter dieser Kinder geben. Sie müssen in Zukunft "auf Verlangen" des nichtbiologischen Vaters mitteilen, "wer ihr während der Empfängniszeit beigewohnt hat", heißt es darin.

Stellt sich heraus, dass das Kind von einem Liebhaber der Frau stammt, soll der Scheinvater für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren die Erstattung von Unterhaltskosten vom leiblichen Vater des Kindes zurückverlangen können.

Eine gesetzliche Verpflichtung der Mutter solle bestehen, soweit dies zur Durchsetzung des Regressanspruchs erforderlich sei, sagte Justizminister Heiko Maas. Nur wenn schwerwiegende Gründe dagegen sprächen, solle die Mutter den Namen verschweigen dürfen. Bis zu dem Zeitpunkt der ersten Zweifel an der Vaterschaft handele es sich aus Sicht des Scheinvaters typischerweise um ein gewöhnliches Familienleben, sagte Maas. "Das solle unterhaltsrechtlich nicht rückabgewickelt werden", erklärte er. Sollten sich Zweifel erhärten, sei es dem Scheinvater zuzumuten, innerhalb von zwei Jahren die Vaterschaft anzufechten. Der Gesetzentwurf soll demnächst im Bundeskabinett beschlossen werden.

Bundesverfassungsgericht mahnt an, Rechte von "Scheinvätern" zu stärken

Das Bundesverfassungsgericht hatte im März 2015 angemahnt, die Rechte von "Scheinvätern" durch ein entsprechendes Gesetz zu stärken. Damals hatte eine Frau gegen die Urteile eines Amtsgerichts und eines Oberlandesgerichts Beschwerde eingelegt, die sie zur Auskunft über den biologischen Vater des Kindes verpflichtet hatten.

Die Frau hatte ihren Partner geheiratet als sie schwanger war. Später gestand sie dem Mann, dass er womöglich nicht der leibliche Vater des Kindes sei. Kurze Zeit später wurde die Ehe geschieden. Da der "Scheinvater" eine Rückzahlung des Unterhalts bewirken wollte, versuchte er, von der Frau zu erfahren, wer der wirkliche Vater sei. Seit 2007 gibt es eine gesetzliche Regelung, nach der ein "Scheinvater" den gezahlten Unterhalt vom biologischen Vater zurückfordern kann - ganz gleich, ob er vorher wusste, dass es sich um ein Kuckuckskind handelt oder nicht. Das Gericht gab schließlich der Klägerin recht - mit der Begründung, dass es bisher keine Gesetzesgrundlage für einen derartigen Eingriff in die Intimsphäre gebe.

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